Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 157 (NJ DDR 1963, S. 157); Arb eitsr echt §§ 17 Abs. 2, 21 Abs. 2, 3 Abs. 2, 36 Abs. 2 AGO; § 264 ZPO. 1. Hat ein Werktätiger wegen der Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erkennbar den Betrieb als Partner des Arbeitsrech Verhältnisses verklagen wollen, ihn aber in seiner Klageschrift ungenau bezeichnet (z. B. statt der rechtsfähigen Zentrale eine nicht rechtsfähige Filiale angegeben), so hat das Arbeitsgericht die Pflicht, eine Klarstellung der Parteibezeichnung vorzunehmen. Es hat die Rechtsfähigkeit der Parteien von Amts wegen zu prüfen. 2. Bemerkt das Arbeitsgericht eine ungenaue Parteibezeichnung nicht, sondern wird durch einen als Antrag bezeichneten Hinweis einer Partei darauf aufmerksam gemacht, so hat es daraufhin die ungenaue Bezeichnung im Klagerubrum zu berichtigen. Eine subjektive Klagänderung liegt hier nicht vor. Damit ist auch eine Ablehnung des „Antrags“ wegen fehlender Sachdienlichkeit unzulässig. 3. Das Arbeitsgericht hat darauf zu achten, daß die prozessualen Rechte des in Wirklichkeit Verklagten durch die Berichtigung nicht beeinträchtigt werden, ihm insbesondere der Sachverhalt und das Prozeßgeschehen bekannt sind bzw. bekanntgemacht werden und er ordnungsgemäß vertreten ist. OG, Urt. vom 23. November 1962 Za 27/62. Der Kläger ist beim VEB D. laut Arbeitsvertrag vom 24. September 1957 als Expedient in der Zweigstelle ö. beschäftigt gewesen. Bis zum 13. Februar 1959 war er Vertreter des Leiters dieser Zweigstelle. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger anschließend als Schichtleiter tätig gewesen ist. Zum 15. Dezember 1961 hat der Kläger das Arbeitsrechtsverhältnis gekündigt und ist inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden. Am 20. Oktober 1961 beantragte der Kläger bei der Konfliktkommission, den Verklagten zur Nachzahlung der seit März 1959 entzogenen Leistungszulage sowie zur Zahlung von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verpflichten. In ihrer Beratung am 13. November 1961 beschloß die Konfliktkommission, den Antrag des Klägers in vollem Umfange abzulehnen. Am 27. November 1961 erhob der Kläger Klage (Einspruch) gegen den Beschluß der Konfliktkommission. Der Sekretär des angerufenen Kreisarbeitsgerichts hat, da der Kläger in seiner Klagschrift die Partei, gegen die er die Klage richtete, nicht ausdrücklich bezeichnet hatte; mit Schreiben vom 29. November 1961 bei der Filiale M. des VEB D. angefragt, ob das Klagerubrum richtig sei. Er hat gebeten, die Abschrift der Klagschrift an die zuständige Stelle des VEB weiterzuleiten, falls die Filiale den Rechtsstreit nicht selbständig führen könne. Die Filiale hat als verklagte Partei auf die Klagschrift erwidert und sich auch am 9. Februar 1962 in die mündliche Verhandlung eingelassen. Sie war dabei durch den Direktor der Filiale und durch eine Mitarbeiterin der Zentrale Berlin des VEB vertreten. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Kreis-arbedtsgericht ist die Mitarbeiterin der Zentrale Berlin mit Vollmacht der Filiale allein aufgetreten. Mit Urteil vom 9. März 1962 hat das Kreisarbeitsgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Verklagte verurteilt, an den Kläger 480 DM zu zahlen. Mit der weitergehenden Forderung ist der Kläger abgewiesen worden. Am 31. März 1962 hat der Kläger dagegen Einspruch (Berufung) beim Bezirksarbeitsgericht eingelegt, soweit er mit seiner Forderung abgewiesen wurde. Der Einspruch richtete sich, wie im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet, gegen den VEB D., Filiale M. Mit einem Schriftsatz vom 16; April 1962 hat sich der VEB D., Zentrale Berlin, zu dem Einspruch geäußert. Aus sachlichen Gründen hat er „unter Aufrechterhaltung des Urteils des Kreisarbeitsgerichts Abweisung der Klage“ beantragt. In der Einspruchsverhandlung am 14. Mai 1962 hat der Kläger auf den Bedenkenhinweis des Gerichts beantragt, eine „Änderung“ der Klage dahingehend zuzulassen, daß verklagte Prozeßpartei nunmehr der VEB D., Zentrale Berlin, vertreten durch den Generaldirektor, dieser wiederum vertreten durch den Direktor der Eiliale M., sei. Der Filialdirektor hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß er nach der von ihm dem Gericht vorgelegten Handlungsvollmacht vertretungsberechtigt sei. Im übrigen hat er dem Antrag des Klägers nicht widersprochen. Das Bezirksarbeitsgericht hat dem Antrag jedoch nicht stattgegeben. Mit Urteil vom 14. Mai 1962 hat es entschieden, daß der Einspruch unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unbegründet abgewiesen wird. In der Urteilsbegründung hat es dargelegt, daß nach dem Statut des verklagten VEB nur die Zentrale Berlin rechtsfähig sei und Prozeßpartei sein könne. Abgesehen davon, daß die Handlungsvollmacht den Filialdirektor nach ihrem Wortlaut nicht zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht berechtigte, sei es im vorliegenden Fall „aus grundsätzlichen Erwägungen heraus“ nicht sachdienlich, einer Klagänderung zuzustimmen. Weitet 'führt das Bezirksarbeitsgericht aus, daß die Berichtigung des Klagerubrums gegen die richtig zu verklagende Partei ex nunc (von nun an) wirksam werden würde. Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß der Konfliktkommission wäre somit nicht gewahrt und dei Beschluß der Konfliktkorrimission folglich rechtskräftig geworden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Mit ihm wird Verletzung der §§ 36 Abs. 2, 50 Abs. 2 Arbeitsgerichtsordnung gerügt. Aus den Gründen: Das Bezirksarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß nur der VEB D. rechtsfähig ist. Dies ergibt sich aus dem Statut des VEB. Gemäß § 7 Abs. 1 des Statuts wird der Betrieb im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch den Generaldirektor oder zwei Stellvertreter des Generaldirektors gemeinsam oder einen Stellvertreter des Generaldirektors und einen hierzu Bevollmächtigten vertreten. Die als Verklagte bezeichnete Filiale des VEB ist demgegenüber nicht juristische Person. Die dem Direktor der Filiale vom Generaldirektor erteilte Handlungsvollmacht ändert diese; Rechtslage nicht. Sie ist für die Frage, ob die Filiale juristische Person ist oder nicht, überhaupt ohne Bedeutung. Die Vollmacht berechtigt den Filialdirektor zwar ausdrücklich zu Entscheidungen über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen, eine Vertretungsbefugnis vor juristischen Instanzen ist jedoch ausgeschlossen, wenn keine besondere Vollmacht dafür erteilt wird. Dem Bezirksarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Filialdirektor auf der Grundlage der Handlungsvollmacht Arbeitsrechtsverhältnisse im Namen des VEB begründete. Arbeitsrechtsverhältnisse bestehen also nicht mit der Filiale, sondern mit dem VEB. Die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses haben im Falle eines Streites über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis das Recht zur Klageerhebung (§ 21 Abs. 2 AGO). Parteien des vorliegenden Arbeitsstreitfalles können deshalb nur der Kläger und der VEB D., Sitz Berlin, als Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses sein. Das Bezirksarbeitsgericht hat allerdings fehlerhaft angenommen, daß vom Kläger eine subjektive Klagänderung erstrebt wurde. Die Begründung des Urteils läßt erkennen, daß es sich bei seiner Entscheidung auf die in § 264 ZPO enthaltenen Grundsätze der Klagänderung stützen wollte. Im vorliegenden Fall handelt es sich überhaupt nicht um eine subjektive Klagänderung, sondern um eine durch das Arbeitsgericht vorzunehmende Klarstellung 15 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 157 (NJ DDR 1963, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 157 (NJ DDR 1963, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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