Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 20 (NJ DDR 1963, S. 20); Seiten der Tat und des Täters das ist ebenfalls eine Einheit7 8 klärenden Urteil, soll hier nur am Rande bemerkt werden. Nur wenn das Gericht seine volle Verantwortung für die Richtigkeit und die Überzeugungskraft seines Urteils zutiefst empfindet, wird ihm an einem Schlußvortrag im Sinne eines „objektiven Schlußberichts“ des Verteidigers gar nichts gelegen sein. Nicht der Staatsanwalt und nicht der Verteidiger haben das Urteil zu sprechen, sondern beide haben dieses Urteil der Verteidiger allein aus der Sicht der Entlastung nach Kräften gewissenhaft vorzubereiten. Von den Plädoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers geht eine eigene, sich nicht mit der des Urteils deckende wohl aber vielfach überschneidende tiefe erzieherische Wirkung aus. Sie kann auf dem Einklang beider Plädoyers, aber gegebenenfalls auch auf der gegensätzlichen Auffassung in den Schlußvorträgen beruhen. Daß der Verteidiger nur zu verteidigen, nicht aber anzuklagen hat, steht in der Theorie absolut fest. In der Praxis wird vom Verteidiger gelegentlich aber mehr erwartet, insbesondere dort, wo die Anklage durch die Beweisaufnahme im vollen Umfang bestätigt wird. Es kann dennoch nicht angehen, daß der Verteidiger sich von seinem Mandanten im Schlußvortrag in Ton und Ausdruck abwendet oder ihn in der Sache widerlegt, ihn wegen seines Leugnens zurechtweist, ihm sogar „Unaufrichtigkeit gegenüber seinem Verteidiger“ vorr wirft und sich „über das Abstreiten des Angeklagten bis zuletzt“ sei es auch nur in einem Nebenpunkt unter Berufung auf die Aussage eines Zeugen hinwegsetzt und seinerseits erklärt, der Angeklagte sei durch den Zeugen überführt. Hier wird der Verteidiger, ohne daß er sich dessen bewußt wird, zum Ankläger. Die Aufgabe des Verteidigers muß in solchen Fällen jedoch darin bestehen, den Angeklagten zu beraten, ihm, wenn er offensichtlich nur aus Scham oder sonstigen Gründen „nein“ sagt, aber alles andere und auch seine eigene Haltung, sein Ton, der Blick „ja“ sagen, den richtigen, klärenden und in Wahrheit für den Angeklagten befreienden Rat geben. Er darf sich aber über den Angeklagten, wenn dieser bei seinem „nein“ bleibt, nicht hinwegsetzen und zu ihm nicht in Widerspruch geraten, sondern muß hier die Entscheidung allein dem Gericht überlassen. Daß er in einer solchen Lage dem Angeklagten nicht betont beitreten wird, folgt aus seiner Mitverantwortung für das richtige Urteil. Es wäre andererseits auch nicht richtig, dem Angeklagten den opportunistischen Rat zu geben, er solle „ja“ sagen, um das Gericht, das offensichtlich dem Zeugen folgen wird, „nicht zu verärgern“. Der Verteidiger darf das ebensowenig, wie er von einer nach seiner Ansicht gebotenen Berufung abraten darf, nur weil der Angeklagte glaubt, sich durch die Berufung etwaige Aussichten auf eine bedingte Strafaussetzung zu verscherzen ein Einwand, der dem Verteidiger immer wieder vom Angeklagten entgegengehalten wird und dem er sachlich entgegenwirken sollte. Ein Ausnahmefall mag verdeutlichen, welche Haltung der Verteidiger einnehmen soll, wenn die Anklage durch die Beweisaufnahme im vollen Umfang bestätigt wird. Nehmen wir an, der Rechtsanwalt muß einen brutalen Mörder, einen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher wie den KZ-Aufseher Schäfers, verteidigen. Darf oder muß der Verteidiger in diesem Fall selbst 7 Vgl. dazu M. Benjamin, „Die Persönlichkeit des Verbrechers und die Ursachen der Kriminalität in der UdSSR“, NJ 1962 S. 563. 8 Vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Mai 1961 1 Zst (I) 1/61 - in NJ 1961 S. 440 ff. erschüttert von den unmenschlichen Verbrechen des Angeklagten für die Todesstrafe statt für lebenslängliches Zuchthaus plädieren, wenn auch nach seiner persönlichen Überzeugung die Todesstrafe am Platze ist? Der Staatsanwalt muß es tun, der Verteidiger darf es nicht. Er muß hier seine persönliche Meinung unausgesprochen lassen, um nicht zum zweiten Ankläger zu werden. Er muß für die mildere Strafe, wenn sie das Gesetz zuläßt, mit echten Gründen eintreten und alles vortragen, was sachlich, menschlich, vor allem politisch-gesellschaftlich gesagt werden kann und was zur Verhängung der milderen Strafe Veranlassung geben könnte. Wenn es um Tod oder Leben geht, dann wird der Verteidiger mit Sorgfalt und tiefem Ernst in die vielfältig menschlich-unmenschliche Verstrickung der Persönlichkeit des Angeklagten hinabsteigen. Er wird das Gericht bitten, die mildere Strafe zu verhängen, wenn er selbst von der Richtigkeit einer solchen Entscheidung überzeugt ist, und er wird sich ohne Hintergedanken und ohne etwa ein eigenes Urteil in der Sache erkennbar zu machen mit der Darlegung aller Gesichtspunkte für das mildere Urteil begnügen, wenn es anders ist. Hier gibt es keine für alle Fälle gültige Regel. Es kommt alles auf den Einzelfall und die Umstände ah. Gerade in diesen schweren Fällen zeigt sich aber das eigentliche Wesen und die Aufgabe der Verteidigung am deutlichsten, weil hier nach dem Willen des Gesetzes (§ 76 Abs. 1 StPO) die Bestellung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben ist. Es wäre unzulässig, eine solche Verteidigung abzulehnen, weil nichts zu verteidigen sei, weil keine Umstände der Milderung oder Entlastung erkennbar seien. Auch dann, wenn der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag alles fallenläßt oder zugunsten des Angeklagten würdigt, was diesem an belastenden Umständen nicht nachgewiesen werden konnte, und das Gericht den Schlußfolgerungen und dem Antrag des Staatsanwalts voraussichtlich folgen wird und es scheinbar keinen Zweck hat, noch etwas zu sagen, muß die Verteidigung zu Ende geführt werden. Es gibt keinen Menschen, der als verteidigungsunwürdig anzusehen ist. Mag der Angeklagte auch wegen schwerer Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit das Leben verwirkt haben die Verteidigung gegen die Anklage hat er nicht verwirkt. Gerade das macht die gesellschaftliche Funktion des Verteidigers so verantwortungsschwer. Die Führung der Verteidigung im Verhältnis zu Mitangeklagten Wie der Verteidiger nicht zum Ankläger des eigenen Angeklagten werden darf, so darf er auch niemals zum Ankläger eines Mitangeklagten werden, der den eigenen Angeklagten belastet. Auch hier gibt es kein Rezept für das richtige Verhalten, wohl aber einige Grundsätze, die als Richtschnur dienen können. Auch hier ist wie bei der Führung jeder Verteidigung alles unzulässig, was den moralisch-ethischen Anschauungen der Bürger der sozialistischen Gesellschaftsordnung widerspricht. Für den Rechtsanwalt gilt keine Sonderethik, gibt es keinen anderen Maßstab bei der Beantwortung der Frage, inwieweit er in die Interessen eines anderen sei es auch zum Schutze der Interessen seines eigenen Mandanten eingreifen darf. Der bürgerliche Advokat beanspruchte bei der „Wahrung berechtigter Interessen“ in der Praxis für seinen Auftraggeber einen weit ausgedehnten Spielraum, der zu viel Verdruß, Streit, ja Verbitterung geführt hat. Diese Sonderethik hat nicht zuletzt zum Widerwillen der Bevöl- 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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