Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 186 (NJ DDR 1963, S. 186); Der Angeklagte M. hatte in der Zeit vom Juli 1980 bis Juli 1961 nach seinen Angaben deshalb keine Kontrollen durchgeführt, weil er der Auffassung war, daß er den Angeklagten P. volles Vertrauen schenken könne, und weil er darüber hinaus infolge Arbeitsüberlastung und häuslicher Schwierigkeiten nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen als Buchhalter gekommen war. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten M. beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Den Sachverhalt, soweit er den Angeklagten M. betrifft, hat das Kreisgericht rechtlich fehlerhaft beurteilt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte bewußt seine ihm als Buchhalter der LPG obliegende Pflicht verletzt hat, im Rahmen der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der LPG auch die über ihre Kasse und Buchhaltung laufende Kantinenbewirtschaftung ordnungsgemäß abzurechnen und zu kontrollieren. Es genügt aber nicht, wenn es weiter ausführt, daß er damit der LPG Nachteile zugefügt habe. Die subjektive Tatseite der Untreue erfordert nicht nur vorsätzliches Handeln in bezug auf die Pflichtverletzung. Der Vorsatz des Täters muß vielmehr auch den hierdurch hervorgerufenen Vermögensnachteil mit umfassen. Mit dieser Frage hat sich das Kreisgericht überhaupt nicht befaßt. Die von ihm getroffenen Feststellungen lassen eine solche Schlußfolgerung auch nicht zu. Es ist allerdings davon auszugehen, daß der Angeklagte nach den gegebenen Umständen verpflichtet und in der Lage war, vorauszusehen, daß die Eheleute P. die Nichtvornahme der Abrechnungen und Kontrollen möglicherweise zur Begehung von Unterschlagungen ausnutzen würden. Ihm waren die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Eheleute P. bekannt, die insbesondere auch dadurch hervorgerufen wurden, daß der Angeklagte P. einen großen Teil seines monatlichen Verdienstes in Bier und Zigaretten umsetzte. Das Kreisgericht führt aber selbst aus, daß der Angeklagte M. nach seinen Angaben deshalb keine Kontrollen durchgeführt hat, weil er der Auffassung war, daß er dem Angeklagten P. volles Vertrauen schenken könne, und weil er darüber hinaus wegen Arbeitsüberlastung und häuslicher Schwierigkeiten nicht zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verpflichtungen als Buchhalter gekommen war. Es hat diese Einlassungen des Angeklagten nicht in Zweifel gezogen, sie vielmehr in seine Sachverhaltsfeststellung einbezogen. Danach aber fällt dem Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Zufügung von Vermögensnachteilen nur unbewußte Fahrlässigkeit zur Last. Aber selbst wenn er eine Schädigung des genossenschaftlichen Eigentums als mögliches Ergebnis seiner Pflichtverletzungen vorausgesehen hat, kann nach seiner Persönlichkeit und seinem sonst in jeder Beziehung pflichtbewußten Verhalten nicht angenommen werden, daß er trotz dieser Erkenntnis auch unter der Bedingung des Eintritts dieses Resultats die Durchführung der Abrechnungen und Kontrollen unterlassen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Auch für diesen Fall würde sich aus den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte wenn auch pflichtwidrig auf die Ehrlichkeit der Eheleute P. vertraute, wozu auch der Umstand mit beigetragen haben wird, daß sich bei den vom Angeklagten in der ersten Zeit der Übernahme der Kantinenbewirtschaftung durch die Angeklagten P. vorgenommenen drei Kontrollabrechnungen keine Differenzen zeigten. Daß der Angeklagte nicht mit dem Bewußtsein der Schädigung des genossenschaftlichen Eigentums gehandelt hat, geht auch daraus hervor, daß er die Unstimmigkeiten, als sie dann doch von ihm bei der Kontrolle im Juli 1961 festgestellt wurden, nicht etwa zu verheimlichen versuchte, sondern angezeigt hat. Die ungenügende und fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Kreisgericht unter Außerachtlassung der subjektiven Voraussetzungen des angewendeten Strafgesetzes ist besonders schwerwiegend, da sie zeitlich nach Erlaß des Beschlusses des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961, der die Rechtspflegeorgane zur allseitigen und genauen Beachtung des gesetzlichen Tatbestandes verpflichtet, vorgenommen wurde. Die ungenügende Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit verstößt zugleich gegen die Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das Urteil des Kreisgerichts war daher, soweit es den Angeklagten M. betrifft, wegen Verletzung des § 29 StEG (§ 266 StGB) aufzuheben und, da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht bedarf, der Angeklagte durch Selbstentscheidung gemäß § 312 Abs. 1 Buchstabe b, § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO; §§ 200, 268 StPO; §§ 15, 17 Abs. 2 LPG-Gesetz. 1. Zur sorgfältigen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit gehört auch die umfassende Untersuchung derjenigen Umstände, die für die Feststellung der Schuld (hier: Fahrlässigkeit) maßgebend sind. 2. Der Antrag des LPG-Vorsitzenden auf Verurteilung eines LPG-Mitgliedes zum Schadensersatz gegenüber der LPG muß auf einem Beschluß der Mitgliederversammlung beruhen. 3. Liegt dem Antrag ein Beschluß der Mitgliederversammlung nicht zugrunde, muß das Gericht den Vorstand der LPG auf das Fehlen dieser Sachurteilsvoraussetzung hinweisen und ihn auffordern, das Versäumte nachzuholen. OG, Urt. vom 1. November 1962 3 Zst II 41/62. , Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO) zu acht Monaten Gefängnis bedingt mit zweijähriger Bewährungsfrist und zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt. Diesem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte erreichte in der Grundschule nur das Ziel der 6. Klasse. Nach der Schulentlassung war er als Industriearbeiter beschäftigt. Seit Februar 1958 ist er Mitglied der LPG in Z. Er wurde als Melker eingesetzt und verrichtete seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit der LPG. Auch bei eingetretener Arbeitsüberlastung war er bemüht, den Arbeitsanfall zu schaffen, indem er länger arbeitete. Am 28. Oktober 1961 hütete der Angeklagte etwa 70 Kühe der LPG auf einem 25 ha großen Sonnenblumenfeld. Da dieses Feld schon fast abgeweidet war, brachen die Kühe gegen 10.00 Uhr auf ein angrenzendes Zuckerrübenfeld aus. Der Angeklagte versuchte zuerst, die Kühe mit Hilfe seines Hundes von Zuckerrübenschlag wegzutreiben; als ihm dies jedoch nicht gelang, ließ er die Kühe dort für eine Stunde weiden. Dann konnte er sie auf die Koppel zurück-treiben. Nach der Mittagspause, gegen-13.30 Uhr, trieb der Angeklagte die Herde wieder hinaus, wobei die Kühe sofort dem Zuckerrübenfeld zustrebten und siel nicht wieder wegtreiben ließen. Erst nachdem die Kühe satt waren, ließen sie sich vom Angeklagten zur Koppel treiben, wo sie dann gemolken wurden. Am nächsten Morgen waren 35 Kühe erkrankt. Trotz Hinzuziehens eines Tierarztes verendeten drei Kühe. Dabei handelte es sich um eine etwa 16 Jahre alte Kuh, eine hochtragende und eine Kuh mit einer Milchleistung von 3000 Li tern im Jahr. Der Schaden wurde mit 2900 DM errechnet. 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 186 (NJ DDR 1963, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 186 (NJ DDR 1963, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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