Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 181 (NJ DDR 1963, S. 181); ausgeweitet. Es mag dahingestellt bleiben, ob die vom 1. Zivilsenat gegebene Auslegung vom Wortlaut des § 15 EheVO gedeckt wird. Keinen Streit kann es aber darüber geben, wie diese Fälle der unberechtigten Verweigerung der häuslichen Gemeinschaft zu behandeln sind. Denn selbst, wenn man Nathans Auffassung folgt, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Verneint man nämlich mit Nathan die Anwendung des § 15 EheVO, dann müßten diese Fälle nach dem BGB entschieden werden, d. h. nach der heute noch geltenden unterhaltsrechtlichen Regelung der §§ 1353 ff. BGB, hier also nach § 1361 BGB. § 1361 BGB legt fest, daß im Falle des Getrenntlebens der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist. Der Gesetzgeber hat hier nur den Fall des unberechtigt getrennt lebenden Ehegatten geregelt. Keinesfalls kann aus dieser Bestimmung etwa geschlossen werden, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte berechtigt wäre, den anderen auf die Aufnahme einer Berufsarbeit zu verweisen, obwohl während der gemeinsamen Haushaltsführung vereinbart war, daß die Ehefrau ihren Unterhaltsbeitrag durch die Tätigkeit im Haushalt leisten sollte. Nathan stützt sich bei seiner Auslegung auf das BGB, dies aber mit Unrecht. Da die Konzeption des BGB zum Unterhaltsrecht der Ehegatten gerade darauf hinzielt, daß das Wirken der Frau den Rahmen der häuslichen Pflichten nicht sprengt, läßt sich eine Auslegung, wie von Nathan entwickelt, nicht begründen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Fälle, in denen eine Scheidungsklage trotz Getrenntlebens der Ehegatten noch nicht erhoben wurde, und der Fälle des § 15 EheVO läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß im letzteren Fall der staatlichen Autorität des Richterspruchs durch Auferlegung einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung Nachdruck verliehen werden soll. Gewiß wird der erzieherische Charakter des §15 EheVO bewußt betont, in der rechtlichen Konsequenz weicht er jedoch nicht von § 1361 BGB ab. Beide besagen nichts anderes, als daß im Falle des Getrenntlebens auf seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten unberechtigt der Unterhalt in Form einer Rente zu zahlen ist. Weiterhin sind Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung die Leistungsfähigkeit des Zahlenden und die Bedürftigkeit des Berechtigten. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so entfällt bei Vorliegen des Tatbestandes sowohl des § 15 EheVO als auch des § 1361 BGB die Unterhaltspflicht. Es scheint, daß zunächst nur über die „Bedürftigkeit“ verschiedene Auffassungen bestehen, daß sich daraus aber auch alle anderen unterschiedlichen Meinungen ergeben. Wenn Nathan behauptet, Bedürftigkeit der Ehefrau bedeute die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, läßt er folgenden, sich aus den familienrechtlichen Bestimmungen ergebenden Umstand unberücksichtigt. Selbst noch in der letzten Formulierung des FGB-Entwurfs (§ 12), auf den noch einzugehen sein wird, verbleibt es dabei, daß ein nicht berufstätiger Ehegatte meist die Ehefrau seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie durch Arbeit im Haushalt und bei der Pflege der Kinder leisten kann. Das bedeutet aber nichts anderes, als daß dann diese Tätigkeit wie eine Berufsarbeit gewertet wird, unabhängig davon, ob dieser Ehegatte fähig ist oder nicht, eine Berufsarbeit auszuüben und sich davon zu unterhalten. Es bleibt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Ehegatten überlassen, sich darüber zu einigen, ob die Frau nur den Haushalt und die Kinder versorgen oder darüber hinaus noch eine Berufsarbeit ausüben will. Entscheiden sich die Ehegatten für das erstere wenn gesagt wird „die Ehegatten“, so geschieht das bewußt, denn diese Entscheidung treffen in der Praxis tatsächlich beide, in vielen Fällen sogar noch einseitig der Mann , dann ist die Frau berechtigt, vom Mann die Mittel zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu erhalten, d. h., bei ihr liegt eine Bedürftigkeit vor. Nathan will, daß eine solche zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung dann als aufgehoben gelten soll, wenn ein Ehegatte einseitig und unberechtigt die häusliche Gemeinschaft aufhebt. Die logische Folge davon wäre, daß Nathan das, was er für die Ehe bei häuslicher Gemeinschaft zuläßt, nun plötzlich wegfallen läßt und darüber hinaus einen gesetzlichen Anspruch des Verpflichteten gegenüber dem anderen Ehegatten, sich selbst durch Berufsarbeit zu unterhalten, schafft. Diese Lösung ist abzulehnen*, nicht etwa weil die gesellschaftliche Entwicklung nicht auch mit dem Mittel des Rechts zu fördern ist, sondern weil sie sich nicht mit der derzeitigen Ausgestaltung der familienrechtlichen Beziehungen vereinbaren läßt. Solange wir, auch Nathan, anerkennen, daß die Tätigkeit im Haushalt und bei der Pflege der Kinder eine als Unterhaltsbeitrag zu bewertende Arbeit ist, besteht während der Ehe ein Anspruch des nicht berufstätigen Ehegatten auf Unterhaltsgewährung durch den anderen. Dabei ist es kein rechtlicher Unterschied, ob der Unterhalt nun bei bestehender Ehegemeinschaft in natura zu gewähren ist oder während des Getrenntlebens der Ehegatten durch Zahlung entsprechender Beträge. Es handelt sich in beiden Fällen um Unterhalt, der auf Grund der bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zu leisten ist. Am rechtlichen Charakter ändert sich gleichfalls nichts, wenn der Unterhalt als Rente bezeichnet wird. Die vorgenannten Gedankengänge finden auch in der Regelung des § 15 EheVO ihre Stütze. Sie stellt darauf ab, den Zustand der Ehe, der bei gemeinsamer Lebensführung bestand, auch nach Abweisung einer Scheidungsklage aufrechtzuerhalten. Der Auffassung Nathans, daß durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der arbeitsfähigen Frau ein arbeitsloses Einkommen ermöglicht wird, muß entgegen gehalten werden, daß dies, wenn überhaupt, jedenfalls nicht durch die Rechtsprechung geschehen ist, sondern Folge aus der bisherigen rechtlichen Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Ehegatten wäre. Während Bestehens einer Ehe können nicht unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung angelegt werden. Es geht nicht um die Frage, ob einer getrennt lebenden Ehefrau die Aufnahme einer Berufsarbeit zuzumuten ist oder nicht, sondern darum, ob der ungerechtfertigt die häusliche Gemeinschaft verweigernde Ehegatte unterhaltsrechtliche Folgen aus seinem Verhalten herleiten kann. Eine etwaige moralische Mißbilligung eines solchen Verhaltens kann dabei außer Betracht bleiben, weil sie nicht Ausgangspunkt für die rechtliche Lösung des Unterhaltsproblems ist. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die gegenwärtige Ausgestaltung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten es nicht zuläßt, während Bestehens einer Ehe die Grundsätze der Unterhaltsregelung, die nach ihrer Scheidung gelten, anzuwenden. In der Ehe bleibt es ihnen überlassen, welchen Weg sie wählen, selbst wenn mitunter bei der Entscheidung zurückgebliebenes Denken und Handeln maßgebend waren und die Frau besser täte, von sich aus berufstätig zu werden. II Eine andere Frage ist, ob bisher genügend geschehen ist, um auf anderem Wege als mit der Rechtsprechung die Interessen der Frauen wahrzunehmen und ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft zu festigen. Wenn die Gerichtsstatistik ausweist, daß sich die Unterhaltsklagen getrennt lebender Ehefrauen von 1958 bis 1961 um etwa 50 Prozent verringert haben, so beweist das allein schon, daß sich eine Entwicklung anzubahnen i . 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 181 (NJ DDR 1963, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 181 (NJ DDR 1963, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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