Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158); ier Parteibezeichnung. Schon das Kreisarbeitsgericht Hätte erkennen müssen, daß sich die Klage gegen den /EB richtet, mit dem der Kläger den Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.' Der Kläger hat ihn nicht mit aller Deutlichkeit bezeichnet. Das Kreisarbeitsgericht durfte deshalb aber nicht die Klage auf einen Teil dieses Betriebes, nämlich auf die Filiale M., beschränken, der ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Ohne weiteres hätte im Wege der Berichtigung an Stelle der im Rubrum bezeichneten Filiale die Zentrale Berlin als Verklagte eingesetzt werden können. Das Bezirksarbeitsgericht hätte, nachdem es mit der Überprüfung des angefochtenen Urteils des Kreisarbeitsgerichts befaßt war, dies tun müssen. Es hätte dann feststellen müssen, ob die in Wirklichkeit verklagte Zentrale Berlin im bisherigen Verfahren ordnungsgemäß vertreten war. Im vorliegenden Fall ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Zentrale Berlin zu verneinen. Das Bezirksarbeitsgericht hätte daraufhin in Erwägung ziehen müssen, ob es wegen dieses vom Kreisarbeitsgericht nicht beachteten Mangels die Sache * zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisarbeitsgericht zurückverweist oder ob es in der Sache selbst entscheidet. Eine Entscheidung darüber wird wesentlich davon ab-hängen, ob der nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei zuzumuten ist, erstmalig in der Einspruchsinstanz tätig zu werden. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Es liegen nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die prozessualen Rechte des in Wirklichkeit Verklagten deshalb beeinträchtigt worden sind, weil er nicht schon vor dem Kreisarbeitsgericht ordnungsgemäß vertreten gewesen ist. Eine Mitarbeiterin der Zentrale Berlin ist bereits vor dem Kreisarbeitsgericht neben dem Direktor der Filiale als Prozeßvertreter aufgetreten. Die Zentrale Berlin war folglich mit dem Sachverhalt und dem Prozeßgeschehen vertraut. Eine Befürchtung, die Belange der Zentrale Berlin würden nicht genügend gewahrt, ist auch deshalb unberechtigt, weil sie die Einspruchserwiderung mit der darin enthaltenen Forderung eingereicht hat, den Einspruch als unbegründet abzuweisen, es jedoch bei der Verurteilung zur Zahlung von 480 DM zu .belassen. Eine Zurückverweisung des Streitfalles zur erneuten Verhandlung an das Kreisarbeitsgericht wäre auf Grund dieser Erwägungen nicht erforderlich gewesen. Das Bezirksarbeitsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden können. Es bleibt unverständlich, warum das Bezirksarbeitsgericht unbedingt durch ein Prozeßurteil klargestellt haben wollte, daß die Filiale M. des VEB D. nicht passiv legitimiert ist. In der Urteilsbegründung wird zum Ausdruck gebracht, daß aus „grundsätzlichen Erwägungen“ eine Klagänderung nicht als sachdienlich angesehen werde. Dazu wird keinerlei Begründung gegeben. Diese Formulierung ist nichtssagend und verletzt die in § 36 Abs. 2 Arbeitsgerichtsordnung an die Begründung von Entscheidungen gestellten Anforderungen. Statt zu klären, was „sachdienlich“ gewesen wäre, wenn man mit dem Bezirksarbeitsgericht unterstellt, daß es sich im vorliegenden Falle um eine subjektive Klagänderung handelt, schweigt das Bezirksarbeitsgericht. Das Gericht überläßt es den Parteien, sich in dieser Sache rechtlich richtige Anschauungen zu bilden, anstatt durch eine überzeugende Begründung seiner Entscheidung den Par- teien zu helfen, künftig durch richtiges, der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechendes Verhalten Arbeitsstreitfälle ähnlicher Art zu vermeiden. Eine solche Gesetzesverletzung ist jedoch auch in der Darstellung des Prozeßverlaufs festzustellen. Das Bezirksarbeitsgericht führt dort aus, daß der Vertreter des Verklagten seine Bereitschaft, der Klagänderung zuzustimmen, nicht zu erkennen gegeben habe. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 1962 hat sich der Filialdirektor, nachdem das Gericht seine Bedenken bezüglich der Parteifähigkeit offenbart hatte, jedoch dahin geäußert, daß er nach der Handlungsvollmacht zur Vertretung berechtigt sei. Bei verständiger Auslegung dieser Erklärung muß man annehmen, daß er sich für den Eintritt der Zentrale Berlin aussprach, sich jedoch für diesen Fall als vertretungsberechtigt ansah. Vom Bezirksarbeitsgericht hätte aber von seiner Rechtsauffassung ausgehend verlangt werden müssen, daß es den Filialdirektor dazu ausdrücklich befragte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Arbeitsgerichtsordnung. Das Verfahren vor dem Bezirksarbeitsgericht widerspiegelt zusammenfassend also fehlerhafte Rechtsansichten und schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Die Erledigung des Streitfalles ist Ausdruck eines weltfremden Formalismus, wie dies im Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR zum Ausdruck gebracht wird. Statt in der Sache selbst das Verfahren vor dem Kreisarbeitsgericht in vollem Umfange zu überprüfen und dabei auch die Parteibezeichnung richtigzustellen, hat das Gericht aus bisher nur ihm bekannten „grundsätzlichen Erwägungen“ das Verfahren durch Urteil beendet, aber damit den Streitfall keineswegs aus der Welt geschafft. Eine solche Arbeitsweise widerspricht gröblichst den Forderungen des Staatsrates an die Organe der Rechtspflege. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksarbeitsgerichts aufzuheben und gern. § 9 Abs. 2 AGO der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksarbeitsgericht zurückzuverweisen, da es in der Sache selbst bisher nicht verhandelte und nicht entschieden hat. Das Bezirksarbeitsgericht hat nunmehr davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine subjektive Klagänderung handelt, sondern eine unrichtige Bezeichnung des in Wirklichkeit verklagten VEB zu korrigieren ist. Es hat weiter darauf hinzuwirken, daß der VEB im Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist. Anmerkung: Die Kassationsentscheidung ,des Obersten Gerichts gibt wichtige Hinweise für die Notwendigkeit der strengen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Verhandlung von Streitfällen im Bereich des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Sie zeigt eindringlich, daß bereits die genaue Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, zu denen auch die Rechtsfähigkeit der Prozeßparteien gehört, die sorgfältige Abfassung des Rubrums von Klage und Urteil sowie die Arbeitsweise des Gerichts bei der Feststellung von Mängeln der Klagerhebung keine technisch-organisatorischen Einzelheiten des Prozeßablaufs sind, sondern Grundfragen des Verhältnisses zwischen den Gerichten und den Werktätigen berühren. Verletzungen des prozessualen Rechts derart, wie sie in dem Prozeßurteil des Bezirksarbeitsgerichts zutage getreten sind, mißachten die Rechte und Interessen der am Verfahren beteiligten Betriebe und Bürger; sie beeinträchtigen das Vertrauensverhältnis zu den Menschen, das der sozialistische Staat in allen seinen Organen wie seinen Augapfel hütet. Im vorliegenden Fall dürfte allen mit der Sache befaßten Instanzen und beiden Prozeßparteien von vornherein klar gewesen sein, daß der vom Kläger erhobene Anspruch auf Nachzahlung von Leistungszulage und Gehaltszuschlägen sich gegen niemand anders richten kann als gegen den Partner aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Diesem erkennbaren Willen des Klägers hätte von vornherein Rechnung getragen werden müssen, auch wenn, wie dies bei einer unübersichtlichen Rechtslage in der Organisation des Betriebes mitunter vor- 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 158 (NJ DDR 1963, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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