Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 198 (NJ DDR 1963, S. 198); garantierten Rechte der Werktätigen und ihrer Einstellung zum Staat. Fehler bei der Anwendung des sozialistischen Rechts bewirken oft negative Erscheinungen, die unsere Entwicklung hemmen. Es ist deshalb richtig, daß bereits die Konfliktkommission die schlechte Arbeit des Kaderleiters kritisiert hat und daß das auch vom Kreisarbeitsgericht in seinem Urteil getan wurde. Der Streit, der bisher die Konfliktkommission, das Kreisarbeitsgericht und das Bezirksarbeitsgericht beschäftigt hat, wäre sicherlich vermieden worden, wenn der Kaderleiter dem Kläger die Beurteilung bei seinem Ausscheiden ausgehändigt hätte. Zumindest hätte dann sehr kurze Zeit nach dem Ausscheiden die Nachprüfung durch die Konfliktkommission erfolgen können. Damit wäre der als Folge der verspäteten Aushändigung der Beurteilung geltend gemachte Schaden nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe entstanden.“ § 15 AGO spricht davon, daß bei entsprechenden Feststellungen Gerichtskritik am Betriebsleiter oder anderen leitenden Mitarbeitern zu üben ist. Eine förmliche Gerichtskritik kann sich also nur an diesen Personenkreis richten. Das schließt natürlich nicht aus, daß bei Hinweisen auf Mängel in der Arbeitsweise staatlicher Organe das Arbeitsgericht auch insoweit auf eine Beseitigung der Mängel hinwirkt. Dazu bedarf es aber keiner förmlichen Gerichtskritik. Deshalb konnte die Arbeitsgerichtsordnung auch auf eine dem § 4 StPO entsprechende Formulierung verzichten. Daß die Kritik an Mängeln in der Arbeitsweise staatlicher Organe beachtet wird, zeigt ein Beispiel aus Saalfeld. Das Kreisarbeitsgericht hatte in einem Arbeitsrechtsstreit wegen Erschwerniszuschlägen und Zusatzurlaubs den Rat des Kreises P. beauftragt, zu prüfen, inwieweit die am Prozeß beteiligten Werktätigen Arbeitserschwernissen unterworfen sind, die im Erschwemiskatalog des RKV keine Berücksichtigung gefunden haben. Statt die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, hat der zuständige Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises P. ein Telefongespräch mit dem Arbeitsschutzinspektor des FDGB und mit dem Amt für Arbeit beim Rat des Bezirks geführt und im Ergebnis dieser telefonischen Befragung mitgeteilt, daß es solche Arbeitserschwernisse nicht gebe. Das Kreisarbeitsgericht hat den Stellvertreter des Vorsitzenden deshalb kritisiert und darauf hingewiesen, daß diese Arbeitsweise mit der Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Staatsorgane nicht im Einklang stehe. Die Klärung der strittigen Frage sei nicht vom Schreibtisch aus, sondern nur nach Untersuchung der Bedingungen im Betrieb möglich. Diese kritischen Hinweise führten dazu, daß vom stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises P. eine eingehende Untersuchung der Arbeitsbedingungen veranlaßt wurde. Gerichtskritik setzt gründliche Aufklärung ' des Sachverhalts voraus Die Gerichtskritik baut auf den Feststellungen auf, die vom Arbeitsgericht im Verfahren getroffen werden. Sie kann nur dann voll zutreffen und überzeugen, wenn sie auf einer gründlichen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Das gilt vor allem für die Aufdeckung der Mängel und ihrer Ursachen, die Veranlassung zur Gerichtskritik geben. Zur Aufklärung des Sachverhalts gehört auch die genaue Feststellung darüber, wer für die aufgedeckten Mängel verantwortlich ist. Die Gerichtskritik würde ihre Wirkung verlieren und die Autorität des Gerichts würde in Frage gestellt, wenn infolge einer' ungenügenden Aufklärung durch das Gericht die Gerichtskritik sich an einen leitenden Mitarbeiter richtet, der für die festgestellten Mängel gar nicht die Verantwortung trägt, während der Verantwortliche in der Gerichtskritik nicht erwähnt wird. Es ist deshalb zweckmäßig, wenn das Gericht den zu Kritisierenden vor Ausspruch der Gerichtskritik zu diesen Fragen hört. Dadurch würde die Gerichtskritik besser fundiert, zugleich würden aber auch günstigere Voraussetzungen für die Beachtung der Gerichtskritik und damit für die Beseitigung der im Betrieb vorhandenen Mängel geschaffen, weil im Termin der ganze Komplex der Ursachen für den Arbeitsstreitfall, der dafür Verantwortlichen und der sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen unter Mitwirkung aller Beteiligten und der Werktätigen erörtert werden kann. Kritik und Einbeziehung in das Verfahren Stellt das Gericht in einem Verfahren fest, daß Fehler in der Arbeitsweise des Betriebsleiters oder anderer leitender Mitarbeiter materiellen Schaden verursacht haben, dann sollte es prüfen, ob eine Gerichtskritik überhaupt ausreicht, oder ob es nicht besser wäre, gemäß § 22 Abs. 1 AGO diejenigen, denen die Gesetzesverletzungen zur Last fallen, in das Verfahren einzubeziehen. Die Entscheidung darüber wird davon ab-hängen, welche Maßnahmen im konkreten Fall die richtigen sind, um notwendige Veränderungen zu erreichen. Das muß bei der Vorbereitung der Verhandlung sehr sorgfältig geprüft werden. Erfordert es die Situation, gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils festzustellen, welche Konsequenzen sich im Hinblick auf die materielle Verantwortlichkeit des am Streitfall und seinen materiellen Auswirkungen Schuldigen ergeben, dann ist die Einbeziehung dieses Verantwortlichen in das Verfahren und seine Verurteilung im Rahmen der materiellen Verantwortlichkeit das richtige Mittel. Wenn aber unter Berücksichtigung aller Umstände die materielle Verantwortlichkeit des für eine Gesetzesverletzüng verantwortlichen Funktionärs nicht für zweckmäßig gehalten wird, sondern andere Mittel zu seiner Erziehung Anwendung finden sollen wie z. B. disziplinarische Maßnahmen oder Entzug von Prämien , dann sollte das Gericht von der Einbeziehung absehen und eine Gerichtskritik aussprechen, mit der gegebenenfalls die Empfehlung verbunden werden kann, die materielle Verantwortlichkeit des kritisierten Werktätigen zu prüfen. Für eine Einbeziehung müssen also solche sachlichen Gesichtspunkte sprechen wie die erzieherische Auswirkung der Einbeziehung, die Auswirkung auf eine Verbesserung der Leitungstätigkeit usw. Denkbar ist es auch, daß in einem Arbeitsrechtsstreit sowohl von der Einbeziehung als auch von der Gerichtskritik Gebrauch gemacht wird. Das Kreisarbeitsgericht Saalfeld hat in einem Schadensersatzfall der GHG Lebensmittel wegen zu billig verkaufter Zigaretten in den Prozeß, der gegen den Disponenten eingeleitet war, auch die Hilfsdisponentin und die Warenbuchhalterin einbezogen, die nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen durch Fehler in ihrer Arbeit den entstandenen Schaden von 1086 DM mit verursacht hatten. Es hat dabei sehr sorgfältig zwischen Disponent, Hilfsdisponentin und Warenbuchhalterin nach dem Grad der Verantwortung und der Art und Schwere der Pflichtverletzung differenziert und den Disponenten zur Zahlung von 400 DM, die Hilfsdisponentin zur Zahlung von 50 DM und die Warenbuchhalterin zur Zahlung von 25 DM verurteilt. Gleichzeitig hat es aber auch das Verhalten des Direktors der Klägerin kritisiert, weil er unter Verletzung des § 115 Abs. 1 GBA vom Disponenten ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 1086 DM entgegengenommen hat. Es hat in der Gerichtskritik darauf hingewiesen, daß der Direktor durch die gesetzwidrige Handhabung der materiellen Verantwortlichkeit die gesamten Ursachen des Schadens nicht erforscht hat, so daß erst vom Gericht diese Feststellungen getroffen werden konnten. Das Gericht hat 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 198 (NJ DDR 1963, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 198 (NJ DDR 1963, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit n? -fk? Seite. Der politisch-operative Wach- und Sicherungs- dienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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