Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 211 (NJ DDR 1963, S. 211); nähme auf die Leitung der Wirtschaft zur weiteren Festigung und Entwicklung der Selbständigkeit und der schöpferischen Initiative der Betriebe im Rahmen des vom VI. Parteitag entwickelten neuen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Es war vor allem zu klären, unter welchen Gesichtspunkten Wirtschaftsverträge in das ZGB aufzunehmen sind und in welchem Verhältnis diese Regelung des ZGB zu einer Sondergesetzgebung im Bereich des Wirtschaftsvertragsrechts steht; ob die Regelung des ZGB insoweit lediglich einige Rahmenbestimmungen umfassen und die eigentliche, für die Rechtsanwendung in der Praxis maßgebende Ausgestaltung dieser Verträge in eine umfassende Sondergesetzgebung verweisen soll* oder ob die Bestimmungen des ZGB über derartige Vertragsbeziehungen in der Wirtschaftspraxis unmittelbar angewendet werden sollen. Gleichzeitig diente die Beratung dazu, einheitliche Grundsätze für die Systematisierung sämtlicher Vertragsbeziehungen des ZGB zu erzielen. Grundlage der Beratung waren eine Vorlage des Ministeriums der Justiz mit einem detaillierten Vorschlag über die Systematisierung der Vertragsbeziehungen des ZGB sowie „Thesen über die künftige gesetzliche Ausgestaltung typischer Wirtschaftsverträge“, die von der Gruppe „Gesetzgebung für Wirtschaftsverträge“ des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts ausgearbeitet worden waren8 9. Auf die Diskussion hierüber hatten sich die Zivilrechtsinstitute der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, der Humboldt-Universität Berlin, der Martin-Luther-Universität Halle, der Karl-Marx-Universität Leipzig sowie das Institut für Staat und Recht der Hochschule für Ökonomie Berlin-Karlshorst durch wissenschaftliche Arbeitstagungen besonders vorbereitet. Das Ergebnis dieser Vorarbeiten, das auf der Tagung der Grundkommission vorgetragen wurde, zeugte davon, mit welchem Verantwortungsbewußtsein diese wissenschaftlichen Institute an der Klärung grundsätzlicher Probleme der Kodifikation unseres neuen, sozialistischen Zivilrechts teilnehmen. Die Diskussion selbst kann hier nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden; es kann nur eine kurze Übersicht über die hauptsächlichen auf der Tagung vertretenen Auffassungen zum Verhältnis zwischen wirtschaftsvertragsrechtlichen Regelungen des ZGB und zivilrechtlicher Sondergesetzgebung vermittelt werden. Das Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität trat nach seiner von Prof. Dr. Nathan vorgetragenen Auffassung dafür ein, daß im ZGB alle grundsätzlichen Probleme der Vertragsbeziehungen der Wirtschaft geregelt werden. Dabei müsse vor allem geklärt werden, was wir eigentlich unter solchen grundsätzlichen Problemen verstehen, z. B. eine vertragsrechtliche Regelung, die für eine längere Periode der Entwicklung unserer Volkswirtschaft Gültigkeit habe. Probleme, deren Regelung offensichtlich nur für einen kurzen Zeitraum Geltung haben können, wie z. B. über die Höhe der Vertragsstrafen oder die Fristen für den Vertragsabschluß, sollen nicht mit in das ZGB aufgenommen werden. Für die Normierung dieser elastischeren Einzelregelungen werde aber keine umfassende Sondergesetzgebung benötigt; es genüge hierzu der Erlaß von 8 Dies würde letztlich wiederum aui eine schematische Gegenüberstellung von „Wirtschaltsrecht“ und „Zivilrecht der Bür-ger“ hinauslaufen; vgl. Schumann, „Zur Einheit von ,Wirt-schaftsreCht' und Zivilrecht“, Staat und Recht 1962, Heft 11, S. 2009 ff.; ferner Drews/PüsChel/Schumann, „Einige Schlußfolgerungen aus dem 17. Plenum des Zentralkomitees der SED für die Zivilgesetzgebung“, Staat und Recht 1963, Heft 1, S. 153 fl. 9 Vgl. hierzu auch Keim,. „Zur künftigen Typisierung der Wirtschaftsverträge“, Vertragssystem 1962, Heft 12, S. 360 fl. Durchführungsbestimmungen. Auch bestehe keine Notwendigkeit dafür, j e d e in der Praxis angewandte Vertragsform im einzelnen inhaltlich zu regeln, denn eine große Zahl von Vertragsbeziehungen werde indirekt erfaßt, nämlich dadurch, daß sich alle für sie wesentlichen zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts und aus dem im Besonderen Teil geregelten, für sie in Betracht' kommenden Grundtyp eines Vertrages ergeben. Sollten sich darüber hinaus besondere Rechtsformen für Vertragsbeziehungen als notwendig erweisen, so sollte auch von der Möglichkeit der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und der Musterverträge Gebrauch gemacht werden; der Einwand, daß diese zu starr seien und der Initiative der Partner ungenügenden Raum lassen, beruhe auf Mängeln der jetzigen Regelungen, die es zu beseitigen gelte. Auch das Institut für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ sprach sich, wie Prof. Dr. A r t z t darlegte, entschieden dagegen aus, parallel neben dem ZGB ein umfangreiches „Sondergesetz für Vertragstypen“ zu schaffen, ganz gleich, ob diese Regelung in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung ergehe. Der Gedanke, im ZGB lediglich solche Wirtschaftsvertragsgrundtypen zu schaffen, die nur als „Grundlagen“ für die Ausgestaltung der Wirtschaftsvertragstypen in einer umfangreichen zivilrechtlichen Sondergesetzgebung fungieren sollen, entspreche nicht den Prinzipien eines einheitlichen sozialistischen Zivilrechts und führe zu einem Bruch innerhalb des Vertragsrechts des ZGB, zu einer unterschiedlichen Qualität dieser Bestimmungen. Der Besondere Teil des Schulrechts des ZGB müsse vom einheitlichen Wesen des zivilrechtlichen Vertrages ausgehen, von der Regelung der Ware-Geld-Verhältnisse auf der Grundlage der Gleichberechtigung der Partner. Wollte man dem Gedanken einer umfassenden Gruppenbildung für Planschuldverhältnisse in einem Sondergesetz folgen, so sei die Regelung im ZGB nur ein Rahmengesetz und die eigentliche Rechtsanwendung nur auf der Grundlage der Sondergesetzgebung möglich. Im ZGB müßten jedoch in Gestalt zwingender Normen auch für die Wirtschaftsverträge einheitliche staatliche Instrumente zur Durchsetzung der ökonomischen Gesetzmäßigkeiten geschaffen werden. Mit dem Einbau dispositiver Normen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Vertragstypen werde den Partnern eine Anleitung zum Handeln gegeben und eine Regelung für den Fall getroffen werden, daß die Partner nichts Abweichendes vereinbaren. Mit der Ausarbeitung der Vertragstypen im ZGB würden gute Voraussetzungen geschaffen für die Entfaltung der schöpferischen Initiative der Partner, insbesondere' der sozialistischen Wirtschaftsorganisationen. Dabei müsse man sich aber auf Grundtypen des Vertrags beschränken, die nach dem jetzigen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung allgemeine Bedeutung haben und auf einzelne, im ZGB selbst nicht geregelte Vertragstypen subsidiär Anwendung finden können. Es könne allerdings nicht Gegenstand des ZGB sein, über die Formen einer weiteren Regelung von Vertragstypen außerhalb des ZGB etwas zu bestimmen, weil die rasche Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse immer wieder zu einer gesetzlichen Neuregelung zwinge, ohne daß damit eine Änderung des ZGB als der zivilrechtlichen Grundregelung notwendig werde. So gebe es z. B. heute in der Landwirtschaft neben dem Hauptvertrag eine Fülle von Musterverträgen, die nicht ohne weiteres entbehrlich seien. Oder, falls z. B. im ZGB nur ein Vertragstyp über wissenschaftlich-technische Leistungen enthalten sein sollte, bleibe die Notwendigkeit und Möglichkeit einer speziellen Regelung offen für den Entwicklungs-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 211 (NJ DDR 1963, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 211 (NJ DDR 1963, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ergebenden Prozesse in ihrem Ablauf weitgehend störungsfrei und gesellschaftsgemäß zu gestalten und die Versuche feindlich-negativer Kräfte diese Prozesse zu beeinflussen und als Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen. Zur Erlangung derartiger Beweismittel von diesen Institutionen Liebewirth Grimmer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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