Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208); Ursachenermittlung und Rechtsschutz Wenn wir davon ausgehen, daß die Ursachenerforschung unmittelbar zur Rechtspflegetätigkeit gehört, so muß auch geprüft werden, ob nicht dadurch ein Widerspruch zu dem Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung über seine geltend gemachten Ansprüche geschaffen wird. Eine genaue Beobachtung der Praxis hat gezeigt, daß dieser Widerspruch nicht besteht. Vielmehr ist ein enger Zusammenhang zwischen der Ursachenermittlung und dem vom Kläger begehrten Rechtsschutz ersichtlich. Es gibt zahlreiche Fälle, insbesondere aus der Miet- und Unterhaltsrechtsprechung, in denen der Kläger relativ leicht zu der von ihm gewünschten Entscheidung gelangt, die hauptsächlichen Schwierigkeiten sich aber erst dann einstellen, wenn er diese Entscheidung realisieren will. Indem das Gericht durch die Ermittlung der Ursachen Einfluß auf das künftige Verhalten des Verklagten nimmt, schafft es die Voraussetzungen zur freiwilligen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Verklagten. Hierdurch verstärkt das Gericht den Rechtsschutz, den es dem Kläger gewährt. Ursachenermittlung und Verwertung ihrer Ergebnisse Die aktive Rolle des Zivilverfahrens bei der Durchsetzung des Zivil- und Familienrechts wird nur dann voll gewährleistet sein, wenn das Gericht durch das neue Verfahrensrecht eine richtige Orientierung für die Ursachenermittlung erhält und zugleich alle hierfür notwendigen prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt. In den Thesen des kreisgerichtlichen Verfahrens gibt es hierzu bereits gute Ansätze3. Für die weitere Arbeit an diesem Gesetzeswerk erscheint es aber notwendig, alle Verfahrensfragen nochmals unter dem konzeptionellen Gesichtspunkt zu untersuchen, daß die Ursachenerforschung unmittelbarer Bestandteil des Zivilverfahrens ist. Zu diesen Fragen gehören auch diejenigen, die sich mit der Verwertung der bei der Ursachenerforschung gewonnenen Erkenntnisse befassen. Das Gericht hat auf diesem Gebiet mannigfaltige Möglichkeiten. Es kann in der mündlichen Verhandlung unmittelbar auf die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte einwirken, kann gesellschaftliche Kräfte einbeziehen, sich in den Gründen seiner Entscheidungen mit den Ursachen der Rechtsverletzungen und ihrer Beseitigung auseinandersetzen, in der massenpolitischen Tätigkeit wirken und Hinweise an andere staatliche Organe, Massenorganisationen, Betriebe und Kollektive geben. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch die Gerichtskritik aus Zivilverfahren. Diese prozessuale Möglichkeit macht die aktive Rolle des Verfahrensrechts bei der Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen besonders deutlich. Um durch begründeten Beschluß Gerichtskritik üben zu können, muß das Gericht im Rahmen eines Zivilverfahrens gewissenhaft prüfen, ob Gesetzesverletzungen durch untergeordnete Gerichte, Organe der staatlichen Verwaltung, sozialistische Betriebe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen begangen worden sind oder ob in ihrem Verantwortungsbereich Bedingungen und Umstände die Begehung von Rechtsverletzungen begünstigen. Jede begründete Gerichtskritik, die hohe Anforderungen an die Ursachenerforschung durch das Gericht voraussetzt, löst zugleich bei den kritisierten Organen und Organisationen die Pflicht aus, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu beseitigen. * S. 3 vgl. Püschel, „Grundzüge der Thesen zum künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten*4, NJ 1962 S. 144 ff. Wie die bisherigen Schlußfolgerungen über die Ermittlung von Ursachen der Rechtsverletzungen und über die richtige Ausnutzung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse in der Rechtspflegepraxis konkretisiert worden sind, wird an dem folgenden Beispiel deutlich: In einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Leipzig (3 BC 17/62) forderte ein volkseigener Betrieb von einem privaten Hauseigentümer die Zahlung von 6400 DM für Arbeiten, die im Rahmen der komplexen Instandsetzung von Straßenzügen durchgeführt worden waren. Auf den insgesamt höheren Rechnungsbetrag hatte der Verklagte bereits 3500 DM bezahlt. Der Verklagte bestritt die geltend gemachte Forderung. Er wandte mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung ein, daß nicht er, sondern die Stadtbezirksbauleitung die Aufträge zur Instandsetzung des Hauses vergeben und auch die anderen erforderlichen Maßnahmen, wie Kreditbeschaffung, Projektierung u. dgl., durchgeführt habe. Weiterhin rügte er, daß die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten den zwischen ihm und der Stadtbezirksbauleitung vereinbarten Umfang weit überstiegen hätten. Nach dem Voranschlag sei nur ein Betrag von 1100 DM vorgesehen gewesen, während jetzt über 10 000 DM gefordert würden. Zur Erfüllung des Tatbestandes und für die Entscheidung des Gerichts hätte es schon genügt, wenn der Senat nur geprüft hätte, ob die Passivlegitimation gegeben ist, ob ein Auftrag in Höhe der vorgenommenen Leistungen vorliegt und ob die hierfür in Rechnung gestellten Preise richtig berechnet sind. Hätte sich der Senat mit diesem Ergebnis zufriedengegeben, so wäre die Begrenztheit seiner Tätigkeit offensichtlich geworden. Der gesamte Sachverhalt deutete auf tieferliegende Widersprüche hin, die bei einem nur auf die Tatbestandserfüllung bedachten Vorgehen unberücksichtigt geblieben wären. Es mußten deshalb die Fragen geklärt werden, warum der Verklagte zuerst in dem Glauben gehalten wurde, daß die Kosten nur 1100 DM betragen würden, und warum die Erweiterung des Auftrags ohne Rüdesprache mit ihm erfolgte. Was wurde in der mündlichen Verhandlung festgestellt? Die Stadtbezirksbauleitung hatte des öfteren Schwierigkeiten mit privaten Hauseigentümern, wenn sie mit diesen über die komplexe Instandsetzung ihrer Häuser verhandelte. Infolge unsauberer Projektierung machte sie Überschlagsberechnungen zum Gegenstand der Verhandlung, die relativ niedrige Kosten auswiesen, obwohl bekannt war, daß die effektiv entstehenden Baukosten häufig das Zehnfache des Voranschlags betrugen. Der „Erfolg“ dieser Verhandlungstechnik der Stadtbezirksbauleitung war, daß sie die Hauseigentümer schneller „überzeugte“. Um freie Hand zu haben, ließ sie sich eine -allgemeine Vollmacht dahingehend geben, daß sie alle Arbeiten durchführen lassen könne, die für die Instandsetzung erforderlich seien. Die für den Ausnahmefall gedachte Vollmacht wurde jedoch in der Regel für die Auftragserweiterung benutzt. Wie die weiteren Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung ergaben, hatte die Stadtbezirksbauleitung die Kontrolle der Instandsetzungsarbeiten durch den Kläger völlig vernachlässigt. Bei der Abrechnung wurden weder gemeinsame Massenberechnungen vorgenommen noch wurde überprüft, ob die eingesetzten Preise den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Diese Nachlässigkeit führte dazu, daß die Massenberechnungen erhebliche Mängel aufwiesen und die Preise nach nicht mehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurden. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 208 (NJ DDR 1963, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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