Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 188 (NJ DDR 1963, S. 188); falsche, und zwar zahlenmäßig überhöhte Meldungen über den Bestand der LPG an Geflügel, insbesondere an Legehennen, ab. Auf Grund dieser falschen Meldungen würden nunmehr Planzahlen beschlossen, so daß die LPG ihr Soll an Eiern und Schlachtgeflügel nicht erbringen konnte. Obwohl die Arbeitskräftelage in der LPG gesichert und eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden war, ließ es D. als Verantwortlicher für die Geflügelzucht zu, daß durch Unsauberkeit in den Ställen, ungenügende Belüftung der Ställe und mangelhafte Pflege des Geflügels eine Sterblichkeit bis zu 33% gegenüber einer auch unter ungünstigsten Bedingungen im Höchstfälle vertretbaren von 17 % auftrat. Auf Grund dieser Mißstände lag auch die Legeleistung der Hühner weit unter dem Durchschnitt. Durch unsachgemäße Fütterung verdarben 30 bis 40% des Futters. Allein dadurch entstand der LPG ein erheblicher Schaden. Ferner kaufte D. weit über den normalen Bedarf eigenmächtig Wirkstoffkonzentrate und Medikamente, die infolge Überlagerung zu einem großen Teil unbrauchbar wurden. Dem Angeklagten waren diese Mißstände bekannt. Er unterließ es, in seiner Eigenschaft als LPG-Vor-sitzender konsequent für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen. In diesem Zusammenhang stellt das Kreisgericht fest, daß der Angeklagte zwar den guten Willen hatte, seinen Aufgaben als Vorsitzender in vollem Umfange nachzukommen, er aber diesen nicht gewachsen war und es nicht verstand, eine richtige Anleitungsund Kontrolltätigkeit auszuüben. Ihm fehlte auch die notwendige Unterstützung durch die anderen Mitglieder des Vorstandes und die zuständigen staatlichen Organe. So sei es dann dazu gekommen, daß er sich um die Arbeit des D. fast gar nicht mehr kümmerte, zumal er nebenbei auch noch die Funktion des Feldbaubrigadiers ausübte. Er hatte auch von Anfang an sowohl den anderen Vorstandsmitgliedern als auch dem Rat der Gemeinde gegenüber zum Ausdrude gebracht, daß er sich wegen seiner mangelnden Kenntnisse in der Geflügelzucht nicht in der Lage fühle, eine Spezial-LPG zu leiten. Trotzdem wurde er zum Vorsitzenden gewählt. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zu Unrecht ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten bejaht. Es hat dabei nicht die Gesamtheit der konkreten objektiven und subjektiven Umstände berücksichtigt und ist lediglich formal von der Feststellung ausgegangen, daß der Angeklagte objektiv nicht alles getan habe, um die strafbaren Handlungen des D. abzuwenden. Dabei hat das Kreisgericht übersehen, daß der Angeklagte subjektiv gar nicht in der Lage war, anders als festgestellt zu handeln. Der Angeklagte verfügt nur über eine einjährige Praxis als LPG-Vorsitzender. Er hat bereits vor seiner Wahl zum Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß er sich zur Leitung einer LPG mit einer großen Geflügelintensivhaltung für ungeeignet hält. Der Angeklagte besitzt zwar durchschnittliche Allgemeinkenntnisse in der landwirtschaftlichen Produktion, hat jedoch in der Geflügelintensivhaltung keine Erfahrungen. Bei der Leitung der LPG war der Angeklagte auf sich allein gestellt. Vom Vorstand wurde er nur ungenügend unterstützt. Wegen Fehlens geeigneter Mitarbeiter mußte er neben seiner Funktion als Vorsitzender auch die Aufgaben des Feldbaubrigadiers mit übernehmen. Das Kreisgericht beurteilte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Lage in der LPG so, daß der eigentliche Leiter der LPG nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte D. war. Dieser verstand es, sich überall in das rechte Licht zu setzen und nicht nur den Vorsitzenden und den Vorstand der LPG, sondern auch verantwortliche Mitarbeiter des Rates des Kreises und des Bezirkes über seine Arbeit zu täuschen. Unter Ausnutzung seines Einflusses in der LPG hintertrieb er die Durchführung einer vom Angeklagten zur Überprüfung des Geflügelbestandes angeordneten Inventur. So weigerte sich z. B. die Zeugin M., als Mitglied der Inventurbrigade an der Bestandsaufnahme teilzunehmen, weil sie von D. hierzu nicht aufgefordert worden war. Der Angeklagte hat sich seinen Fähigkeiten entsprechend für die Entwicklung der Genossenschaft eingesetzt. Er hatte stets den guten Willen, seinen Aufgaben als Vorsitzender gerecht zu werden. Er mußte jedoch scheitern, weil ihm die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Leitung einer Spezial-LPG fehlten und auch die Unterstützung durch den Vorstand und die staatlichen Organe mangelhaft war. Deshalb war es ihm auch nicht möglich., sich gegenüber D. durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen kann ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten im Sinne des § 10 WStVO nicht festgestellt werden. Er war, auch soweit er in gewissem Umfange die Auswirkungen des Verhaltens des Mitangeklagten D. erkannt hat, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage, den hierdurch eingetretenen schädlichen Erfolg durch eine wirksame Anleitungs- und Kontrolltätigkeit seinerseits abzuwenden. Die formale Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten durch das Kreisgericht stellt eine Mißachtung des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961 dar, der durch den Beschluß vom 24. Mai i962 nochmals bekräftigt worden ist. Zu der fehlerhaften Entscheidung konnte das Kreisgericht nur kommen, weil es der Forderung dieser Beschlüsse, bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes alle objektiven Umstände der Straftat und die Persönlichkeit des Täters gründlich zu untersuchen, die Tat in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang zu würdigen und die Ursachen des Verhaltens des Angeklagten exakt festzustellen, nicht nachgekommen ist. Damit verstößt die Entscheidung gegen die sozialistische Gesetzlichkeit und ist geeignet, das Vertrauen der Bürger zu unseren Rechtspflegeorganen zu beeinträchtigen und sich damit hemmend auf die Entwicklung und Festigung sozialistischer gesellschaftlicher Beziehungen auszuwirken. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß § 10 WStVO die Verurteilung eines Angeklagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe nicht zuläßt. Die bedingte Verurteilung setzt gemäß § 1 StEG voraus, daß das verletzte Strafgesetz eine Gefängnisstrafe androht. In § 10 WStVO wird aber ausdrücklich bestimmt, daß bei seiner Anwendung nur die in der WStVO außer den Freiheitsstrafen vorgesehenen Strafen festgesetzt werden können. Das sind Geldstrafe und Vermögenseinziehung, nicht aber Gefängnis- und Zuchthausstrafe. Das Urteil des Kreisgerichts war daher, soweit es den Angeklagten betrifft, wegen unrichtiger Anwendung des § 10 WStVO aufzuheben und der Angeklagte, da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht bedarf und sein Verhalten auch ein anderes Strafgesetz nicht verletzt, durch Selbstentscheidung gemäß §§ 312 Abs. 1 Buchst, b, 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. § 67 StGB. Die Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung sind bei Vorliegen von Fortsetzungszusammenhang auf jede Einzeltat gesondert anzuwenden. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 29. November 1962 - 102 d BSB 131/62. Die Angeklagte hat als Lohnbuchhalterin durch Fälschung von Lohnabrechnungen den Fuhrunterneh- 188;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 188 (NJ DDR 1963, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 188 (NJ DDR 1963, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X