Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 144 (NJ DDR 1963, S. 144); Gegenseitigkeit verbürgt ist (vgl. § 110 ZPO). Diese Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu allen sozialistischen Staaten verbürgt, auch soweit mit ihnen keine Rechtshilfeverträge bestehen. Im Verhältnis zu den anderen Staaten ist es notwendig, die Gegenseitigkeit festzustellen. Bekanntlich war das ehemalige Deutsche Reich Mitglied des Haager Abkommens über den Zivilprozeß von 1905 (RGBl. 1909 S. 409), das für alle Bürger der an dieser Konvention teilnehmenden Staaten die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aufhob. Die DDR hat zu einer Reihe internationaler Abkommen Wiederanwendungserklärungen abgegeben. Eine Durchsicht dieser Veröffentlichungen, insbesondere der Bekanntmachung vom 16. April 1959 über die Wiederanwendung internationaler multilateraler Abkommen (GBl., I S. 505), zeigt., daß zu dem Haager Zivilprozeßabkommen bisher eine ausdrückliche Wiederanwendungserklärung nicht abgegeben worden ist. Entsprechend den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über den Einfluß von Kriegen und Staatennachfolge auf den Bestand internationaler Verträge muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dieses Abkommen suspendiert ist, woraus sich die vorstehend geschilderte Rechtslage ergibt. Prinzip der gerichtlichen Immunität Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die im Lehrbuch mit allem Nachdruck vertretene Auffassung, daß ein Staat unabhängig davon, ob er hoheitlich oder kommerziell handelt grundsätzlich nicht der Gerieht-barkeit eines anderen Staates unterworfen ist. Dieses Prinzip der gerichtlichen Immunität gilt sowohl für den Staat selbst- als auch für seine Organe. Es gilt damit auch für die staatliche Tätigkeit der sozialistischen Staaten auf dem Gebiet des Außenhandels, soweit diese durch Organe des Staates, insbesondere also die Handelsvertretungen, in anderen Ländern vorgenommen wird. Die Tätigkeit der Handelsvertretungen unterliegt der Gerichtsbarkeit des anderen Staates nur insoweit, als dies im Wege eines zwischenstaatlichen Abkommens anerkannt worden ist. Auch' hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gilt der allgemeine Grundsatz, wonach das Vermögen eines Staates nicht Objekt einer Vollstreckung sein kann. Anders ist dagegen die Rechtslage, soweit Außenhandelsgeschäfte von den dazu berufenen juristischen Personen des Außenhandels vorgenommen werden. Diese haften selbständig für ihre Verpflichtungen und unterliegen hinsichtlich der von ihnen getätigten Geschäfte auch der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Staat nicht für Verpflichtungen dieser juristischen Personen haftet, wie umgekehrt diese nicht für Verbindlichkeiten des Staates haftbar gemacht werden können. Aus dem gleichen Grunde haftet auch eine juristische Person nicht für Verbindlichkeiten einer anderen Person. Die strikte Wahrung und Durchsetzung dieser Grundsätze in der internationalen Praxis ist eine wichtige Aufgabe des sozialistischen Internationalen Privatrechts. Die Sowjetunion hat einen erfolgreichen Kampf gegen alle Versuche bürgerlicher Gerichte geführt, diese Prinzipien letztlich im Widerspruch zu deren eigenem Recht zu verletzen. In dem Lehrbuch werden hierzu eine Reihe von sehr instruktiven Fällen aufgeführt. Der Verkehr mit den Gerichten anderer Staaten In manchen Verfahren mit ausländischen Parteien muß die eine oder andere Prozeßhandlung im Gebiet eines anderen Staates durchgeführt werden, so z. B. die Zustellung eines Schriftstücks oder die Vernehmung eines Zeugen u. ä. Das Lehrbuch weist darauf hin, daß ein Gericht Prozeß-handlungen in vollem Umfang grundsätzlich nur auf dem Gebiet seines eigenen Staates durchführen kann. Da das Gericht ein Staatsorgan ist, kann außerhalb der Grenzen dieses Staates die Gerichtsbarkeit von ihm nicht verwirklicht werden. Die hauptsächlichste Form, in der Prozeßhandlungen im Ausland erfolgen, ist deshalb das Ersuchen an die zuständigen Gerichte ausländischer Staaten, die Prozeßhandlung vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Staates, dessen Gerichte tätig werden sollen. Diese Zustimmung kann entweder allgemein gegeben werden in der Regel durch Abschluß eines entsprechenden internationalen Abkommens oder durch spezielle Zustimmung für den Einzelfall. Bei der Übermittlung der Ersuchen begegnet man dementsprechend im wesentlichen zwei Arten: a) Die Gerichte eines Staates wenden sich unmittelbar an die Gerichte des anderen Staates, oder b) das Ersuchen wird durch die diplomatischen Organe vermittelt, d. h. im allgemeinen durch die Außenministerien beider Länder. Der Weg zu a) ist folgerichtig auch in den meisten Rechtshilfeverträgen6, die die DDR mit den anderen sozialistischen Staaten abgeschlossen hat, vorgesehen. Eine etwas andere Regelung gilt dabei im Verhältnis zur UdSSR, zur Rumänischen Volksrepublik und zur Volksrepublik Albanien. Hier erfolgt der Verkehr zwischen den Gerichten durch Vermittlung der zentralen Justizorgane. Soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, erfolgt der Rechtshilfeverkehr mit den anderen Staaten deshalb stets auf diplomatischem Wege. Zur Weitergeltung des auch hier in Betracht kommenden Haager Zivilprozeßabkommens habe ich bereits oben Stellung genommen. Der in diesem Abkommen vorgesehene Weg der Übermittlung durch den Konsul des ersuchen- --den Staates ist daher z. Z. nicht gangbar. In diesem Zusammenhang erscheint es auch notwendig, auf einen Gesichtspunkt hinzuweisen, auf den das Lehrbuch nicht ausdrücklich eingeht. Es ist nämlich zu beachten, daß auf den internationalen Rechtshilfeverkehr nicht die Vorschriften über die innerstaatliche Rechtshilfe, wie sie z. B. in Art. 76 ff. GVG enthalten sind, Anwendung finden. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur für den Rechtshilfeverkehr zwischen den Gerichten der DDR. Das hat unter anderem wichtige Folgen für die Fragen, wann und von wem ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe abgelehnt werden kann. Eine Ablehnung kann, wie das Lehrbuch entsprechend der internationalen Praxis ausführt, im wesentlichen erfolgen, wenn a) die Echtheit der Urkunde, die das Ersuchen enthält, nicht feststeht; b) die Erledigung des Ersuchens in dem ersuchten Staat nicht in die Kompetenz der Gerichte fällt; c) der Staat, in dessen Gebiet die Erledigung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Entscheidung über die Ablehnung eines Ersuchens trifft auch nicht das örtliche Gericht; sie erfolgt vielmehr durch die mit dem internationalen Verkehr befaßten Organe der Regierung, insbesondere also durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Entstehen daher bei einem Gericht im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Durchführung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens, so hat es das Ersuchen mit einer entsprechenden Stellungnahme den 6 Vgl. Mehnert, „Einige Fragen des internationalen Rechtsverkehrs der DDR“, NJ 1962 S. 468 ff. 144 A \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 144 (NJ DDR 1963, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 144 (NJ DDR 1963, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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