Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 177 (NJ DDR 1963, S. 177); Wörtlichkeit durch die Richter und Staatsanwälte erkennbar. Etwa die Hälfte aller Berufungen und zwei Drittel der Proteste waren begründet. Auffallend ist, daß der Bezirksstaatsanwalt sehr viele Proteste zurückgenommen hat. Wir wiesen den Bezirksstaatsanwalt, der an den erweiterten Dienstbesprechungen teilnimmt, auf Häufungen der Rücknahme bei bestimmten Delikten hin. Das versetzte ihn in die Lage, auf eine Verbesserung der Anleitung der Kreisstaatsanwälte hinzuwirken. Die Wichtigkeit der Teilnahme des Staatsanwalts des Bezirks an den erweiterten Dienstbesprechungen, später wie im Erlaßentwurf gefordert an den Tagungen des Plenums, im Interesse der weiteren Qualifizierung und Konkretisierung auch der eigenen Leitungstätigkeit wird hierdurch Unterstrichen. In etwa 50 % aller begründeten Rechtsmittel hat der Rechtsmittelsenat eine Selbstentscheidung getroffen. Der hohe Anteil der Selbstentscheidungen entstand, weil das Bezirksgericht in einigen Fällen Beweisaufnahmen durchführte, die eine Verletzung des gesetzlich fixierten Ausnahmecharakters (§ 292 Abs. 1 StPO) der eigenen Beweisaufnahme durch das Rechtsmittelgericht darstellen. Dieser Mangel beruht auf der fehlerhaften Auffassung, den Kreisgerichten Arbeit ersparen zu müssen, und auch auf einer fehlerhaften Anwendung des Prinzips der Beschleunigung des Verfahrens. Die unzulässige Ausweitung der Durchführung eigener Beweisaufnahme ist eine Gesetzesverletzung, die im Hinblick auf die Leitungsfunktion des Bezirksgerichts besonders schwerwiegt; sie verstößt gegen das grundlegende Prinzip der Einbeziehung der Werktätigen hier der in der ersten Instanz mitentscheidenden Schöffen und läßt ein wichtiges Mittel zur Qualifizierung der Arbeit der Kreisgerichte ungenutzt3. Im übrigen und in der Hauptsache läßt der hohe Anteil der Selbstentscheidungen aber erkennen, daß die Kreisgerichte die Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrats beherzigen und den Sachverhalt gründlicher und exakter aufklären. Andererseits gibt es in der Arbeit der Kreisgerichte aber auch noch Mängel, die zu einem Teil ihre Ursache im Nachwirken der Beweistheorie Wyschinskis haben4. So verurteilte ein Kreisgericht eine Verkäuferin wegen gegen das gesellschaftliche Eigentum gerichteter Delikte und ging dabei von einem Schadensbetrag aus, den die Angeklagte zwar pauschal angegeben hatte, der jedoch im Widerspruch zu anderen detaillierten Einlassungen stand und auch im Hinblick auf das weitere Beweisergebnis als wesentlich überhöht angesehen werden mußte. Besondere Schwierigkeiten haben die Kreisgerichte bei der Feststellung der Schuld, insbesondere der fahrlässigen Schuld. Das zeigte sich vor allem in Strafverfahren aus dem Bereich der Landwirtschaft und in Verkehrssachen. Der Rechtsmittelstrafsenat hat in einer hierfür geeigneten Sache ein Urteil erlassen und allen Kreisgerichten übersandt, in dem er zu den bei der Prüfung der fahrlässigen Schuld zu beantwortenden Fragen ausführlich Stellung nimmt. Es handelte sich um ein Verfahren, in dem ein Genossenschaftsbauer wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung angeklagt war. Ihm wurde u. a. zur Last gelegt, durch nicht gehörige Bedienung der Melkanlage, vorzeitiges 3 Vgl. dazu Jahn, „Zur Arbeitsweise des Bezirksgerichts bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 78, der im Gegensatz zu Neumann, a. a. O., S. 654, die im Ergebnis gleiche Meinung vertritt. Die Auffassung von Neumann: „ während bei Aufhebung nicht immer eine unseren Vorstellungen entsprechende Entscheidung erging“, läuft darauf hinaus, die Anleitung der Kreisgerichte bei der Qualifizierung ihrer Arbeit durch „Selbstmachen“ zu ersetzen. 4 Schindler, „Zur Allseitigkeit der Wahrheitserforschung im Strafprozeß“, Staat und Recht 1962, Heft 9, S. 1518 fl. Trockenstellen tragender Kühe und nicht ordnungsgemäße Organisation der Besamung der Kühe Produktionsausfälle herbeigeführt zu haben. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten für schuldig befunden. Auf seine Berufung hin wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen. Der Senat setzte sich in seiner Entscheidung mit der oberflächlichen, fehlerhaften Arbeit des Kreisgerichts bei der Prüfung der Schuld auseinander und vertrat hier die Rechtsauffassung, daß bei fahrlässigen Straftaten, die sich gegen die sozialistische Viehwirtschaft richten, die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen sein muß5. Nach unserer Meinung ist diese Entscheidung die unter den Richtern des Bezirks eine breite, bis zu grundlegenden Fragen der staatlichen Leitung unseres gesellschaftlichen Umwälzungsprozesses hinführende Diskussion auslöste ein konkreter Beitrag zur Abgrenzung der Anwendung des Strafrechts von dem Einsatz reiner. Erziehungsmaßnahmen bei der Lösung gesellschaftlicher Widersprüche, d. h. ein Beitrag zur Lösung eines insbesondere im Bereich der Landwirtschaft existierenden wichtigen Problems. In der erneuten Hauptverhandlung sprach das Kreisgericht den Angeklagten frei. Einige Entscheidungen ließen erkennen, daß die Kreisgerichte noch Schwierigkeiten haben, die Gesellschaftsgefährlichkeit tatbezogen herauszuarbeiten und die Strafen richtig zu differenzieren. Es gibt immer noch Fälle, in denen Strafen ohne Freiheitsentzug engherzig angewandt werden, in anderen Fällen wird der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit jener Delikte unterschätzt, die eine schwere Mißachtung unserer Rechtsordnung darstellen (hier insbesondere der Sittlichkeitsverbrechen). Der Rechtsmittelstrafsenat hat sich darauf konzentriert, durch seine Rechtsprechung die typischen Hemmnisse in der einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung, bei der Mobilisierung der Werktätigen im Kampf gegen die Kriminalität in Verwirklichung der Staatsratsbeschlüsse überwinden zu helfen. Es gibt eine Reihe Entscheidungen zu Schlüsselfragen der Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Rechtspflege, die auf Richtlinien, Beschlüssen und bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichts aufbauen und unter Aufdeckung der ideologischen Ursachen der Fehler und der Darlegung der Wege zu ihrer Überwindung die Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk anleiten. Diese Entscheidungen nehmen z. B. Stellung zur Bedeutung und zum Umfang der Untersuchungen der Persönlichkeit des Täters, zur dialektischen Einheit der subjektiven und objektiven Faktoren der Tat, zur Rolle der sozialistischen Arbeit für die Entfaltung des sozialistischen Bewußtseins oder zu den Aufgaben des Gerichts bei der Beseitigung der eine Straftat begünstigenden Umstände. Ein Kreisgerichtsdirektor kritisierte mit Recht, daß diese Entscheidungen nur unzureichend den anderen Kreisgerichten zugeleitet wurdan. Es ist hier jedoch hervorzuheben, daß die Richter des Bezirksgerichts in zunehmendem Maße in Direktoren- und Richtertagungen sowie in Dienstbesprechungen der Kreisgerichte die Entscheidungen des Bezirksgerichts erläutern. Es gab allerdings auch Urteile des Senats, welche die Kreisgerichte falsch orientierten. Die konkreten Ursachen hierfür lagen in der noch ungenügenden Verbindung der Richter des Senats mit der Praxis des sozialistischen Aufbaus, in noch ungenügendem Verständnis der Kompliziertheit der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins. Die Erfüllung solcher Aufgaben wie Unterstützung der Arbeit bestimmter Konfliktkommissionen oder Hilfe in bestimmten LPGs, vor 5 Das Bezirksgericht schloß sich damit der von Griebe und Kraft in „Staat und Recht“ 1962, Heft 5, S. 782 ff. vertretenen Meinung an. 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 177 (NJ DDR 1963, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 177 (NJ DDR 1963, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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