Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 184 (NJ DDR 1963, S. 184); Handlung und der objektiven Tatbestandsmerkmale waren auch für das faschistische Willens- und Täterstrafrecht kennzeichnend, von dem ein Hitler-Jurist wie Graf von Gleispach erklärte: „Der schuldhafte Wille, Unrecht zu tun, über den Einzelfall hinaus der Typus des gegen Pflichten sich auflehnenden Willens, das ist der Feind, den das Strafrecht zu bekämpfen und zu besiegen hat“41. Und der berüchtigte Präsident des faschistischen Volksgerichtshofes, Freisler, erklärte: „Für den Nationalsozialismus ist das die Welt Bewegende der Wille.“42 Die Abfassung des § 370 demonstriert, wie die antidemokratische und ihrem Wesen nach faschistische Spruchpraxis des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofs, die auch in Westdeutschland auf immer stärkere Ablehnung stößt43, durch die Strafrechtsreform zum Gesetz erhoben werden soll. Dies bestätigte in der Bundesratssitzung am 13. Juli 1962 der bayrische Justizminister, Dr. Haas, als er feststellte, bei der Neuformulierung der Tatbestände über den strafrechtlichen Staatsschutz sei „der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen worden“44. In einem Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer vom 20. September 1962, in dem gegen die Spruchpraxis des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofs Stellung genommen wird, wird u. a. gesagt, diese Spruchpraxis habe bereits „den Charakter von Normen angenommen“. Es seien Rechtsgrundsätze aufgestellt worden, „die weit über das Gebiet der politischen Strafjustiz hinaus wirken“45. Die „Theorie“ erklärt alle Streiks für verfassungswidrig Man könnte auf den ersten Blick nach dem bis jetzt Gesagten die Frage stellen, warum im Tatbestand des § 370 neben der Formulierung „ absichtlich oder wissentlich sich in ihren Dienst stellt“ auch noch das Tatbestandsmerkmal „ absichtlich oder wissentlich Bestrebungen gegen verfolgt“ enthalten ist. Worum geht es dabei? Jeder politische und „arbeitsrechtliche“ Streik soll erfaßt werden können, ohne von der antikommunistischen These auszugehen in bestimmten Fällen kann sich diese Konstruktion als zu kompliziert erweisen , die streikenden Arbeiter oder die „Initiatoren“ des Streiks hätten sich in den Dienst „kommunistischer Bestrebungen“ gestellt. Die ganze Gefährlichkeit dieser Tatbestandsfassung wird deutlich, wenn man sie im Zusammenhang mit den verstärkten Bemühungen der Bonner Machthaber sieht, das Streikrecht weiter einzuengen und zu beseitigen. Seit Jahren entwickeln in Westdeutschland die imperialistischen „Staats- und Arbeitsrechtstheoretiker“ die verschiedensten Konstruktionen, um nachzuweisen, daß nicht nur poli tische, sondern auch arbeitsrechtliche Streiks verfassungswidrig seien. Die herrschende Lehre46 bedient sich dabei der abgedroschenen Phrase von der „Neutralität des Staates“. Danach ist der Bonner Staat, dessen imperialistischer 41 Gürtner/Freisler, Das neue Strafrecht, Berlin 1936, S. 178. 42 a. a. O., S. 175. 43 vgl. Pfannenschwarz, „Oberlandesgeriehtspräsident Dr. Richard Schmid: .Elementare Menschen- und Grundrechte verletzt“ “, Demokratie und Recht 1962, Heft 1 2, S. 48. 44 Amtliches Protokoll über die 248. Sitzung des Bundesrates am 12./13. Juli 1962, S. 145 (A). 45 Das zeigt sich auch in dem Revisionsurteil des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1961 gegen Kandidaten der Unabhängigen Wählergemeinschaft Langenselbold, in dem der Begriff „Ersatzorganisation der KPD“ uferlos ausgelegt wird. 46 vgl. Tillmann, Politischer Streik und Verfassung, Bonn 1958; Forsthoff, „Die politischen Streikaktionen des Deutschen Gewerkschaftsbundes anläßlich der parlamentarischen Beratung des Betriebsverfassungsgesetzes in ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung. Ein Rechtsgutachten“, Schriftenreihe der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Heft 6, Köln 1952; Grewe, „Streik als politisches Kampfmittel“, Klassencharakter sich durch die völkerfeindliche Atomrüstungspolitik, durch die verschärfte Unterdrückung aller Anhänger einer friedlichen und demokratischen Entwicklung sowie durch die geplanten Notstandsgesetze von Tag zu Tag offener äußert, eine Art wertneutrales Gebilde. So stellte z. B. Forsthoff fest, es sei nirgendwo organisierten Interessengruppen das Recht eingeräumt, auf die Staatswillensbildung anders als durch die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (Wahlrecht, Petitionsrecht, Gebrauch von grundgesetzlich garantierten Freiheiten) einzuwirken47. Deshalb sei der politische Streik gegen die obrigkeitliche Gewalt stets rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn er lohnpolitisch getarnt sei48, „da andernfalls die Verfassung sich selbst aufheben würde“49. Andere Apologeten des Imperialismus, wie z. B. Grewe, Hueck und Kaiser50, leiten aus dem „Prinzip der Neutralität des Staates“ die Behauptung her, keine Gruppe im Volke könne das Recht für sich in Anspruch nehmen, durch Androhung oder Zufügung wirtschaftlicher Gewaltmaßnahmen und Nachteile das Parlament unter Druck zu setzen, um Gesetze zu erzwingen öder zu verhindern. Wie aktuell dieses Problem ist, zeigt die Tatsache, daß nach dieser Theorie Streiks der westdeutschen Werktätigen gegen die geplanten Notstandsgesetze und damit für die Demokratie, wie sie von vielen Gewerkschaften gefordert werden, „verfassungswidrig“ wären! Aber auch die rein „arbeitsrechtlichen“ Streiks sollen „verfassungsfeindlich“ sein, wenn sie den Interessen der Monopolbourgeoisie ernsthaft zuwiderlaufen. Die juristische Grundlage dafür hat das Bundesarbeitsgericht in dem berüchtigten Grundsatzbeschluß des Großen Senats vom 28. Januar 1955 (GS 1/54)51 gegeben, indem es den insbesondere von Welzel entwickelten Begriff der sog. Sozialadäquanz52 übernahm und die bisherigen imperialistischen Konstruktionen über „legitime und illegitime Streiks“ dahingehend motivierte, daß ein Streik auf Grund der Unverhältnismäßigkeit von Mittel und Ziel „sozialinadäquat“ und damit rechtswidrig, d. h. grundgesetzwidrig sei. Es wird also für die Arbeitsgerichte des Bonner Staates zu einer reinen Ermessens- und damit Willkürentscheidung, mit der Behauptung, der Streik füge der Wirtschaft unverhältnismäßig großen Schaden zu, diesen als „sozialinadäquat“ zu bezeichnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Streik von den Gewerkschaften ausgerufen wurde oder nicht. Mit dieser uferlosen Konstruktion kann jeder Streik für grundgesetzwidrig erklärt werden, denn unter den gegenwärtigen Bedingungen in Westdeutschland hat jeder Streik mehr oder weniger ausgeprägt politischen Charakter, „denn er richtet sich in dieser oder jener Weise objektiv gegen die aggressive Atomkriegspolitik, die von Bonn aus den Frieden in Deutschland und in der Welt bedroht“53 * *. Damit, entlarvt sich auch die demagogische Differenzierung zwischen sog. arbeitsrechtlichen und politischen Streiks. Der § 370 bildet die strafrechtliche Seite dieser imperialistischen „Theorien“, die nicht zufällig in: Archiv für öffentliches Recht, Bd. 76 (1950), S. 491 ff.; Hueck, „Grenzen des rechtmäßigen Streiks“, in: Festschrift für Wil- helm Herschel 1955, S. 47 ff.; Kaiser, Der politische Streik, Berlin 1955. 47 Forsthoff, a. a. O., S. 12, 21, 27, 29 ff. 48 Tillmann, a. a. O., S. 40. 49 LAG Frankfurt (Main), in: Recht der Arbeit 1950, S. 428. 50 Kaiser, a. a. O., S. 25 ff. 51 abgedruckt in: Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 882. 52 vgl. Welzel, Strafrecht, 3. Aufl., 1954, S. 61. 53 Bornemann,'Siebert, „Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen die IG Metall ein Ausdruck des sich verschärfenden gerichtlichen Terrors in Westdeutschland“, Staat und Recht 1959, Heft 7, S. 820. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 184 (NJ DDR 1963, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 184 (NJ DDR 1963, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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