Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 160 (NJ DDR 1963, S. 160); behelf in Betracht kommende Entscheidung über das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung, sondern die aktive Prozeßleitung des Gerichts im Sinne des wirkungsvollsten Schutzes der Rechte und Interessen unserer Menschen muß die Arbeitsweise eines sozialistischen Rechtspflegeorgans in Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtssachen bestimmen, wozu auch die schnellstmögliche Beseitigung aller Hemmnisse gehört, die der inhaltlichen Überprüfung des mit der Klage erhobenen Anspruchs entgegenstehen. Es dürfte sich dann auch erübrigen, in den seltenen Ausnahmefällen, in denen über das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung eine gerichtliche Entscheidung erlassen werden muß, diese Entscheidung in Form eines Urteils zu erlassen. Vielmehr entspricht sowohl dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung als auch ihrer beschränkten Tragweite weit eher die Form des Beschlusses. Dr. Heinz Püschel, wissenschaftl. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zivil- und Familienrecht § 1708 BGB; § 17 MKSchG; §§ 331, 130, 253, 139 ZPO. Zur schlüssigen Begründung der Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes sind neben dem Einkommen der Eltern auch deren persönliche Verhältnisse, insbesondere Beruf, Personenstand und sonstige Unterhaltsverpflichtungen, darzulegen. Sind diese Angaben unterblieben oder ergänzungsbedürftig, so ist das Gericht verpflichtet, vor Erlaß eines Versäumnisurteils auf Vervollständigung der Klage hinzuwirken. OG, Urt. vom 4. Oktober 1962 - 1 ZzF 37/62. Die nichtehelich geborene minderjährige Klägerin hat den Verklagten auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. In der vom Rat des Kreises S„ Referat Jugendhilfe, als Prozeßbevollmächtigtem auf einem Vordruck gefertigten Klage wird behauptet, der Verklagte habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter der Klägerin geschlechtlich beigewohnt. Gemäß § 1717 BGB in Verbindung mit § 1708 BGB und § 17 MKSchG sei er deshalb verpflichtet, der Klägerin von der Geburt an angemessenen Unterhalt zu zahlen. Über das Einkommen der Eltern der Klägerin wurden der Klagschrift Lohnbescheinigungen beigefügt. Im Termin zur Güteverhandlung ist der Verklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Auf Antrag der Klägerin wurde der Verklagte durch Versäumnisurteil zur Unterhaltszahlung in der beantragten Höhe verurteilt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, da der Verklagte keinen Einspruch einlegte. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat gegen dieses Versäumnisurteil wegen Verletzung der §§ 331, 139 ZPO, 1708 BGB und § 17 MKSchG Kassationsantrag gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in einschlägigen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß die beim Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den nicht erschienenen Verklagten nach § 331 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Prüfung der Schlüssigkeit der Klage mit Rücksicht auf die Änderung unserer gesamten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Richter eine besondere Sorgfalt erfordert, und zwar gerade in Fällen, in denen die Klage formularmäßig erhoben wird. Das gilt in erhöhtem Maße in familienrechtlichen Prozessen einschließlich der Unterhaltsklagen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Beseitigung der Benachteiligung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes muß auf den Inhalt der Artikel 7 und 33 der Verfassung, § 17 MKSchG und deren Ein- wirkung auf die §§ 1705 bis 1718 BGB bei der Begründung von Unterhaltsklagen gegen den Vater des nichtehelichen Kindes Rücksicht genommen werden. Gegenstand und Grund des Anspruchs sind mit den entsprechenden Beweisanträgen so erschöpfend anzugeben (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 und § 130 Ziff. 3 und 5 ZPO), daß das Gericht imstande ist, danach die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Ist das nicht der Fall, so hat das Gericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils bei unvollkommener, aber ergänzungsfähiger Klagbegründung im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit von seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO Gebrauch zu machen (vgl. OG, Urt. vom 22. Januar 1954 1 Zz 165/53 OGZ Bd. 3, S. 87, und OG, Urt. vom 7. April 1960 1 ZzF 18/60 - OGZ Bd. 7, S. 176). Im vorliegenden Verfahren ist das Kreisgericht seinen Pflichten nicht in genügendem Maße nachgekommen. Die Anführungen in der Klagschrift zur Höhe der geforderten Unterhaltsrente reichen zu ihrer schlüssigen Begründung nicht aus. Nach § 17 Abs. 2 MKSchG richtet sich der Unterhalt des nichtehelichen Kindes nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern. Diese ist daher zur Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruches, um die Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, in der Klagschrift ausführlich bei Angabe sachdienlicher Beweise darzulegen. Zwar genügen die Ausführungen zum Arbeitseinkommen des Verklagten und der Mutter der Klägerin, zumal sie durch Bescheinigungen der Arbeitgeber belegt werden. Damit allein kann jedoch die wirtschaftliche Lage beider Eltern nicht ausreichend beurteilt werden. Die Klage enthält keine Angaben über ihren Beruf, insbesondere ist aber nichts dazu gesagt, in welchem Umfang dem Verklagten noch sonstige Unterhaltsverpflichtungen obliegen. Vor Erlaß des Versäumnisurteils hätte das Kreisgericht in Ausübung seiner Fragepflicht (§ 139 ZPO) zur Ergänzung des bisherigen Klagvortrages auffordem müssen. War die Klägerin hierzu nicht sofort in der Lage, so durfte mangels schlüssiger Klagbegründung kein Versäumnisurteil ergehen. Die Verhandlung hätte kurzfristig vertagt und das Referat Jugendhilfe angehalten werden müssen, bis zum nächsten Termin, zu dem der Verklagte erneut zu laden war, die fehlenden Angaben nachzuholen. Aus diesen Gründen konnte die Entscheidung des Kreisgerichts nicht aufrechterhalten werden. (Es folgen Ausführungen zu sonstigen Mängeln des Urteils.) Die Konfliktkommission f Eine Beilage der Zeitung „Tribüne", Organ des Bundesvorstandes des FDGB Ab April 1963 wird in der „Tribüne", dem Organ des Bundesvorstandes des FDGB, vierzehntäglich eine Beilage „Die Konfliktkommission" erscheinen. Ziel der Beilage ist es, einen ständigen Erfahrungsaustausch der Konfliktkommissionen zu organisieren, die Mitglieder der Konfliktkommissionen für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und den gewerkschaftlichen Leitungen zu helfen, ihren Aufgaben bei der Arbeit mit den Konfliktkommissionen gerecht zu werden. Die Beilage wird über die Arbeit einzelner Konfliktkommissionen berichten, gute Beispiele publizieren, wichtige gesetzliche Bestimmungen erläutern und zur Vermittlung von Erfahrungen durch Wissenschaftler,-leitende Gewerkschaftsfunktionäre, Staatsanwälte, Richter und erfahrene Praktiker beitragen kurz: sie will den Konfliktkommissionen das Rüstzeug für ihre tägliche Arbeit geben. Die Beiträge sollen die Konfliktkommissionen auf die Schwerpunkte in ihrer Arbeit orientieren und den engen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Durchsetzung der Aufgaben der Partei, der Gewerkschaften und des Staates deutlich machen. In der Beilage sollen vor allem die Konfliktkommissionen selbst za Wort kommen, ihre Erfahrungen vermitteln und auf Mängel in der Arbeit aufmerksam machen. Dazu gehört auch die Kritik an der mangelhaften Unterstützung durch BGL und Betriebsleiter, an ungenügender Zusammenarbeit mit den staatlichen Organen usw. Nicht zuletzt ist vorgesehen, in der Beilage das durch die Gewerkschaften herausgegebene monatliche Schulungsthema für die Konfliktkommissionen zu erläutern. So wird die Beilage der „Tribüne“ zu einem nützlichen Helfer für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen, aber auch für die gewerkschaftlichen Leitungen, für die Richter und Staatsanwälte und nicht zuletzt auch für die Schöffen, die für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen eine hohe Verantwortung tragen. 160;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 160 (NJ DDR 1963, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 160 (NJ DDR 1963, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind Werber, die direkt zur Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte eingesetzt werden. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Kontakte zu Geheimnisträgern den Geheimschutzmaßnahmen feindlicher Objekte.

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