Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 173 (NJ DDR 1963, S. 173); getan hat, welchen Weg er gegangen ist, wie er seine in der Tat zum Ausdruck gekommenen Schwächen überwunden und wie das Kollektiv ihm hierbei geholfen hat, ist den Strafverfolgungsorganen in der Regel nicht bekannt. Die Bewährungszeit wird noch vielfach als eine Zeit des passiven Abwartens betrachtet, wobei lediglich die Frage der erneuten Begehung von strafbaren Handlungen von Bedeutung ist. Wollen wir jedoch der Forderung des Staatsrates gerecht werden, die gestrauchelten Bürger zu nützlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu erziehen, so muß insbesondere die Bewährungszeit zu einer Periode des aktiven und systematischen Einwirkens der Gesellschaft auf den Verurteilten gemacht werden. Ausdruck der Bereitschaft unserer Werktätigen in den Betrieben, Massenorganisationen, Wohngebieten, Bildungsinstituten und anderen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zur gesellschaftlichen Selbsterziehung ist der Vorschlag des Staatsrates über die Einführung der Bürgschaft. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Überwindung der Spontanität bei der Erziehung von Gesetzesverletzern und zur systematischen und planmäßigen Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Kriminalität. Die volle Wirksamkeit der Bürgschaft setzt vor allen Dingen voraus, daß über ihren Inhalt als neue Form der organisierten Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung bei den Strafverfolgungsorganen volle Klarheit besteht. Daraus leitet sich auch die Notwendigkeit der Überwindung alter Methoden in der Arbeit ab. Inhalt der Bürgschaft In den Grundsätzen zum Erlaßentwurf des Staatsrates wird gesagt, daß die neuen gesellschaftlichen Bedingungen die Möglichkeit geben, die ökonomischen und anderen objektiven Gesetze des Sozialismus voll wirksam werden zu lassen und die Produktivkräfte und Produktionsverhältnisse planmäßig zu entwickeln. Und auf bauend hierauf, wird ausgeführt: „Zugleich ist damit die Notwendigkeit, diese Gesetze bewußt und richtig auszunutzen, sie zur Grundlage der gesamten staatlichen Tätigkeit und des Handelns der Volksmassen zu machen, zur Hauptfrage des weiteren gesellschaftlichen Fortschritts und der Erhöhung des Lebensniveaus der Menschen geworden.“2 J Damit zeigt uns der Staatsrat Richtuftg und Ziel der Arbeit der Rechtspflegeorgane bei der Verwirklichung der erzieherischen Funktion des sozialistischen Strafrechts. Es geht darum, das Handeln der Volksmassen und somit das jedes einzelnen Bürgers auf das Niveau des gesellschaftlich Notwendigen zu heben. In den Urteilen unserer Gerichte wird die ausgesprochene Strafe (sowohl in der Höhe als auch in der Art) in der Regel damit begründet, daß sie notwendig sei, pm den Verurteilten zur zukünftigen Einhaltung unserer Gesetzlichkeit (speziell unserer Strafgesetze) zu erziehen. Das ist zweifellos eines der wichtigsten Ziele, welches mit der Bestrafung erreicht werden muß; es umfaßt jedoch nicht den gesamten Umfang und Inhalt der Umerziehung und läßt die Dialektik zwischen der Teilnahme am Aufbau des Sozialismus einerseits und der Überwindung alter Lebensund Denkgewohnheiten andererseits außer Betracht. Ziel der mit der Bürgschaft übernommenen Verpflichtung kann nur die Erziehung zur sozialistischen Persönlichkeit sein, die unter unseren heutigen Bedingungen gekennzeichnet ist durch die sozialistische Weltanschauung und die darauf, beruhende Lebensweise. 2 NJ 1962 S. 754. Das kann nur erreicht werden, wenn es das Kollektiv versteht, den zu Erziehenden bewußt zur aktiven Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu erziehen, d. h., ihn zur Wahrnehmung seines Rechts auf Arbeit, zur aktiven Teilnahme an der Leitung und Verwirklichung der staatlichen und betrieblichen Aufgaben, zur Teilnahme am Wettbewerb, der betrieblichen Qualifizierung usw. zu veranlassen. Damit wird deutlich, daß die Umerziehung des Rechtsbrechers der wesentliche Inhalt der Bürgschaft nicht durch Gängelei, Bevormundung, Verbote und Moralisieren erfolgen kann. Verbietet das Kollektiv dem zu Erziehenden z. B., Gaststätten aufzusuchen, weil der Täter stark zum Alkohol neigt und im trunkenen Zustand Gesetzesverletzungen beging, so ist hiermit eigentlich noch nicht viel erreicht, selbst dann, wenn dieses Verbot eingehalten wird. Es ist notwendig, den Täter entsprechend seinen positiven Neigungen und Veranlagungen für die Zeit, die er sonst in Gaststätten verbrachte, zu gesellschaftlich nützlicher Betätigung zu veranlassen. Als Beispiel mag die Arbeit einer FDJ-Gruppe im Werk für Fernmeldewesen in Berlin dienen. Die jungen Techniker, Schlosser und Maschinenarbeiter bauten in ihrem Werk außerhalb der Arbeitszeit eine hochmoderne Fernsehkamera. Zwei dieser jungen Menschen schilderten den Beginn ihrer Teilnahme an dieser Arbeit folgendermaßen: „Eigentlich fing die Sache mit der Kamera für uns vor der Konfliktkommission an. Wir, Manfred und ich, hatten nämlich Dämlichkeiten gemacht. Und da hat man uns gesagt: ,Tut mal was Gescheites.“ Die Sache mit der Kamera war prima. Die Werkleitung sollte uns Jugendlichen immer solche Aufträge geben.“* Durch die konkrete Aufgabenstellung, der sie sich voll widmeten, haben diese Jugendlichen der Volkswirtschaft einen großen Dienst erwiesen. Sie wurden sich ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft bewußt, entwickelten ihre schöpferischen Fähigkeiten und überwanden in diesem Prozeß auch ihre Schwächen, die früher zur Begehung von „Dämlichkeiten“ führten, wofür sie sich dann vor der Konfliktkommission verantworten mußten. Hierin zeigt sich, daß die Erziehung zur Einhaltung unserer Gesetzlichkeit am besten dadurch garantiert wird, daß der Täter aktiv und zielstrebig in die Lösung unserer Aufgaben einbezogen wird. Nur auf dieser Grundlage kann das Kollektiv seine mit der Bürgschaft übernommenen Aufgaben auch erfolgreich lösen und seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gerecht werden. Nicht das „Sollen“ und „Müssen“ kann den Inhalt der Bürgschaft bestimmen, sondern das einsichtige „Wollen“ des Täters. Eine spezifische Eigenheit der Bürgschaft besteht darin, daß ihre Bestätigung durch das Gericht die Verpflichtung des Kollektivs zur Umerziehung des Rechtsverletzers zwingend voraussetzt. Damit wird die Bürgschaft zu einer Maßnahme der Reaktion auf strafbare Handlungen, in welcher die staatliche Bestätigung mit der kollektiven Entscheidung verschmilzt und in welcher sie sich gegenseitig bedingen. Während bei allen anderen gerichtlichen Maßnahmen, die durch das Strafurteil ausgesprochen werden, die Interessen der Gesellschaft durch die konkrete Entscheidung des Gerichts, also durch den Staat, wahrgenommen werden, ist die Bürgschaft eine Form der unmittelbaren Verwirklichung der gesellschaftlichen Interessen durch das Kollektiv, wobei durch die Bestätigung der Bürgschaft durch das Gericht dieser Prozeß gelenkt und geleitet wird. Träger der Bürg- 2 „Die Kamera der FDJ“, ND vom 24. Januar 1963. S. 8. 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 173 (NJ DDR 1963, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 173 (NJ DDR 1963, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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