Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 139 (NJ DDR 1963, S. 139);  beide sind von Beruf Schmied und N. auch ausgebildeter Druschmaschini'st die anfallenden Arbeiten an den Energieversorgungsanlagen ausgeführt worden sind, weil die LPG von der dafür zuständigen Elektrofirma keine Unterstützung und Hilfe erhielt bzw. oftmals sehr lange warten mußte. Einige Staatsanwälte der Bezirksstaatsanwaltschaft Magdeburg gingen noch während des Ermittlungsverfahrens in die LPG in Dannigkow, um mit Hilfe des Kollektivs der LPG die Ursachen und begünstigenden Umstände der Straftat festzustellen. Weiterhin wollten sie durch die Aussprache mit den LPG-Mitgliedern ein reales Bild von dem Beschuldigten N. erhalten. Es ist anzuerkennen, daß von der Bezirksstaatsanwaltschaft gemeinsam mit den Untersuchungsorganen versucht wurde, neue Wege im Ermittlungsverfahren zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu beschreiten. Richtig wurde erkannt, daß mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und dem Übergang zum umfassenden sozialistischen Aufbau qualitativ neue Bedingungen herangereift sind, um den systematischen Kampf gegen die Kriminalität zu führen, ihre Ursachen aufzudecken und alle gesellschaftlichen Kräfte für ihre Überwindung zu mobilisieren. Dabei ist es notwendig, daß in der Durchführung der gestellten Aufgaben neue Wege beschriften, neue vielfältige Formen und Methoden entwickelt werden. In den Grundsätzen zum Staatsratserlaß wird auch ausdrücklich die Forderung erhoben, die Werktätigen zur Aufdeckung und Aufklärung der Straftat in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Deshalb kann die Behandlung der Probleme der Straftat in einer Vollversammlung der LPG durchaus richtig sein. Wir sind aber der Meinung, daß es nicht möglich ist, ein Verfahren mit einem so. hohen Sachschaden auf der Vollversammlung zu einem formellen Abschluß zu bringen. Selbst wenn bereits Schiedskommissionen in den LPGs bestehen würden, wäre ein solch komplizierter Fall mit einem so hohen Sachschaden für die Beratung vor der Schiedskommission ungeeignet. Das trifft in gleichem Maße auch auf einen im Kreis Glauchau festgestellten Fall zu: Eine Frau schüttete glühende Asche in einen Pappeimer. Es entstand ein Brand, der einen Schaden in Höhe von etwa 2000 DM verursachte. Von dem zuständigen Staatsanwalt wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Worin besteht in den genannten Fällen die Geringfügigkeit? Das Plenum des Obersten Gerichts hat in seiner Richtlinie Nr. 13 vom 14. April 1962 zur Geringfügigkeit Stellung genommen. Dabei hat es wichtige Kriterien entwickelt, die bei der Prüfung der Geringfügigkeit einer Straftat zu berücksichtigen sind (NJ 1962 S. 272). Danach ist die Voraussetzung für die Übergabe einer Strafsache an die Konfliktkommission einmal geringe Schädlichkeit der Straftat und ihrer Folgen (d. h., der volkswirtschaftliche Schaden, der hervorgerufene Gefahrenzustand oder der materielle, in Geld ausdrück-bare Schaden müssen geringfügig sein), zum anderen die geringe Schuld. Dabei ist besonders zu prüfen, wie das Verhalten des Täters vor und nach der Tat war, wie er sich am Arbeitsplatz im Betrieb verhält und wie seine Beziehungen zum Kollektiv, zu seinen Arbeitskollegen, sind. Erst nach verantwortungsbewußter Prüfung aller dieser Umstände kann eine Strafsache wegen Geringfügigkeit an die Konfliktkommission oder in Zukunft an die Schiedskommission übergeben werden. Dabei darf weder einseitig von der Tat und deren Folgen bzw. von der Höhe des eingetretenen Schadens ausgegangen werden, noch ist es gerechtfertigt, allein von der Person des Täters, von dem Grad seiner Schuld auszugehen. In den behandelten Fällen wurden diese Faktoren außer acht gelassen, so daß bei der Bevölkerung der Eindruck entstehen konnte, daß nach den Grundsätzen zum Erlaßentwurf des Staatsrates der Schutz unserer Gesellschaft vor gesellschaftsgefährlichen Handlungen nicht mehr genügend gewährleistet sei. In den angeführten Fällen hätte sich das Gericht mit diesen komplizierten, das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung in erheblichem Maße gefährdenden Straftaten befassen müssen. Es ist die Aufgabe der Rechtspflegeorgane, die aufgetretenen Widersprüche zwischen den Interessen der Gesellschaft und dem, wenn auch nicht vorsätzlichen Handeln des Täters in seinem Lebens- und Wirkungsbereich mit lösen zu helfen und Garantien zu schaffen, damit der Rechtsverletzer in Zukunft seinen Pflichten gewissenhaft nachkommt. Von der Entscheidung der Gerichte muß ein erzieherischer Einfluß auf alle unmittelbar und mittelbar Beteiligten ausgeübt werden. Diesem Ziel dient selbstverständlich auch die Behandlung geringfügiger Straftaten vor der Konfliktkommission und künftig auch vor der Schiedskommission. Die stärkere Einbeziehung der Werktätigen in die Verbrechensbekämpfung und -Verhütung bedeutet keinesfalls eine unangebrachte Milde gegenüber Rechtsverletzern. Es geht darum, daß eine richtige Differenzierung erfolgt und keine Rechtsanwendung praktiziert wird, durch die die Interessen unseres Staates und seiner Bürger außer acht gelassen werden. Dr. WERNER SCHULDT, Oberassistent am Institut für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ KURT ZIEMEN, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam Konzentration im Zivilverfahren Einige Schlußfolgerungen aus der Zivilrechtsprechung des Bezirksgerichts Potsdam Im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts beschränkt sich der Grundsatz der Konzentration im Verfahren im wesentlichen nur auf den zeitlichen Ablauf und den äußeren Umfang des Gegenstandes1. Entspricht diese begrenzte Auffassung den höheren Anforderungen, die die Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrates vom 30. Januar 1961 und 24. Mai 1962 sowie der Entwurf des neuen Staatsratserlasses über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege2 an 1 Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 43 und S. 228. die Gerichte stellen, und berücksichtigt sie dabei auch die Weiterentwicklung der sozialistischen Zivilrechtspflege? In seiner Beschränkung auf den zeitlichen Ablauf und den äußeren Umfang des Gegenstandes wird der Gedanke der Konzentration des Verfahrens hier im wesentlichen auf die äußere Erscheinung des Prozesses, auf seinen Mechanismus beim Einsatz der prozessualen Mittel gelenkt. In seiner praktischen Verwirklichung muß der so verstandene Konzentrations- 2 NJ 1962 S. 754 fl. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 139 (NJ DDR 1963, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 139 (NJ DDR 1963, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und der Konspiration. Die Herausarbeitung der Aufgaben für die Arbeit mit ist eng mit der Analyse des- operativen Regimes zu verbinden.

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