Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 223 (NJ DDR 1963, S. 223); daß es dem Angeklagten nicht darum ging, das Fortbestehen seiner Verpflichtung zum Unterhalt im Fall da- Rückkehr seiner Ehefrau und Kinder in den gemeinsamen Haushalt in Zweifel zu ziehen, sondern darum, die Beweggründe seines Handelns deutlich zu machen. Auf seine Behauptung hätte demnach eingegangen werden müssen; sie hätte nach Klärung und unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Einzelfragen auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssen. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß die Handlung des Angeklagten, sofern sie ganz oder überwiegend auf dieses Motiv zurückzuführen ist unbeschadet der Tatsache, daß sie auch dann nicht gebilligt werden kann und als Straftat zu beurteilen ist , anders einzuschätzen ist als eine aus Vergeltungsahsicht und- Böswilligkeit erwachsene Verletzung der Unterhaltspflicht. Mit Recht wird im Kassationsantrag auch darauf hingewiesen, daß das Kreisgericht sich bei der Würdigung der Straftat des Angeklagten, vor allen Dingen bei der Einschätzung seiner Persönlichkeit, zu stark auf die in seiner Haltung und seiner Person liegenden negativen Momente orientiert hat. Mit der positiven Tatsache, daß der Angeklagte sich freiwillig zur Verteidigung unserer sozialistischen Heimat in die NVA eingereiht und seinen Dienst in Ehren geleistet hat, hat sich das Kreisgericht dagegen nicht erkennbar auseinandergesetzt. Im übrigen rügt der Kassationsantrag zutreffend die Verletzung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Kreisgericht. Das kreisgerichtliche Urteil stützt'sich zum Teil auf Feststellungen, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im bereits erwähnten Unterhaltsverfahren im Juni 1961 und im Ehescheidungsverfahren im November 1961 getroffen worden sind. Entsprechende Dokumente aus diesen Gerichtsverfahren sind jedoch nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht im Wege der nach § 206 StPO zulässigen Verlesung zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden. Auch mündlich wurde nicht über den Inhalt der bezeichneten Prozesse Beweis erhoben. Gleichwohl wurden die Ergebnisse dem vorliegenden Strafverfahren mit zugrunde gelegt. Damit ist dem Angeklagten die Möglichkeit genommen worden, zu diesen Ergebnissen in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen und auch insoweit bei der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach alledem war das Urteil des Kreisgerichts im vollen Umfange aufzuheben. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Kreisgericht den Sachverhalt unter Beachtung der gegebenen Hinweise aufzuklären und auf der Grundlage umfassender Sachaufklärung erneut die Schuldfrage zu prüfen haben. Für den Fall der erneuten Verurteilung wird das Kreisgericht unter sorgfältiger Beachtung auch der positiven Tatsachen in der Entwicklung des Angeklagten auf der Grundlage der vom Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr.' 12 entwickelten Grundsätze die Frage prüfen müssen, ob es zum Zwecke nachhaltiger erzieherischer Einwirkung erforderlich ist, gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Zivilrecht § 397 BGB. 1. Interne Weisungen des Ministeriums der Finanzen auf Erlaß von Schulden, die vor 1945 entstanden sind, geben dem Schuldner kein vor Gericht geltend zu machendes Recht auf Erlaß. 2. Verspricht ein Finanzinstitut aber dem Schuldner beim Nachweis gewisser Tatsachen Erlaß, ohne sein Ermessen oder die Entschließung des Ministeriums vor-zubehalten, so ist dies ein der Annahme fähiges Ver-tragsanerbieten. OG, Urt. vom 20. November 1962 - 2 Uz 25/61. Der Verklagte betrieb mindesten bis 1945 unter der Bezeichnung „Silesia“ ein Großhandelsgeschäft mit Glaswaren. Die Sparkasse M., bei der er ein Kontokorrentkonto unterhielt, gewährte ihm Darlehen. Der Schuldsaldo betrug am 31. Dezember 1945 10385,77 DM. Dies ist unstreitig. Die Klägerin, die Kreissparkasse W., behauptet: In der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1961 seien Zinsen in Höhe von 6160,80 DM aufgelaufen. Sie hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 16446,57 DM nebst 4 % Zinsen von 10 385,77 DM seit dem 1. Juli 1961 zu verurteilen. Der Verklagte hat in seinem Schriftsatz vom 20. September 1961 vorgetragen, die zu seinem Lager gehörenden Glaswaren seien nach Kriegsende im Jahre 1945 auf Veranlassung der Stadtverwaltung verkauft worden, ohne daß er den Erlös erhalten habe. Da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, hat das Bezirksgericht auf Antrag der Klägerin das Urteil vom 22. September 1961 nach Lage der Akten erlassen und mit ihm gemäß dem Klagantrag entschieden. Es führt aus: Der Verklagte habe die Klagforderung nicht bestritten. Dafür, daß ihm die Waren durch Maßnahmen der Staatsgewalt entzogen worden seien, habe er in der langen, bis zur Klagerhebung verflossenen Zeit keine Beweisunterlagen beschafft. Verjährung habe er nicht behauptet; sie könne aber auch nicht vorliegen, da er 1952 und 1958 Verhandlungen wegen- Stundung der Verbindlichkeiten geführt habe und seine Schuldverpflichtung auch gestundet worden sei. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens und Vortrag des Inhalts der Berufungsschrift führt er aus: Er sei bis August 1945 in Kriegsgefangenschaft gewesen. In dieser Zeit habe eine im Aufträge der Stadtverwaltung gegründete Ein- und Verkaufsgenossenschaft sein Warenlager weggenommen und verkauft. Von den Erlösen habe er nichts erhalten. Ferner stützt er sich auf interne Verfügungen des Ministeriums der Finanzen, wonach derartige Forderungen aus Billigkeitsgründen zu erlassen seien. In jedem Falle sei die Zinsforderung verjährt; er habe sie niemals anerkannt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzu weisen. Unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens und Vortrag des Inhaltes ihres Schriftsatzes vom 30. Dezember 1961 führt sie aus: Die Sparkasse M. sei 1945 geschlossen worden. Die für sie begründeten Forderungen seien gemäß Befehl Nr. 66 der SMAD auf sie übergegangen. Das Schicksal der Waren, die der Verklagte mit dem erhaltenen Kredit erworben habe, berühre ihre Forderung nicht. Der Verklagte entgegnet, die Klägerin habe ihm Erlaß seiner Schuld in Höhe des Wertes der sicherungsüber-eigneten Sachen versprochen, falls er beweiskräftige Unterlagen erbringe, daß sie „in Verlust geraten“ seien. Die Klägerin erwidert: Dieses Schreiben stelle kein Erlaßversprechen dar, sondern lediglich eine Ausführung von Anweisungen des Ministeriums der Finanzen, nach denen in gewissen Fällen Forderungen erlassen würden, ohne daß der Schuldner jedoch ein Recht hierauf habe. Ein derartiger Schulderlaß sei aber nur für Unbemittelte möglich. Es habe sich aber ergeben, daß der Verklagte einen Glaswarenhandel betreibe und ihm ein Konto bei der Kreissparkasse zustehe. Zur Frage der Verwertung des übereigneten Warenlagers durch die Stadt M. hat sie sich mit Nichtwissen erklärt. (Es folgt die Aufzählung der im Termin verwerteten Beweismaterialien.) Im Schlußtermin hat die Klägerin ihren Antrag dahin ermäßigt, daß die Zinsen nur für die Zeit vom 1. September 1961 bis 25: Juli 1962 fordert, die Zinsen für Juli und August 1961 seien verjährt. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 223 (NJ DDR 1963, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 223 (NJ DDR 1963, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Seite. Zu Ergebnissen der Öffentlichkeitsarbeit der Untersuchungsabteilungeil Staatssicherheit Seite. Zur Weiterentwicklung der Nutzung von Archivmaterialien über die Zeit vor für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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