Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 231 (NJ DDR 1963, S. 231); Zur Faktenanalyse Die Analyse der ermittelten Materialien zwingt die Kriminalisten nicht zur „Summierung“, sondern zur Bewertung der Fakten. Es ist bereits bei der Ermittlung- des noch unbekannten Täters notwendig einzuschätzen, wann und wo, in welchem gesellschaftlichen Milieu und unter welchen Bedingungen sich die Straftat entwickeln konnte und welche Folgen sich aus ihr ergeben haben. Dabei ist es wichtig, die Bezogenheit der Fakten zu dem Geschehen, das zu untersuchen ist, zu überprüfen. In diesem komplizierten Prozeß sind unter den sich widersprechenden Fakten diejenigen zu erkennen, die die objektive Realität richtig widerspiegeln. Hierbei ist den Widersprüchen große Aufmerksamkeit zu schenken, denn über sie wird der Untersuchende schneller zur objektiven Wahrheit gelangen. Die Widersprüche zwischen den Fakten sind als ein treibendes Element im Prozeß der Erkenntnis der Wahrheit aufzufassen. Daher sind sie nicht zu verwischen, sondern hervorzuheben. Zu diesem Zweck sind die Fakten gegenüberzustellen, zu vergleichen, abzuwägen und zu analysieren. Eine bestimmende Rolle in diesem Prozeß spielen mit Gewißheit feststehende Fakten, weil sie für den Untersuchenden Kriterium für die Bewertung anderer Fakten sind. So muß z. B. der Kriminalist die ermittelten Fakten immer wieder mit den unumstößlichen Gegebenheiten am Tatort konfrontieren. Dadurch verschafft er sich die Voraussetzungen dafür, den Wahrheitsgehalt einschätzen zu können. Es führt andererseits zu Fehlermittlungen, wenn die Gegebenheiten des Tatortes nach anderen umfangreichen Untersuchungen aus den Augen verloren werden. Die analytische Tätigkeit unserer Kriminalisten ist unbedingt zu verbessern, denn erst die Durchdringung der Fakten nicht lediglich ihre Anhäufung läßt Zusammenhänge erkennen und Schlußfolgerungen zu (z. B. Erkennen von Brennpunkten, vermutlichen Täterkreisen, Verdächtigen, begünstigenden Bedingungen). Eine „Fotografie“ der Fakten genügt nicht, sondern deren Analyse ist erforderlich. Das sollte auch in der Akte seinen Ausdruck finden. Der Untersuchende muß durch den Staatsanwalt angeleitet werden, sich mit dem Material auseinanderzusetzen. Viele und umfangreiche Zeugenvernehmungsprotokolle nützen wenig, wenn keine Einschätzung dieser Aussagen in Form eines Zwischenberichts erfolgt. Es ist unzulässig, die Fakten nur nach einer Version zu ordnen. Das ist voreingenommen. „Nichts ist der Wahrheitserforschung abträglicher“, betont Herrmann völlig zu Recht, „als ein einseitiges Herangehen an die Untersuchung (und Interpretierung! A. F.) der Tatsachen und Umstände“9. Vielmehr sind sie, soweit Gewißheit fehlt, allseitig hypothetisch zu verbinden. Als Ergebnis dieses Durchdenkens des gesamten Materials ergeben sich Schlußfolgerungen in Form kriminalistischer Versionen. Zur Aufstellung der Versionen Kriminalistische Versionen sind dort notwendig, wo die objektive Wirklichkeit noch nicht festgestellt ist und wo es für bestimmte Erscheinungen, Zusammenhänge und Umstände mehrere Erklärungs weisen gibt. Die kriminalistischen Versionen haben als logische Kategorie (Hypothese) für die erkennende Tätigkeit des Kriminalisten oder Staatsanwalts (auch Sachverständigen!) als Mittel zur Erkenntnis der objektiven Wahrheit große Bedeutung. Den- Versionen muß man 9 Herrmann, „Die strikte Beachtung des sozialistischen Rechts- grundsatzes über die Präsumtion der Unschuld ein Erforder- nis der sozialistischen Rechtspflege“, Schriftenreihe der Deut- schen Volkspolizei 1963, Heit 3, S. 249. daher einen zentralen Platz bei der kriminalistischen Arbeit zuweisen. Hinsichtlich der Planung haben sie sogar die bestimmende Rolle und sind nicht nur ein Element der Planung, wie Wassiljew u. a. annehmen10 *. Die Version, die den Hergang des zu untersuchenden Ereignisses, seine Ursachen u. a. zu erfassen versucht, ist die logische, auf der Analyse aller Fakten beruhende Schlußfolgerung des Staatsanwalts öder Kriminalisten und bestimmt das weitere Vorhaben der Untersuchung, die Richtung der Untersuchung. Die Aufstellung der Versionen ist eine verantwortliche Entscheidung des Staatsanwalts oder des Kriminalisten. Die kriminalistischen Versionen dienen der allseitigen und objektiven Untersuchungsführung von Anfang an, also in gewissem Umfange auch bei der Sammlung der Fakten. Aber man muß hier folgendes betonen: Grundsätzlich sind alle objektiv möglichen kriminalistischen Versionen bei der Untersuchung aufzustellen und zu überprüfen. Die Staatsanwälte sollten die Untersuchenden darauf lenken, stets alle Erklärungsweisen zu durchdenken, um einseitige (voreingenommene!) Ermittlungen auszuschließen. Die Versionen gestatten eine differenzierte Untersuchungsführung entsprechend dem Charakter der Straftat. Auch hinsichtlich der differenzierten Mitwirkung der Werktätigen bei der Untersuchung spielen die Versio-' nen eine große Rolle. Funk/Winkelbauer/ Windisch" berichten von einer Untersuchung im Stahl- und Walzwerk Riesa, wo durch eine individuelle Aufklärungsarbeit unter den fortgeschrittensten Kräften des Betriebes die gesellschaftliche Atmosphäre der Verurteilung der strafbaren Handlungen geschaffen wurde und der Täter zunächst in seinem Handeln ft (schriftliche Hetze) beengt, isoliert und schließlich ermittelt wurde. Gerade eine solche differenzierte Ein- / beziehung auf der Grundlage der Einschätzung der Bewußtheit der einzubeziehenden Werktätigen hilft bei der Festlegung, welche kriminalistischen Versionen und auch welche Untersuchungsfakten unbedingt bekanntzugeben sind, ohne den Untersuchungserfolg insgesamt in Frage zu stellen. Eine undifferenzierte, planlose Einbeziehung -kann vorzeitig Untersuchungsergebnisse -preisgeben, dadurch die Ermittlungen erschweren oder gänzlich in Frage stellen und wenn diese Ergebnisse noch nicht sicher sind die Rechte der Verdächtigen oder Beschuldigten verletzen. Bei der Aufstellung der Versionen gibt es in der Praxis formalistische Tendenzen, die auch in der Arbeit von Wassiljew/Mudjugin/Jakubowitsch so sehr man die Arbeit schätzen muß -r- enthalten sind12. Diese Autoren klassifizieren die Versionen nämlich vom Standpunkt des Strafrechts entsprechend de Elementen des Verbrechens. Das aktiviert aber die Untersuchenden nicht, kriminalistische Versionen aufzustellen, die im Prozeß der Untersuchung voranhelfen, weil eben die krimina- 49 Obwohl den Fragen der kriminalistischen Version große praktische Bedeutung zukommt, hat die Wissenschaft sie noch wenig erforscht. Wie sowjetische Kriminalisten einschätzen, ist die verspätete Ausarbeitung dieser Probleme in der Sowjetunion auf die Mißachtung dieser Fragen durch Wysehinski und seine unwissenschaftliche Einstellung zu diesen Problemen zurüCkzuführen. Bereits 1937 erklärte Wysehinski auf der Methodischen Eehrkonferenz der Untersuchungsführer, daß es unnütz sei, wenn die Untersuchungsführer sich auf Versionen einlassen. Solche Äußerungen hatten den sowjetischen Kriminalisten für lange Zeit die Lust genommen, sich eingehend mit der Ausarbeitung dieser Probleme zu befassen. Vgl. auch „Die Version im Strafverfahren“, aus: Sozialistische Gesetzlichkeit 1962, Heft 7, S. 70 (russ.). und G. N. Alexandrow, „Einige Fragen der Theorie der kriminalistischen Version“, aus: Fragen der Kriminalistik Nr. 3 (18), Staatlicher Verlag für Juristische Literatur, Moskau 1962 (russ.). 41 a. a. O., S. 68. 42 Die Gliederung der Versionen in allgemeine, spezielle und Versionen zu den Elementen, wie sie die Autoren vornehmen, hält einer Kritik nicht stand. 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 231 (NJ DDR 1963, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 231 (NJ DDR 1963, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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