Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 190 (NJ DDR 1963, S. 190); Aus den Gründen: Zutreffend hat das Bezirksgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreites bejaht. Zwischen den Parteien beide volkseigene Betriebe bestehen keine vertraglichen Beziehungen, aus denen der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte. Der Kläger kann seine Forderung nur auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen stützen. Die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts ist in § 9 der Vertragsgerichtsverordnung vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83) erschöpfend geregelt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind in § 9 VGVO nicht angeführt. Zur Entscheidung über diese sind deshalb die Gerichte berufen (vgl. hierzu: Gemeinsame Rundverfügung Nr. 2/59 des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Zentralen Vertragsgerichts vom 20. Februar 1959, Abschnitt IV, im Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1959 Nr. 2/3 vom 24. März 1959). Wenn das Bezirksgericht weiter zu der Feststellung gelangt; daß als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ein Forderungsrecht anzusehen sei, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Wie bereits in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1981 2 Uz 6/61 dargelegt wurde, hält der 1. Zivilsenat an seiner Auffassung im Urteil vom 17. Oktober 1951 - 1 Zz 53/51 - (OGZ Bd. 1, S. 230), daß unter „sonstigen Rechten“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nur dingliche oder absolute Rechte zu verstehen seien, nicht fest. Wie in der erstgenannten Entscheidung überzeugend dargelegt wird, zwingt der Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB und auch das System des noch geltenden Rechts des BGB nicht zu einer solchen Auslegung. Zur Erfüllung relativer Rechte, insbesondere Forderungen, sind zwar in aller Regel nur die Vertragsbeteiligten verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, daß solche Rechte nicht durch Dritte verletzt werden können. Wenn die bürgerliche Rechtspraxis nach Inkrafttreten des BGB den Forderungsrechten den Deliktsschutz versagt hat, so war dies im anarchischen Charakter des Monopolkapitalismus begründet (so wie es Posch in seinem in NJ 1954 S. 12 ff. veröffentlichten Artikel darlegt). Die Durchsetzung sozialistischer Moral- und Rechtsauffassungen erfordert jedoch von allen Bürgern und Institutionen unseres Staates, daß sie jedes Recht eines anderen, also auch Forderungs- und andere vertragliche Rechte, achten und nicht schädigend in sie eingreifen, und zwar nicht nur, wenn sie vertraglich hierzu bereits verpflichtet sind, sondern auch, wenn sie außerhalb einer solchen Bindung als Dritte handeln. Die Anerkennung des Deliktsschutzes relativer und absoluter Rechte findet jedoch ihre Grenze, wo gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. In dem Urteil des Obersten Gerichts 2 Uz 6/61 wurde bereits darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Schutz von Forderungsrechten durch § 823 Abs. 1 BGB um widerrechtliche Verletzungen durch Dritte und nicht um die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Vertragspartner selbst handeln muß. Ist für einen Vertragspartner ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Vertragsschließenden zufolge der getroffenen Vereinbarungen nicht gegeben, so kann auch unter Berufung auf § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz nicht begehrt werden. Einer so schrankenlosen Ausdehnung steht das System des geltenden Rechts entgegen, indem es die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nicht in gemeinsamen Tatbeständen regelt, sondern getrennt als Delikts- und Vertragshaftung ausgestaltet. Zum anderen kann bei der Verletzung von Forderungsrechten durch Dritte die Schadensersatzpflicht nur in dem Umfange eintreten, wie sich dies aus der jetzigen gesetzlichen Regelung ergibt. Es ist richtig und vom Verklagten auch nicht bestritten worden, daß die Arbeiter des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes zufolge der Beschädigung der Stromleitung das Forderungsrecht des Klägers an den EVB auf kontinuierlichen Strombezug widerrechtlich und fahrlässig verletzt haben, wodurch der Kläger auf Grund des hierdurch eingetretenen Produktionsausfalles auch Schaden erlitten hat. Der Verklagte haftet gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für schuldhafte Schadenszufügung seiner Beauftragten. Dabei kann die Frage einer für den Verklagten etwa möglichen Entlastung außer Betracht bleiben, denn das Bezirksgericht hat sich nicht mit der entscheidenden Einwendung des Verklagten auseinandergesetzt, daß der Kläger nur mittelbar geschädigt worden sei und deshalb keine Ersatzansprüche an den Verklagten stellen könne. Seit jeher ist in der Rechtsprechung und überwiegend auch in der Rechtslehre die Auffassung vertreten worden, daß Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB nur der unmittelbar Geschädigte geltend machen kann. Die Sonderregelungen der §§ 844, 845 BGB, die auch bestimmten mittelbar geschädigten Personen Ansprüche zubilligen, wären sonst nicht notwendig gewesen. Das Gesetz wollte also erkennbar einer allzu weiten Ausdehnung der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Vorbeugen. Beiläufig sei darauf hingewiesen, daß § 845 BGB nicht mehr anwendbares Recht enthält, weil die dort angeführten Pflichten zu bestimmten Dienstleistungen in unserer Gesellschaftsordnung nicht mehr bestehen (OG, Urteil vom 22. Juli 1955 1 Zz 82/55 NJ 1956, Rechtsprechungsbeilage S. 18). Gegen die jetzige Regelung kann auch nicht eingewendet werden, es sei unbillig, daß sie insbesondere bei fahrlässiger Schadenszufügung dem mittelbar Verletzten keinen Ersatzanspruch zubillige. Bei fahrlässigem Verschulden ist in der Tat eine uferlose Ausdehnung der Schadensersatzpflicht rechtspolitisch nicht zu vertreten. Dies ist in der neueren Gesetzgebung auf anderen Rechtsgebieten auch berücksichtigt worden, nämlich im LPG-Gesetz und im Gesetzbuch der Arbeit hinsichtlich des im Falle nur fahrlässigen Verschuldens beschränkten Umfanges des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung wird sich der mittelbar Verletzte in der Regel auf § 826 BGB berufen können, der auch dem mittelbar Geschädigten Ersatz gewährt, wenn der Schädiger durch seine unerlaubte Handlung zugleich gegen die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens verstoßen hat. Darüber hinaus aber könnte die Zubilligung von Schadensersatz an den nur mittelbar Geschädigten mit Ausnahme des § 844 BGB nur durch eine Änderung der Gesetzgebung eingeführt werden. Dies alles gilt Selbstverständlich auch für die fahrlässige Verletzung von Forderungsrechten durch Dritte. Gerade um eine solche aber handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Durch fahrlässiges Verhalten der Arbeiter des Verklagten wurde die Stromleitung des EVB M. beschädigt und diesem damit unmittelbar ein Sachschaden zugefügt, für den der Verklagte gemäß §§ 823, 831 BGB haftpflichtig ist. Als Folge dieser Sachbeschädigung wurde die Stromzufuhr für die an diese Leitung angeschlossenen Stromabnehmer vorübergehend unterbrochen. Sofern die Abnehmer hierdurch Schaden erlitten, wurden sie mittelbar geschädigt und haben deshalb, da die Schadenszufügung fahrlässig geschah, keinen Ersatzanspruch an den Schädiger. Hätte sich das Bezirksgericht die insoweit zutreffenden Ausführungen im Lehrbuch des Zivilrechts, die es zum Teil in seinem Urteil zitierte, voll zu eigen gemacht, so hätte es zu einer anderen Entscheidung gelangen oder sich bei anderer Rechtsauffassung zumindest mit der Frage der mittelbaren Schadenszufügung ausführlich auseinandersetzen müssen. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 190 (NJ DDR 1963, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 190 (NJ DDR 1963, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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