Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 159 (NJ DDR 1963, S. 159); kommt, der Partner in der Klage unrichtig bezeichnet worden ist. Fehler dieser Art lassen sich durch eine im Einvernehmen mit dem Kläger vorzunehmende Berichtigung des Rubrums der Klage durch das Gericht im allgemeinen reibungslos korrigieren. Mit Recht wendet sich das Oberste Gericht dagegen, im Falle einer solchen Korrektur eine subjektive Klageänderung anzunehmen, denn von einem Wechsel des mit der Klage in Anspruch genommenen, wenn auch unrichtig bezeichnten Rechtssubjekts kann im Verhältnis zwischen dem Betrieb und einem seiner selbst nicht rechtsfähigen Teile keine Rede sein. Wollte man sich auf den formaljuristischen Standpunkt stellen, daß lediglich der rechtlich nicht selbständige Betriebsteil in diesem Falle die zunächst verklagte Partei wäre und mit dem Eintritt des rechtsfähigen Betriebes ein Parteiwechsel und somit eine Klagänderung vorgenommen werden würde, so hätte dieser „Parteiwechsel“ zumindest als im höchsten Maße sachdienlich vom Gericht zugelassen'werden müssen. Statt dessen hat das Bezirksarbeitsgericht, nachdem sich sowohl die Konfliktkommission als auch das Kreisarbeitsgericht mit der Sache selbst befaßt und über sie entschieden hatten, dem Kläger in einem Prozeßurteil bescheinigt, daß er überhaupt kein Klage- bzw. Einspruchsrecht habe, weil der von ihm versehentlich in Anspruch genommene Betriebsteil nicht rechtsfähig ist. Der Kläger soll die Folgen tragen, die sich aus der Ungenauigkeit des Klagerubrums für den ungehinderten Fortgang der Überprüfung seines Rechtsschutzverlangens ergeben; das Gericht hat keine Möglichkeit mehr gesehen, diesen Mangel zu beseitigen, und dem Kläger hierfür das Risiko des Prozeßverlustes aufgebürdet. Damit verschanzt sich aber das Gericht hinter rein formalen Erwägungen, die mit den an die sozialistische Rechtspflege zu stellenden grundsätzlichen Forderungen unvereinbar sind. Es entzieht sich der ihm bereits in der ' Präambel der Arbeitsgerichtsordnung gestellten Aufgabe, Arbeitsstreitigkeiten schnell und überzeugend zu entscheiden und durch seine ganze Tätigkeit der Entstehung solcher Streitigkeiten vorzubeugen; es verkennt seine Funktion, mittels Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von Arbeitsstreitigkeiten un-mi ttelbar auf die Festigung und Weiterentwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse Einfluß zu nehmen (vgl. § 1 Satz 1 AGO). Anstatt das Vertrauensverhältnis zwischen unseren Gerichten und den Werktätigen durch eine umgehende und sorgfältige Prüfung des . erhobenen materiellrechtlichen Anspruchs zu festigen, werden durch die Prozedur des Bezirksarbeits-gerichts zwischen Rechtspflegeorgan und Bürger Barrieren errichtet, die ihre tiefere Ursache in der ungenügenden Auseinandersetzung mit alten, aus der kapitalistischen Zeit nachwirkenden Rechtsverhältnissen und Verfahrenspraktiken haben. Der prinzipiellen Kritik, mit der das Oberste Gericht die Entscheidung des Bezirksarbeitsgerichts aufgehoben hat, ist daher voll zuzustimmen. Ergänzend ist hier nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß ein tiefer Widerspruch zwischen den Ausführungen des Prozeßurteils und den mit ihm erreichten praktischen Ergebnis liegt. Auf der einen Seite soll die Rechtsverfolgung des Klägers daran scheitern, daß die verklagte Partei nicht rechtsfähig ist, und auf der anderen Seite soll mit der ’s. Aufhebung des Urteils des Kreisarbeitsgerichts ein Konfliktkommissionsbeschluß in Rechtskraft belassen werden, der über diesen nach den Ausführungen des .Prozeßurteils gar nicht zulässigen! Anspruch abschlägig, also ih der Sache selbst, entschieden hat. Dem Klüger wird nicht nur -die Möglichkeit entzogen, im gleichen Verfahren unter Korrektur seines Formfehlers die gegen ihn ergangene Entscheidung der Konfliktkommission mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzufechten, vielmehr wird' ihm, auch noch zugemutet, ivegen angeblicher Änderung seiner Klage ein neues Verfahren mit richtiger Parteibezeichnung vor der Konfliktkommission in Gang zu bringen. Das aber wäre ein Schildbürgerstreich, für den die Konfliktkommission kein Verständnis aufbringen würde. Sie erwartet von den Gerichten, die mit der Überprüfung ihrer Beschlüsse befaßt sind, eine wirkliche Anleitung zur weiteren Verbesserung ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit als gesellschaftliches Rechtspflegeorgan. Auch dieser Pflicht hat sich das Bezirksarbeitsgericht entzogen, denn maßgebend für seine, mit dem Prozeßurteil getroffene Entscheidung ist nicht die Frage gewesen, ob die Konfliktkommission in der Sache selbst richtig oder unrichtig entschieden hat, sondern allein die Tatsache, daß seine Entscheidung auf Abweisung des Klägers im formalen Ergebnis mit der der Konfliktkommission übereinstimmt. Die Entscheidung des Obersten Gerichts ist aber nicht nur für die Anwendung des geltenden Prozeßrechts im Sinne der Grundsätze des bevorstehenden Staatsratserlasses über die Rechtspflege von Bedeutung, sondern auch für die künftige Rechtsgestaltung. Es erhebt sich die Frage nach einer zuverlässigeren verfahrensrechtlichen Sicherung gegen solche Erscheinungen des Bürokratismus, wie sie aus der vom Obersten Gericht aufgehobenen Entscheidung ersichtlich sind. Bereits im Lehrbuch „Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik“ ist mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß von Pro,zeßurteilen nur in äußerst seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden sollte; im wesentlichen nur dann, wenn der Kläger trotz eingehender Belehrung mR der vom Gericht vorgeschlagenen Korrektur des Verfahrensmangels nicht einverstanden ist, insbesondere, wenn er keinen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht stellt oder die Klage nicht zurücknimmt (vgl. Lehrbuch, Band I, Berlin 1957, S. 64, 78/., 203). Die Thesen über das erstinstanzliche Zivilverfahren der neuen ZPO sehen neben dem Sachurteil als weitere Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts ein Urteil auf Abweisung der Klage als unzulässig vor. Diese Entscheidung soll ergehen, „wenn der inhaltlichen Behandlung und Entscheidung durch das Gericht Hindernisse entgegenstehen, die nicht behoben werden können, und der Kläger trotz Belehrung auf weiterer Durchführung des gerichtlichen Verfahrens besteht“. Bei der letzten Behandlung dieser These in der ZPO-Grundkommission ist lediglich darüber diskutiert worden, ob die Klage in diesem Falle als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen sei. Man sollte aber auch überlegen, ob es künftig auch mit den hier vorgesehenen großen Einschränkungen überhaupt vertretbar ist, Entscheidungen des Gerichts, die sich nur mit Verfahrensfragen befassen, als Urteil zu erlassen. Denn für die von ihnen betroffenen Bürger und Betriebe gewähren diese Urteile noch nicht den beantragten Rechtsschutz; sie erledigen vielmehr nur eine diesem vorangehende prozessuale Frage. Der Sachverhalt, mit dem sich das Oberste Gericht auseinanderzusetzen hatte, zeigt, daß in der Gerichtspraxis auch die gegenüber dem Sachurteil beschränkte Rechtskraftwirkung des Prozeßurteils verkannt wird. Aus diesen Gründen sollte in der neuen Zivilprozeßordnung das Gericht noch stärker dazu angehalten werden, im engsten Zusammenwirken mit den Verfahrensbeteiligten alle Hindernisse, die der Sachentscheidung über den erhobenen Anspruch entgegenstehen, schnellstens zu überwinden; die allgemeine Informationspflicht der Gerichte, den Parteien ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen, sollte in dieser Richtung noch konkretisiert werden. Nicht die rvur im äußersten Fall als Not-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 159 (NJ DDR 1963, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 159 (NJ DDR 1963, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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