Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 165 (NJ DDR 1963, S. 165); auf den Charakter des einer Handlung zugrunde liegenden Widerspruchs ergeben. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, daß an die Merkmale der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze im Sinne des § 19 StEG, unabhängig von den möglichen, verschiedenen Begehungsformen, immer die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sind. Unterschiedlich sind lediglich die Kriterien, welche das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Merkmale bei einzelnen unterschiedlichen Begehungsweisen erkennen lassen. So kommt es z. B. in den in der Strafpraxis seltenen Fällen des Verbreitens von Hetz-senctüngen westlicher Rundfunk- oder Fernsehsender zunächst darauf an, zu erkennen, daß bei jedem sich über mehrere Programmteile erstreckenden Empfang derartiger Sender zu einem erheblichen Teil Sendungen hetzerischen Inhalts vermittelt werden und insoweit der Inhalt der im einzelnen empfangenen Programmteile keiner besonderen Feststellung bedarf. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß die westdeutschen und Westberliner Rundfunk- und Fernseheinrichtungen als Instrument des aggressiven Bonner Staates zur Infizierung der Bevölkerung in ganz Deutschland mit den menschenfeindlichen Zielen des revanchistischen deutschen Imperialismus mißbraucht werden und daß mit ihrer Hilfe die Unterwühlung der DDR betrieben wird. Um aber feststellen zu können, ob sich der Täter auch wegen Hetze strafrechtlich zu verantworten hat, kommt es vor allem darauf an, sehr gründlich zu prüfen, ob er zielstrebig gehandelt hat, ob und in welchem Maße er Initiative entwickelt und organisatorische Maßnahmen die in mehrfacher Hinsicht denkbar sind ergriffen hat oder ob er z. B. die hetzerische Wirkung der vermittelten Sendungen durch eigene Kommentare verstärkt hat. Können derartige Feststellungen nicht getroffen werden und ergibt sich aus der Persönlichkeit des Täters, aus seinen Beweggründen und seinem Verhalten unmittelbar vor, während oder nach der Vermittlung derartiger Sendungen, daß er aus rückständigem Bewußtsein den Charakter dieser Sender falsch eingeschätzt hat und keine staatsgefährdenden Auswirkungen herbeiführen wollte, dann liegt Hetze nicht vor. In diesen Fällen ist es erforderlich, sich mit dem Betreffenden auseinanderzusetzen, um ihm grundsätzlich Klarheit über diese Sender, ihre Hintermänner und Ziele zu verschaffen, wie das in, Zusammenhang mit den Sicherungsmaßnahmen vom 13. August 1961 wirkungsvoll auf breiter Grundlage geschehen ist. Detzner, Gäse und Stiller ist zuzustimmen, daß die Aktivität der in der Nationalen Front zusammengeschlossenen Kräfte und speziell auch die vorbeugende. Betätigung der Strafverfolgungsorgane in dieser Beziehung nachgelassen hat, ohne daß dieses Problem bereits völlig gelöst wäre8. Ähnlich wie bei der Verbreitung von Hetzsendungen ist die Problematik der strafrechtlichen Beurteilung der Verbreitung einer bestimmten Art objektiv diskriminierender „politischer Witze“. Auch hier gelten die für die Hetze allgemein entwickelten Merkmale und Kriterien. Diese inhaltlich strengen Anforderungen gewährleisten, daß nur solche Personen nach § 19 StEG zur Verantwortung gezogen werden, die auf diese Weise die gefährliche Politik der Bonner Ultras unterstützen wollen. In anderen Fällen muß geprüft wrden, ob der Tatbestand des § 20 StEG oder ein Tatbestand des Strafgesetzbuches verwirklicht ist und ob eine gerichtliche Bestrafung erforderlich ist. In diesem Falle gelten die für die allgemeine Kriminalität entwickelten Prinzipien der Differenzierung bis zur. Übergabe an die Konfliktkommission oder der un- 8 a. a. o„ s. 512. mittelbaren Auseinandersetzung in gesellschaftlichen Kollektiven. Wesen der staatsgefährdenden Propaganda Detzner, Gäse und Stiller richten mit Recht die Aufmerksamkeit auf das Wesen der staatsgefährdenden Propaganda, die in § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG beschrieben ist. Ihrer Auffassung, auch diese Alternative des § 19 StEG beschreibe den Tatbestand eines Staatsverbrechens, und den dazu gemachten Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Praxis der Bezirks- und Kreisgerichte ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Obersten Gerichts konsequent dazu übergegangen, mit dieser Bestimmung nur echte Staatsverbrechen zu erfassen, diese aber auch als solche zu bestrafen! Auch § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG beschreibt als Verherrlichung oder Propagierung des Faschismus oder Militarismus und als Hetze gegen andere Völker oder Rassen Staatsverbrechen, für die die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben ist. Für die Prüfung, ob dieser Tatbestand verwirklicht ist, gelten die gleichen Grundsätze, wie sie zu den anderen Alternativen des § 19 StEG entwickelt worden sind. Das trifft auch für die Feststellungen zur subjektiven Seite zu. Propagieren oder Verherrlichen des Faschismus oder Militarismus setzt voraus, daß der Täter mit seiner Handlung andere Bürger auf die Position der Faschisten oder Militaristen ziehen will. Dabei ist allerdings zwischen Personen zu unterscheiden, die sich von einer entsprechenden faschistischen oder militaristischen Vergangenheit nicht gelöst haben oder Neofaschisten sind, und insbesondere jungen Menschen, die den Faschismus und Militarismus selbst nicht kennengelernt haben und aus anderen Motiven handeln. Insbesondere bei letzteren wird sich die Tat ihrem Charakter und ihrer Schwere nach in der Regel nicht als Staatsverbrechen im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG erweisen. In solchen Fällen wird aber oft der Tatbestand des § 20 StEG vorliegen. Die bisher fälschlich mit dem Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG als sogenannte kleine Hetze erfaßten Handlungen richten sich in der Regel gegen die Tätigkeit staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen der DDR. Mit ihnen soll deren Tätigkeit verächtlich gemacht werden, soweit sie auf die Unterstützung der friedliebenden Kräfte in Westdeutschland bei der Überwindung und endgültigen Beseitigung des in Westdeutschland restaurierten Militarismus und Neofaschismus gerichtet ist. Liegt in solchen Fällen keine staatsgefährdende Propaganda vor und handelt es sich auch nicht nur um „Äußerungen gedankenloser Reminiszenzen an die Vergangenheit des Täters oder überhaupt die Zeit des Faschismus“11, dann liegt eine Staatsverleumdung vor. Ist § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG nicht verwirklicht, weil der Täter nicht mit dem Ziel handelte, Personen gegen andere Völker oder Rassen aufzuhetzen, so muß die Tat ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 20 StEG geprüft werden. Staatsverleumdung wird in der Regel dann vorliegen, wenn der Täter z. B. mit diskriminierenden Äußerungen gegen andere Völker die Tätigkeit staatlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen der DDR verächtlich machte, die auf die ständige Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen, besonders zu anderen sozialistischen Staaten, gerichtet ist. Zum schweren Fall nach § 19 Abs. 3 StEG Über die Anforderungen, die an das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von § 19 Abs. 3 StEG zu stellen sind, bestehen in Anbetracht der Seltenheit a. a. O., S. 511. 165;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 165 (NJ DDR 1963, S. 165) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 165 (NJ DDR 1963, S. 165)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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