Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208); Ursachenermittlung und Rechtsschutz Wenn wir davon ausgehen, daß die Ursachenerforschung unmittelbar zur Rechtspflegetätigkeit gehört, so muß auch geprüft werden, ob nicht dadurch ein Widerspruch zu dem Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung über seine geltend gemachten Ansprüche geschaffen wird. Eine genaue Beobachtung der Praxis hat gezeigt, daß dieser Widerspruch nicht besteht. Vielmehr ist ein enger Zusammenhang zwischen der Ursachenermittlung und dem vom Kläger begehrten Rechtsschutz ersichtlich. Es gibt zahlreiche Fälle, insbesondere aus der Miet- und Unterhaltsrechtsprechung, in denen der Kläger relativ leicht zu der von ihm gewünschten Entscheidung gelangt, die hauptsächlichen Schwierigkeiten sich aber erst dann einstellen, wenn er diese Entscheidung realisieren will. Indem das Gericht durch die Ermittlung der Ursachen Einfluß auf das künftige Verhalten des Verklagten nimmt, schafft es die Voraussetzungen zur freiwilligen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Verklagten. Hierdurch verstärkt das Gericht den Rechtsschutz, den es dem Kläger gewährt. Ursachenermittlung und Verwertung ihrer Ergebnisse Die aktive Rolle des Zivilverfahrens bei der Durchsetzung des Zivil- und Familienrechts wird nur dann voll gewährleistet sein, wenn das Gericht durch das neue Verfahrensrecht eine richtige Orientierung für die Ursachenermittlung erhält und zugleich alle hierfür notwendigen prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt. In den Thesen des kreisgerichtlichen Verfahrens gibt es hierzu bereits gute Ansätze3. Für die weitere Arbeit an diesem Gesetzeswerk erscheint es aber notwendig, alle Verfahrensfragen nochmals unter dem konzeptionellen Gesichtspunkt zu untersuchen, daß die Ursachenerforschung unmittelbarer Bestandteil des Zivilverfahrens ist. Zu diesen Fragen gehören auch diejenigen, die sich mit der Verwertung der bei der Ursachenerforschung gewonnenen Erkenntnisse befassen. Das Gericht hat auf diesem Gebiet mannigfaltige Möglichkeiten. Es kann in der mündlichen Verhandlung unmittelbar auf die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte einwirken, kann gesellschaftliche Kräfte einbeziehen, sich in den Gründen seiner Entscheidungen mit den Ursachen der Rechtsverletzungen und ihrer Beseitigung auseinandersetzen, in der massenpolitischen Tätigkeit wirken und Hinweise an andere staatliche Organe, Massenorganisationen, Betriebe und Kollektive geben. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch die Gerichtskritik aus Zivilverfahren. Diese prozessuale Möglichkeit macht die aktive Rolle des Verfahrensrechts bei der Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen besonders deutlich. Um durch begründeten Beschluß Gerichtskritik üben zu können, muß das Gericht im Rahmen eines Zivilverfahrens gewissenhaft prüfen, ob Gesetzesverletzungen durch untergeordnete Gerichte, Organe der staatlichen Verwaltung, sozialistische Betriebe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen begangen worden sind oder ob in ihrem Verantwortungsbereich Bedingungen und Umstände die Begehung von Rechtsverletzungen begünstigen. Jede begründete Gerichtskritik, die hohe Anforderungen an die Ursachenerforschung durch das Gericht voraussetzt, löst zugleich bei den kritisierten Organen und Organisationen die Pflicht aus, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu beseitigen. * S. 3 vgl. Püschel, „Grundzüge der Thesen zum künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten*4, NJ 1962 S. 144 ff. Wie die bisherigen Schlußfolgerungen über die Ermittlung von Ursachen der Rechtsverletzungen und über die richtige Ausnutzung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse in der Rechtspflegepraxis konkretisiert worden sind, wird an dem folgenden Beispiel deutlich: In einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Leipzig (3 BC 17/62) forderte ein volkseigener Betrieb von einem privaten Hauseigentümer die Zahlung von 6400 DM für Arbeiten, die im Rahmen der komplexen Instandsetzung von Straßenzügen durchgeführt worden waren. Auf den insgesamt höheren Rechnungsbetrag hatte der Verklagte bereits 3500 DM bezahlt. Der Verklagte bestritt die geltend gemachte Forderung. Er wandte mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung ein, daß nicht er, sondern die Stadtbezirksbauleitung die Aufträge zur Instandsetzung des Hauses vergeben und auch die anderen erforderlichen Maßnahmen, wie Kreditbeschaffung, Projektierung u. dgl., durchgeführt habe. Weiterhin rügte er, daß die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten den zwischen ihm und der Stadtbezirksbauleitung vereinbarten Umfang weit überstiegen hätten. Nach dem Voranschlag sei nur ein Betrag von 1100 DM vorgesehen gewesen, während jetzt über 10 000 DM gefordert würden. Zur Erfüllung des Tatbestandes und für die Entscheidung des Gerichts hätte es schon genügt, wenn der Senat nur geprüft hätte, ob die Passivlegitimation gegeben ist, ob ein Auftrag in Höhe der vorgenommenen Leistungen vorliegt und ob die hierfür in Rechnung gestellten Preise richtig berechnet sind. Hätte sich der Senat mit diesem Ergebnis zufriedengegeben, so wäre die Begrenztheit seiner Tätigkeit offensichtlich geworden. Der gesamte Sachverhalt deutete auf tieferliegende Widersprüche hin, die bei einem nur auf die Tatbestandserfüllung bedachten Vorgehen unberücksichtigt geblieben wären. Es mußten deshalb die Fragen geklärt werden, warum der Verklagte zuerst in dem Glauben gehalten wurde, daß die Kosten nur 1100 DM betragen würden, und warum die Erweiterung des Auftrags ohne Rüdesprache mit ihm erfolgte. Was wurde in der mündlichen Verhandlung festgestellt? Die Stadtbezirksbauleitung hatte des öfteren Schwierigkeiten mit privaten Hauseigentümern, wenn sie mit diesen über die komplexe Instandsetzung ihrer Häuser verhandelte. Infolge unsauberer Projektierung machte sie Überschlagsberechnungen zum Gegenstand der Verhandlung, die relativ niedrige Kosten auswiesen, obwohl bekannt war, daß die effektiv entstehenden Baukosten häufig das Zehnfache des Voranschlags betrugen. Der „Erfolg“ dieser Verhandlungstechnik der Stadtbezirksbauleitung war, daß sie die Hauseigentümer schneller „überzeugte“. Um freie Hand zu haben, ließ sie sich eine -allgemeine Vollmacht dahingehend geben, daß sie alle Arbeiten durchführen lassen könne, die für die Instandsetzung erforderlich seien. Die für den Ausnahmefall gedachte Vollmacht wurde jedoch in der Regel für die Auftragserweiterung benutzt. Wie die weiteren Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung ergaben, hatte die Stadtbezirksbauleitung die Kontrolle der Instandsetzungsarbeiten durch den Kläger völlig vernachlässigt. Bei der Abrechnung wurden weder gemeinsame Massenberechnungen vorgenommen noch wurde überprüft, ob die eingesetzten Preise den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Diese Nachlässigkeit führte dazu, daß die Massenberechnungen erhebliche Mängel aufwiesen und die Preise nach nicht mehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurden. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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