Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 189 (NJ DDR 1963, S. 189); mer O. in den Jahren 1953 bis 1956 um rd. 1000 DM und den Fuhrunternehmer N. in den Jahren 1956 bis 1962 um rd. 5000 DM geschädigt. Das Stadtbezirksgericht hat die Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts am 2. November 1962 wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt. Mit der Berufung wird vorgetragen, daß die Handlungen der Angeklagten nicht im Fortsetzungszusammenhang stünden und daß eine Bestrafung wegen der in der Zeit von 1953 bis 1957 begangenen betrügerischen Handlungen infolge Verjährung gern. § 67 Abs. 2 StGB nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat die strafbaren Handlungen zutreffend als fortgesetzten Betrug gern. § 263 StGB gewürdigt. Bei der Prüfung der Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs ist sie zu richtigen Schlußfolgerungen gekommen (wird ausgeführt). Die Strafkammer hat jedoch bei der Prüfung, inwieweit die Gesetzesverletzungen der Angeklagten der Bestrafung unterliegen, die Verjährungsvorschriften des § 67 Abs. 2 StGB außer acht gelassen. Das führte dazu, daß die Verjährung der Strafverfolgung der Betrugshandlungen von 1953 bis Ende März 1957 unbeachtet blieb und diese Handlungen in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen wurden. Die Verteidigung wendet sich gegen das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs, weil sie der Auffassung ist, daß die Verjährungsvorschpiften des § 67 StGB nur bei selbständigen Handlungen durchgreifen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. § 67 StGB ist klar und eindeutig und enthält keinerlei Hinweis darauf, daß etwa die Einbeziehung bereits verjährter Straftaten in eine fortgesetzte Handlung zulässig sei. Jede Einschränkung des § 67 StGB stellt daher eine Gesetzesverletzung dar. Die Vorschriften über die Verjährung sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf jede .Einzeltat des fortgesetzten Verbrechens gesondert anzuwenden, da hier die einzelnen Verbrechen im Vordergrund stehen und das gewohnheitsrechtliche Institut des Fortsetzungszusammenhangs nicht zuungunsten des Täters angewandt werden darf. Somit kann eine Bestrafung der Angeklagten für die von 1953 bis Ende März 1957 vorgenommenen Betrugs-händlungen nicht erfolgen. Zivil- und Familienrecht §§ 823, 826, 831 BGB. 1. § 823 Abs. 1 BGB schützt auch Forderungsrechte, die als „sonstige Rechte“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen sind. 2. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB stehen nur dem unmittelbar, nicht aber dem mittelbar Verletzten zu. OG, Urt. vom 27. September 1962 - 1 Uz 3/62. Der Kläger ist Sonderabnehmer für Elektroenergie im Sinne der Allgemeinen Lieferbedingungen eines Energieversorgungsbetriebes (EVB). Am 5. Oktober 1960 beschädigten beim Baumfällen Mitarbeiter des Verklagten fahrlässigerweise eine Starkstromleitung des Energielieferanten des Klägers. Hierdurch trat bei letzterem eine Stromunterbrechung von etwa viereinhalb Stunden ein, die Produktionsausfall zur Folge hatte. Der Kläger hat vorgetragen: Auf Grund des Stromausfalles sei ihm ein Schaden von 3467,12 DM entstanden. 10,7 t Behälterglas habe nicht hergestellt werden können. Der Schaden, für eine Tonne belaufe sich einschließlich entgangenen Gewinns auf 324,03 DM. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei der Verklagte verpflichtet, in der angegebenen Höhe Ersatz zu leisten. Er lehne dies ab, da seine Versicherung für den Schaden nicht aufkomme. Dies sei jedoch für sein Recht auf Ersatz unbeachtlich. Rechtswidrigkeit, Kausalität und schuldhaftes Handeln seien gegeben. Auch sei das ordentliche Gericht zuständig, wie sich dies aus einer Stellungnahme des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts ergebe. Er beantragt, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 3467,12 DM zu zahlen. Der Verklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Er erwidert, es werde nicht bestritten, daß dem Kläger mittelbar zufolge deä durch die Stromunterbrechung eingetretenen Produktionsausfalles Schaden entstanden sei. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB könne aber nur der unmittelbar und nicht der mittelbar Geschädigte geltend machen. Ohne diese Begrenzung könnte eine unerlaubte Handlung eine nicht absehbare Reihe von Ersatzansprüchen zur Folge haben. Die Schadensberechnung selbst werde nicht beanstandet. Mit Urteil vom 19. Dezember 1961 hat das Bezirksgericht den Verklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Da zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestünden, Schadensersatzansprüche also nur nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen geltend gemacht werden könnten, sei das angerufene Gericht sachlich zuständig. Wenn der Verklagte die Auffassung vertrete, daß durch die Beschädigung der Starkstromleitung kein Recht des Klägers widerrechtlich verletzt worden sei, da nach § 823 Abs. 1 BGB nur der unmittelbar Geschädigte Ersatzanspruch stellen könne, so übersehe er, daß unter „sonstigen Rechten“ irri Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch Forderungsrechte zu verstehen seien. Hierzu habe es allerdings in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsauffassung gegeben. Von wissenschaftlicher Seite sei bereits vor Jahren die Meinung vertreten worden, daß auch Forderungsrechte mit unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB fallen (vgl. NJ 1954 S. 31 if. und Lehrbuch „Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Schuldrecht, Besonderer Teil“, S. 514 if.). Das Oberste Gericht, das früher anders entschieden habe, habe seinen Standpunkt ebenfalls geändert und in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 18. September 1961 2 Uz 6/61 zum Ausdruck gebracht. daß die Rechtspraxis nach Inkrafttreten des BGB, Forderungsrechten den Deliktsschutz zu versagen, in unserer Gesellschaftsordnung nicht auf rech terhal-ten werden könne. Zufolge des mit dem EVB abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung von Elektroenergie stehe dem Kläger ein Forderungsrecht auf kontinuierliche Stromzufuhr zu. Die Realisierung dieses Rechts sei durch die widerrechtliche Handlung der Beauftragten des Verklagten, die beim Baumfällen nicht die gebotene Sorgfalt walten ließen, verletzt worden. Da der Verklagte die Höhe des Anspruches nicht bestreite und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestünden, sei dem Antrag des Klägers in vollem Umfange stattzugeben. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet: Wenn man schon Forderungsrechte in den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB mit einbeziehe, so könne bei ihrer Verletzung auch nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz ansprüche stellen. Hierauf werde im Lehrbuch des Zivilrechts ausdrücklich hingewiesen, in welchem ausgeführt sei, die Anerkennung der fahrlässigen mittelbaren Vermögensschädigung als Tatbestand einer unerlaubten Handlung entspreche weder dem geltenden Recht noch sei sie rechtspolitisch geboten. Auch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts habe keinen Fall eines mittelbaren Schadens als Folge der Verletzung eines Forderungsrechtes zum Gegenstand gehabt. Das Bezirksgericht habe nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung von Forderungsrechten unterschieden. Beziehe man auch mittelbar verletzte Forderungsrechte in den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB mit ein, so ergebe sich in vielen Fällen eine endlose Kette von Ansprüchen. Im vorliegenden Verfahren handele es sich um ein typisches Beispiel einer mittelbaren Schädigung. Das Oberste Gericht hat unter Abänderung des bezirksgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 189 (NJ DDR 1963, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 189 (NJ DDR 1963, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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