Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 155 (NJ DDR 1963, S. 155); allein, wegen teils versuchter, teils vollendeter Notzucht in Mittäterschaft zu verurteilen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß wie vom Kreisgericht insoweit fehlerfrei festgestellt worden ist alle Angeklagten auch gewaltsame Unzuchthandlungen an Renate A. begangen haben. Diese Handlungen sind, wie sich aus dem Geschehensablauf zeigt, letztlich der Ausgangspunkt für das Notzuchtverbrechen gewesen und haben dessen nachfolgende Begehung ausgelöst. Zur richtigen Charakterisierung der Schwere des Tatgeschehens und seiner einzelnen Phasen ist es deshalb notwendig, alle Angeklagten tateinheitlich mit den noch festzustellenden versuchten oder vollendeten Notzuchtverbrechen auch wegen gewaltsamer Unzucht in Mittäterschaft nach § W6 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Dies gilt auch für die Angeklagten H. und R., bei denen das Kreisgericht im Gegensatz zu den anderen Angeklagten keine Verurteilung wegen gewaltsamer Unzucht ausgesprochen hat, obwohl sie ebenso wie die anderen Mitangeklagten an den unzüchtigen Handlungen mitgewirkt haben. Die Unterschätzung der großen Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Sittlichkeitsdelikte, zumal wenn sie wie im vorliegenden Fall von mehreren gemeinsam durchgeführt werden, zeigt sich mit aller Deutlichkeit in den vom Jugendgericht gegen die Angeklagten ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen. Es ist zwar richtig, daß in unserem Staat infolge der gewachsenen und sich ständig verstärkenden Kraft der sozialistischen Gesellschaft und der damit gegebenen Möglichkeit einer unmittelbaren erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsbrecher durch das ihn umgebende Kollektiv die Strafen ohne Freiheitsentziehung in den Vordergrund treten. Das Jugendgericht hat jedoch nicht beachtet, daß bei schweren, die Belange der Gesellschaft in hohem Maße gefährdenden Verbrechen die Erziehungsfunktion der Strafe hinter ihrer Repressivwirkung zurücktritt und deshalb bei solchen Straftaten im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Rechte jedes einzelnen Bürgers die Freiheitsstrafe als die härteste staatliche Zwangsmaßnahme Anwendung finden muß. Zu diesen schweren Straftaten gehören auch die Notzuchtverbrechen, die zu den Anschauungen der sozialistischen Gesellschaft über die auf gegenseitiger Zuneigung und Achtung sowie auf freier Willensentschließung der Partner beruhenden Beziehungen der Geschlechter zueinander und die Unverletzlichkeit der geschlechtlichen Freiheit der Frau im krassen Widerspruch stehen. Auf die Notwendigkeit, den Schutz der Bürger auch gegen derartige Angriffe zu sichern, ist in den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates nachdrücklich hingewiesen worden. Diesem Erfordernis trägt das Urteil des Jugendgerichts nicht Rechnung. Um die für die einzelnen Angeklagten erforderliche Freiheitsstrafe richtig bemessen zu können, wird das Jugendgericht sich mehr als bisher mit der persönlichen Entwicklung der Angeklagten befassen müssen. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß die Aufklärung und Feststellung der Umstände zur Person eines Angeklagten, so insbesondere seiner Entwicklungsbedingungen, Lebensverhältnisse und Umwelteinflüsse, für die richtige Beurteilung und Einschätzung der Straftat und für die Festsetzung der dafür erforderlichen Maßnahmen in allen Strafverfahren unerläßlich ist und mit großer Sorgfalt vorgenommen werden muß. Die Jugendstrafkammer hat zwar in der Hauptverhandlung Vertreter der Betriebe, bei denen die Angeklagten beschäftigt sind, gehört ohne allerdings die bei den Akten befindlichen Beurteilungen hierbei miteinzube-ziehen , sich jedoch mit deren Bekundungen im Urteil nicht auseinandergesetzt, wie es erforderlich gewesen wäre. Zur Person der Angeklagten hat die Strafkammer im Urteil lediglich festgestellt, daß alle Angeklagten das Ziel der Grundschule nicht erreicht, Sch. und R. sich zu Facharbeitern qualifiziert haben, während die anderen drei nur Hilfsarbeiten verrichten und bis auf geringe Verletzungen der Arbeitsdisziplin bislang keinen Grund zu Beanstandungen gegeben haben. Gerade im vorliegenden Verfahren ist es zu einer umfassenden Einschätzung der Angeklagten unumgänglich, festzustellen, wie sie sich sonst zu ihren gesellschaftlichen Pflichten verhalten, so u. a., ob sie ihren Arbeitsverpflichtungen nachkommen oder zur Arbeitsbummelei neigen, wie ihr Verhalten im Kollektiv ist, ob sie Belehrungen und Ermahnungen zugänglich sind und welche Einstellung sie vor der Straftat zum weiblichen Geschlecht gezeigt haben. Erst wenn die festgestellten Umstände zur Person der Angeklagten im Zusammenhang mit den weiteren Tatumständen gewürdigt werden, können eine umfassende Einschätzung der einzelnen Angeklagten und des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit ihres Verhaltens vorgenommen sowie die gegen sie ausgesprochenen Strafen richtig differenziert werden. Dies wird das Jugendgericht nunmehr nachzuholen und dabei auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte H., wie aus den Bekundungen des zwar im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung aber nicht vernommenen Zeugen Ba. und des Angeklagten D. zu ersehen ist, etwa der Initiator des an Renate A. begangenen Sittlichkeitsverbrechens war. Wird dies bestätigt, so muß dies bei der gegen H. auszusprechenden Strafe berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob und inwieweit sich die Angeklagten vordem in ähnlicher Weise verhalten haben, wird das Jugendgericht neu zu prüfen haben. Seine Feststellungen im Urteil, daß die vier jugendlichen Angeklagten zuvor noch keine ähnlichen Handlungen begangen haben, trifft hinsichtlich der Angeklagten H. und D. nach deren eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren nicht zu. Wenngleich die von ihnen am 22. April 1962 an Renate A. begangenen unzüchtigen Handlungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ist das insoweit gezeigte Verhalten für die Einschätzung der Angeklagten von Bedeutung und hätte zu ihrer Charakterisierung mit einbezogen werden müssen. Auch der Angeklagte O. war nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren an den Übergriffen gegen Renate A. im April dieses Jahres beteiligt und hat, wie aus der Beurteilung seines Betriebes zu entnehmen ist, auch auf der Arbeitsstelle bereits Frauen belästigt. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Jugendgerichts wegen Verletzung des Gesetzes (§§ 200 StPO, 24, 33 JGG, 177 StGB) aufzuheben. Die Sache war an das genannte Kreisgericht zurückzuverweisen, das entsprechend den gegebenen Hinweisen neu zu verhandeln und zu entscheiden hat. §§ 283, 280 StPO. Das Rechtsmittelgericht ist an eine Beschränkung der Berufung des Angeklagten nicht gebunden, wenn die Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Angeklagten in vollem Umfang erforderlich ist. OG, Urt. vom 20. September 1962 1 c Ust 155/62. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 292 StPO auf die Berufung der Angeklagten H. und Sell, das Urteil des Bezirksgerichts im Schuldausspruch entsprechend abgeändert. Daß die Berufung des Angeklagten H. auf die Strafzumessung beschränkt war, steht der Abänderung des Urteils im Schuld- und Sträfausspruch auch hinsichtlich dieses Angeklagten nicht entgegen. Dabei ist von dem staatlichen Interesse an der Durchsetzung der sozialistischen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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