Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23); . sowie die eindeutige Kampfansage gegen den Generalangriff der Monopole auf die gewerkschaftlichen Rechte und den Lebensstandard der westdeutschen Bevölkerung zeugen von wachsender Kampfbereitschaft. Für die im Bonner Staat herrschenden Monopole bedeutet das, daß ihre gesamte Politik an dem entschlossenen Kampf der Arbeiterklasse und am Friedenswillen breiter Schichten der Bevölkerung scheitern wird. Hier liegen die Ursachen für die rasch voranschreitende Faschisierung der politischen Strafjustiz. Mit Methoden, die immer offener Willkürcharakter annehmen, soll die Politik der Monopole und ihrer Regierung auch in Zukunft durchgesetzt werden. Daß in der Bevölkerung immer mehr der wirkliche Charakter der politischen Strafjustiz erkannt wird, zeigt besonders eindrucksvoll die Äußerung des Stuttgarter Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Schmid: „Es ist nicht zu verkennen, daß es Gründe für diese Praxis der Staatsschutzgerichte gibt, aber nicht Rechtsgründe.“2 Diese Feststellung ist für einen in bürgerlichen Rechtsbegriffen denkenden Juristen ein vernichtendes Urteil über eine Justiz, die nach dem bestehenden Verfassungsrecht an das Gesetz gebunden ist. Schmid sagt nichts anderes, als daß dieser fundamentale Grundsatz bürgerlicher Rechtsstaatlichkeit im Interesse einer Zweckjustiz beiseitegeschoben wird, die auf die Sicherung der menschenfeindlichen und antinationalen Atöm-kriegspolitik und auf die Sicherung der Profit- und Rüstungsinteressen der Monopole gerichtet ist. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß die politischen Sondergerichte auch heute noch versuchen, in ihren Urteilen eine Terminologie anzuwenden, die die Volksmassen und besonders auch demokratisch gesonnene Juristen über den wahren Willkürcharakter dieser Zweckjustiz hinwegtäuschen. Sie sind dazu gezwungen, weil in der Bevölkerung ein echter und starker Wille zur Demokratie vorhanden ist und daher eine völlige und ausdrückliche Wiederaufnahme der Methoden der Nazijustiz nicht möglich ist. Um so mehr ist es erforderlich, im einzelnen die Winkelzüge aufzuzeigen, mit denen die politischen Sonderstrafkammern und allen voran der politische Senat des Bundesgerichtshofes die eigenen Gesetze gebrochen und ihre gesamte Tätigkeit in den Dienst der aggressiven Monopole und Militaristen gestellt haben. Diese Bemühungen erstrecken sich über eine lange Reihe von Jahren und beginnen mit den ersten Urteilen auf Grund des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes, des sog. „Blitzgesetzes“3 *. Sie zeigen, wie die politische Strafjustiz nicht nur hinsichtlich der verschiedensten Bereiche der politischen Tätigkeit, sondern auch hinsichtlich der Methoden und des bedrohten und verfolgten Personenkreises sich stets den „Erfordernissen“ der Politik der Monopole, der Militaristen und ihrer Regierung angepaßt und sich sogar zu deren Schrittmacher gemacht hat. Es soll hier nicht auf die sog. Staatsschutztatbestände des Blitzgesetzes als solche eingegangen werden, die durch ihre unbestimmte Abfassung und starke Subjektivierung eine günstige Grundlage für die Auslegungen der politischen Gerichte boten. Es soll lediglich untersucht werden, wie die Sondergerichte Schritt um Schritt selbst dieses Gesetz contra legem interpretiert und die von ihm noch gezogenen Schranken durchbrochen haben. Die extensive gesetzwidrige Auslegung der Staatsschutzbestimmungen erfaßt sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Tatbestände. So wird kritisiert, daß der Bundesgerichtshof die objektive Seite der Staats- 2 „Kritisches zu unserer politischen Justiz“, Die Zeit vom 29. Dezember 1961. 3 Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, BGBl. I S. 739. gefährdungsbestimmungen dahingehend interpretiert hat, daß eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht angestrebt zu werden und daß auch keine konkrete Gefährdung des Staates vorzuliegen brauche'', Übernahme der faschistischen finalen Handlungslehre Besonders deutlich wird die Gesetzwidrigkeit der Auslegung der Staatsgefährdungsbestimmungen, wenn man die Manipulationen der politischen Sondergerichte im einzelnen untersucht. Ihr Kern besteht, worauf in dieser Zeitschrift schon mehrfach hingewiesen wurde, in der Umdeutung des Inhalts strafrechtlicher Grundbegriffe. Sie erfolgt unter Berufung auf Theorien, deren faschistischer Ursprung und Charakter klar auf der Hand liegt. Dabei lassen sich verschiedene Seiten dieser Umdeutung feststellen. Die erste ist die Anwendung der hinterhältigen Methode, die subjektive und die objektive Seite des Tatbestandes in einer derartigen Weise zu vermengen, daß sie die Möglichkeit schafft, Gegner der Regierungspolitik vor Gericht zu stellen, obwohl selbst die Staatsgefährdungsbestimmungen des Blitzgesetzes eine Strafverfolgung nur bei einem Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung vorsehen. Das wird bewirkt durch die Übernahme der faschistischen sog. finalen Handlungslehre durch den Bundesgerichtshof und die damit vorgenommene Verwandlung des Vorsatzes in ein Element des objektiven Tatbestandes. Hierzu erklärte M e z g e r :5 6 „Bis vor kurzem galten nahezu einmütig der Vorsatz1 und die Fahrlässigkeit1 als die beiden Schuldformen des geltenden Rechts. Erst die finale Handlungslehre von Welzel hat, gestützt auf die These von der Zugehörigkeit des Vorsatzes zum tatbestand-lichen Unrecht, grundsätzlich dieses Erfordernis einer besonderen Schuldform geleugnet. Für sie ist der Inhalt der Schuld . durch die .Vorwerfbarkeit1 als solche hergestellt.“ Diese letztere sog. Schuldtheorie, die die Schuld als richterliches Unwerturteil über die Handlung des Täters definiert, hat der Bundesgerichtshof gleichzeitig mit der finalen Handlungslehre durch seinen Beschluß über den Verbotsirrtum vom 18. März 1952° ausdrücklich übernommen. Auch der Begründer der finalen Handlüngslehre, Welzel, der diese Theorie bezeichnenderweise unter dem Naziregime entwickelt hat7, erklärt eindeutig: „Hier bewährt sich die Einsicht der finalen Handlungslehre, daß der Vorsatz kein Schuld-, sondern ein Handlungs- und Unrechtselement ist.“8 Im Hauptergebnis bedeutet die Übernahme der finalen Handlungslehre daher die Gleichsetzung von Vorsatz und Handlungswillen, d. h. die Subjektivierung des objektiven Tatbestandes. Die praktische Konsequenz daraus ist, daß der Richter der Aufgabe enthoben ist, das Vorliegen einer Schuld zu beweisen. Er ist nunmehr in der Lage, irgendwelche Handlungen eines Täters unter dem Gesichtspunkt der Finalität zu bewerten. Für den Bereich der politischen Strafjustiz bedeutet das konkret, daß der Richter beispielsweise das Eintreten für den Frieden, gegen Remilitarisierung und atomare Aufrüstung für strafbar erklären kann, indem er deduziert, auf Grund seiner kommunistischen Gesinnung sei die Handlung eines angeklagten Bürgers nicht nur auf die Verhinderung \ Posser, Politische Strafjustiz aus der Sicht des Verteidigers, Karlsruhe 1961, S. 9. 5 Ebermayer, Lobe, Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Berlin 1954, Bd. I, Einleitung S. 12. 6 Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 18/ März 1952, Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 593. 7 Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht. 1935. 8 Welzel, Das neue Bild des Strafrechtssystems, S. 27. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 23 (NJ DDR 1963, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit im Ermittlungsverfahren in Realisierung der Beweisführungspflicht des Untersuchungsorgans als entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann.

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