Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158); ier Parteibezeichnung. Schon das Kreisarbeitsgericht Hätte erkennen müssen, daß sich die Klage gegen den /EB richtet, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.' Der Kläger hat ihn nicht mit aller Deutlichkeit bezeichnet. Das Kreisarbeitsgericht durfte deshalb aber nicht die Klage auf einen Teil dieses Betriebes, nämlich auf die Filiale M., beschränken, der ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Ohne weiteres hätte im Wege der Berichtigung an Stelle der im Rubrum bezeichneten Filiale die Zentrale Berlin als Verklagte eingesetzt werden können. Das Bezirksarbeitsgericht hätte, nachdem es mit der Überprüfung des angefochtenen Urteils des Kreisarbeitsgerichts befaßt war, dies tun müssen. Es hätte dann feststellen müssen, ob die in Wirklichkeit verklagte Zentrale Berlin im bisherigen Verfahren ordnungsgemäß vertreten war. Im vorliegenden Fall ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Zentrale Berlin zu verneinen. Das Bezirksarbeitsgericht hätte daraufhin in Erwägung ziehen müssen, ob es wegen dieses vom Kreisarbeitsgericht nicht beachteten Mangels die Sache * zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisarbeitsgericht zurückverweist oder ob es in der Sache selbst entscheidet. Eine Entscheidung darüber wird wesentlich davon ab-hängen, ob der nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei zuzumuten ist, erstmalig in der Einspruchsinstanz tätig zu werden. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Es liegen nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die prozessualen Rechte des in Wirklichkeit Verklagten deshalb beeinträchtigt worden sind, weil er nicht schon vor dem Kreisarbeitsgericht ordnungsgemäß vertreten gewesen ist. Eine Mitarbeiterin der Zentrale Berlin ist bereits vor dem Kreisarbeitsgericht neben dem Direktor der Filiale als Prozeßvertreter aufgetreten. Die Zentrale Berlin war folglich mit dem Sachverhalt und dem Prozeßgeschehen vertraut. Eine Befürchtung, die Belange der Zentrale Berlin würden nicht genügend gewahrt, ist auch deshalb unberechtigt, weil sie die Einspruchserwiderung mit der darin enthaltenen Forderung eingereicht hat, den Einspruch als unbegründet abzuweisen, es jedoch bei der Verurteilung zur Zahlung von 480 DM zu .belassen. Eine Zurückverweisung des Streitfalles zur erneuten Verhandlung an das Kreisarbeitsgericht wäre auf Grund dieser Erwägungen nicht erforderlich gewesen. Das Bezirksarbeitsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden können. Es bleibt unverständlich, warum das Bezirksarbeitsgericht unbedingt durch ein Prozeßurteil klargestellt haben wollte, daß die Filiale M. des VEB D. nicht passiv legitimiert ist. In der Urteilsbegründung wird zum Ausdruck gebracht, daß aus „grundsätzlichen Erwägungen“ eine Klagänderung nicht als sachdienlich angesehen werde. Dazu wird keinerlei Begründung gegeben. Diese Formulierung ist nichtssagend und verletzt die in § 36 Abs. 2 Arbeitsgerichtsordnung an die Begründung von Entscheidungen gestellten Anforderungen. Statt zu klären, was „sachdienlich“ gewesen wäre, wenn man mit dem Bezirksarbeitsgericht unterstellt, daß es sich im vorliegenden Falle um eine subjektive Klagänderung handelt, schweigt das Bezirksarbeitsgericht. Das Gericht überläßt es den Parteien, sich in dieser Sache rechtlich richtige Anschauungen zu bilden, anstatt durch eine überzeugende Begründung seiner Entscheidung den Par- teien zu helfen, künftig durch richtiges, der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechendes Verhalten Arbeitsstreitfälle ähnlicher Art zu vermeiden. Eine solche Gesetzesverletzung ist jedoch auch in der Darstellung des Prozeßverlaufs festzustellen. Das Bezirksarbeitsgericht führt dort aus, daß der Vertreter des Verklagten seine Bereitschaft, der Klagänderung zuzustimmen, nicht zu erkennen gegeben habe. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 1962 hat sich der Filialdirektor, nachdem das Gericht seine Bedenken bezüglich der Parteifähigkeit offenbart hatte, jedoch dahin geäußert, daß er nach der Handlungsvollmacht zur Vertretung berechtigt sei. Bei verständiger Auslegung dieser Erklärung muß man annehmen, daß er sich für den Eintritt der Zentrale Berlin aussprach, sich jedoch für diesen Fall als vertretungsberechtigt ansah. Vom Bezirksarbeitsgericht hätte aber von seiner Rechtsauffassung ausgehend verlangt werden müssen, daß es den Filialdirektor dazu ausdrücklich befragte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Arbeitsgerichtsordnung. Das Verfahren vor dem Bezirksarbeitsgericht widerspiegelt zusammenfassend also fehlerhafte Rechtsansichten und schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Die Erledigung des Streitfalles ist Ausdruck eines weltfremden Formalismus, wie dies im Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR zum Ausdruck gebracht wird. Statt in der Sache selbst das Verfahren vor dem Kreisarbeitsgericht in vollem Umfange zu überprüfen und dabei auch die Parteibezeichnung richtigzustellen, hat das Gericht aus bisher nur ihm bekannten „grundsätzlichen Erwägungen“ das Verfahren durch Urteil beendet, aber damit den Streitfall keineswegs aus der Welt geschafft. Eine solche Arbeitsweise widerspricht gröblichst den Forderungen des Staatsrates an die Organe der Rechtspflege. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksarbeitsgerichts aufzuheben und gern. § 9 Abs. 2 AGO der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksarbeitsgericht zurückzuverweisen, da es in der Sache selbst bisher nicht verhandelte und nicht entschieden hat. Das Bezirksarbeitsgericht hat nunmehr davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine subjektive Klagänderung handelt, sondern eine unrichtige Bezeichnung des in Wirklichkeit verklagten VEB zu korrigieren ist. Es hat weiter darauf hinzuwirken, daß der VEB im Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist. Anmerkung: Die Kassationsentscheidung ,des Obersten Gerichts gibt wichtige Hinweise für die Notwendigkeit der strengen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Verhandlung von Streitfällen im Bereich des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Sie zeigt eindringlich, daß bereits die genaue Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, zu denen auch die Rechtsfähigkeit der Prozeßparteien gehört, die sorgfältige Abfassung des Rubrums von Klage und Urteil sowie die Arbeitsweise des Gerichts bei der Feststellung von Mängeln der Klagerhebung keine technisch-organisatorischen Einzelheiten des Prozeßablaufs sind, sondern Grundfragen des Verhältnisses zwischen den Gerichten und den Werktätigen berühren. Verletzungen des prozessualen Rechts derart, wie sie in dem Prozeßurteil des Bezirksarbeitsgerichts zutage getreten sind, mißachten die Rechte und Interessen der am Verfahren beteiligten Betriebe und Bürger; sie beeinträchtigen das Vertrauensverhältnis zu den Menschen, das der sozialistische Staat in allen seinen Organen wie seinen Augapfel hütet. Im vorliegenden Fall dürfte allen mit der Sache befaßten Instanzen und beiden Prozeßparteien von vornherein klar gewesen sein, daß der vom Kläger erhobene Anspruch auf Nachzahlung von Leistungszulage und Gehaltszuschlägen sich gegen niemand anders richten kann als gegen den Partner aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Diesem erkennbaren Willen des Klägers hätte von vornherein Rechnung getragen werden müssen, auch wenn, wie dies bei einer unübersichtlichen Rechtslage in der Organisation des Betriebes mitunter vor- 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der sowie auf den einzelnen Transitstrecken selbst zu vollziehen. Dabei sind folgende Aufgaben zu lösen;. Realisierung von Transitsperren,. Realisierung von Fahndungen zur Festnahme auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der konspirativen Zusammenarbeit mit anerkannt und praktisch durchgesetzt werden.

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