Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 143 (NJ DDR 1963, S. 143); GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte Einige aktuelle Fragen des Internationalen Privatrechts Den Juristen der DDR stehen jetzt auf dem wichtigen Gebiet des Internationalen Privatrechts drei Werke international anerkannter Autoren aus der Sowjetunion und aus der Volksrepublik Ungarn zur Verfügung: das Lehrbuch von Pereterski und Kry-1 o w. der Allgemeine Teil des Lehrbuchs von L u n z und das Lehrbuch von R e c z e i. Dies ist für uns deshalb so bedeutungsvoll, weil eigene Lehrbücher oder geschlossene Darstellungen auf diesem Gebiet bisher noch fehlen. Das Studium dieser Lehrbücher ist in verschiedener Hinsicht empfehlenswert. Einmal vermittelt es einen umfassenden Einblick in den Stand von Wissenschaft und Praxis der anderen sozialistischen Staaten. Zum anderen zeichnen sich diese IJücher und dies gilt vor allem für das Lehrbuch von Pereterski/Krylow dadurch aus, daß sie umfassend die Rechtsposition in den kapitalistischen Staaten beschreiben und analysieren. Im Gegensatz zu Lunz behandeln Pereterski/Krylow auch den Besonderen Teil des Internationalen Privatrechts, insbesondere das Schufdrecht, Eigentumsrecht, Erfinder- und, Urheberrecht, Familien- und Erbrecht sowie den internationalen Zivilprozeß. Dadurch wird der Wert dieses Werkes für die Praxis zweifellos erhöht, da ja die allgemeinen Probleme des Internationalen Privatrechts in der gerichtlichen Praxis nur im Zusammenhang mit konkreten Verfahren auftreten. Zum Gegenstand des Internationalen Privatrechts Wegen der Aktualität des Problems möchte ich zunächst etwas zum Gegenstand des Internationalen Privatrechts bemerken. Bekanntlich vertreten alle befreundeten Staaten im wesentlichen einheitlich die Ansicht, daß zum Internationalen Privatrecht alle Zivilrechtsverhältnisse (im weiteren Sinne) mit einem „ausländischen Element“ gerechnet werden. Diesen Standpunkt vertritt auch das vorliegende Lehrbuch von Pereterski/Krylow. Dazu steht jedoch die in der DDR bis in die letzte Zeit teilweise vertretene Ansicht im Gegensatz, nach der es einen besonderen Rechtszweig „Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen“ geben soll* 1. Diese Auffassung fand ihre Stütze darin, daß bislang das sog. Wirtschaftsrecht vom Zivilrecht getrennt war. Die Auswertung der neuen sowjetischen Zivilgesetzgebung hat aber gezeigt, daß die willkürliche Aufspaltung des Zivilrechts falsch war2. Diese Feststellung hat auch für das Kollisionsrecht Bedeutung. Auch hier ist es notwendig, sehr eingehend die Ergebnisse der sowjetischen Rechtswissenschaft zu studieren und die Auffassung vom Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen kritisch zu untersuchen. Denn eine damit im Zusammenhang erhobene Forderung lief ja bekanntlich darauf hinaus, ein besonderes Gesetz für die Außenhandelsgeschäfte mit den nichtsozialistischen Staaten zu schaffen3 *. ♦ I. S. Pereterski/S. B. Krylow, Lehrbuch-des Internationalen Privatrechts. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962, 244 S., Preis: 17 DM. , L. A. Lunz, Internationales PrivatreCht, Bd. I, Allgemeiner Teil, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961, 280 S., Preis: 14,40 DM. L. Reczei, Internationales Privatrecht, Verlag der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Budapest 1960, 478 S., Preis: 37 DM. 1 Vgl. Wiemann, Fragen der Gesetzgebung auf dem Gebiet des KolUsionsreChts der DDR“, NJ 1962 S. 280. 2 vgl. „Für ein einheitliches Zivilrecht“, NJ 1962 S. 667; Artzt, i,Zur Frage eines selbständigen Rechtszweiges .Recht der sozialistischen Wirtschaft in der DDR“, Staat und Recht 1962, Heft 7/8, S. 1360 ff. - 3 vgl. Enderlein/Kemper/Wiemann, „Aufgaben der Gesetz- gebung im Bereich des Außenhandels mit dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet-* Staat und Recht 1960, Heft 1, S. 61 ff. Zu derartigen Forderungen ist es u. a. deshalb gekommen", weil bei den Gesetzgebungsarbeiten am ZGB den Problemen der rechtlichen Beziehungen mit ausländischen Partnern bisher nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet worden ist. Um so begrüßenswerter sind deshalb die neuen Vorschläge zur Konzeption des ZGB, wie sie insbesondere von Schumann und Drews1 entwickelt worden sind. Danach sollen nunmehr auch die Vermögensverhältnisse zwischen inländischen und ausländischen Partnern sowie die für den Außenhandel wichtigen handelsrechtlichen Organisationsformen im ZGB geregelt werden. Dies bedeutet zunächst, daß im Zusammenhang. mit den laufenden Gesetzgebungsarbeiten auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts alle Probleme des Kollisionsrechts auch auf dem Gebiet des Außenhandels mit in die Untersuchung einzubeziehen sind, mit dem Ziel einer einheitlichen und umfassenden Regelung dieser Verhältnisse im ZGB. Daneben bleibt die Aufgabe bestehen, die Konzeption vom Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen von seiten der Zivilrechtswissenschaft kritisch zu untersuchen,. worauf auch Such sehr richtig hingewiesen hat5. Fragen des Internationalen Privatrechts in der Praxis der Gerichte Nun möchte ich zu einigen Fragen des Besonderen Teils unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung der Gerichte Stellung nehmen. Im Kapitel XII behandelt das Lehrbuch den Internationalen Zivilprozeß. Darunter versteht das Lehrbuch die gesamte prozessuale Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, bei der das Gericht mit Ausländern oder mit Handlungen ausländischer Gerichte zu tun hat. In der Hauptsache also a) Streitigkeiten, an denen inländische Bürger und juristische Personen beteiligt sind, vor ausländischen Gerichten und b) die Behandlung von Streitigkeiten, an denen Ausländer beteiligt sind, vor inländischen Gerichten. Alle diese Verfahren werfen eine Reihe von Fragen auf, die in Zivilprozessen des Inlands kaum Bedeutung haben. Die wesentlichsten Gesichtspunkte werden im Lehrbuch behandelt. Dazu gehören die prozessualen Rechte der Ausländer und die Zuständigkeit (§ 58), die prozessuale Stellung des ausländischen Staates (§ 59), gerichtliche Ersuchen (§ 60) sowie die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte (§ 61). Rechtsstellung der Ausländer im Zivilprozeß Sehr wichtig ist. aus diesen Abschnitten die Feststellung, daß im Gegensatz zu verschiedenen bürgerlichen Staaten in der Sowjetunion Ausländer die gleichen prozessualen Rechte ohne besondere Beschränkung wie sowjetische Bürger genießen; auf sie werden die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit angewendet. Auch bei uns in der DDR haben ausländische Staatsbürger, unabhängig davon, ob zwischen der DDR und dem betreffenden Staat diplomatische Beziehungen bestehen, jederzeit das Recht, den Rechtsschutz unserer Gerichte in Anspruch zu nehmen. Eine gewisse Einschränkung besteht lediglich dadurch, daß sie verpflichtet sind, dem Verklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, soweit nicht die 4 Vgl. Schumann/Drews, „Zu den Diskussionen über die Fragen des Wirtschaftsrechts“, Staat und Recht 1962, Heft 9, S. 1566. 5 Für ein einheitliches Zivilrecht, NJ 1962 S. 670. 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 143 (NJ DDR 1963, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 143 (NJ DDR 1963, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung aller Informationsquellen Staatssicherheit , vorrangig der operativen Mittel und Methoden. Er umfaßt auch vertrauliche Informationen aus der Bevölkerung, von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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