Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 132 (NJ DDR 1963, S. 132); der das Denken und Fühlen der Menschen zu beeinflussen hat, spielen auch die Probleme der Pädagogik und der Psychologie eine bedeutende Rolle. Von einem wie auch immer gearteten „richterlichen Prüfungsrecht“ kann unter keinen Umständen die Rede sein. Bereits im Jahre 1947 betonte Otto Grotewohl mit allem Nachdruck, den Gerichten obliege allein „die Verpflichtung , die Gesetze durchzuführen, nicht aber die Gesetze selbst auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen. Das Gericht hat der Diener des Gesetzes, nicht aber der Herr über das Gesetz zu sein“!1. Die früher nicht selten anzutreffende Auffassung, die Richter sollten berechtigt sein, die nicht von der Volkskammer selbst beschlossenen Rechtsakte (Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Anordnungen) auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und ihnen gegebenenfalls nach eigener Entscheidung die Anwendung zu versagen, widerspricht dem demokratischen Zentralismus und läuft im Grunde genommen auf eine Konservierung der bürgerlichen Trennung von Legislative und Exekutive hinaus. Die zentrale Leitung des sozialistischen Aufbaus wird durch das Zusammenwirken verschiedener zentraler Staatsorgane verwirklicht, die insoweit alle als Organe der höchsten Volksvertretung fungieren und innerhalb ihres Kompetenzbereichs den dort gebildeten höchsten staatlichen Willen durchsetzen; Auch die Verordnungen, Anordnungen usw. sind Instrumente der zentralen staatlichen Leitung, die in Konkretisierung und Fortführung der grundlegenden gesetzlichen Regelungen gesamtgesellschaftliche Erfordernisse zur Geltung bringen und mithin im gesamten Staatsgebiet einheitlich verwirklicht werden müssen12. Zur Bindung an die vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsauffassungen Es kommt für alle Gerichte der Arbeiter-und-Bauern-Macht darauf an, mit ihrer Rechtsprechung zur Durchsetzung der konkreten historischen Erfordernisse beizutragen und dem sich ständig entwickelnden, im gesamten Staatsgebiet einheitlichen sozialistischen Recht üBerall volle Geltung zu verschaffen. Deshalb ist es notwendig, daß die in Bezirks- und Kreisgerichten tätigen Richter auch an die vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsauffassungen gebunden sind. Sie haben ihren Entscheidungen also nicht nur die zentralen Normativakte zugrunde zu legen, sondern ebenso die vom obersten Rechtsprechungsorgan dargelegten, der Konkretisierung der gesetzlichen Orientierung dienenden Rechtssätze. Hier kommt in erster Linie die Anleitung in Betracht, die im Wege von Richtlinien und Beschlüssen des Plenums des Obersten Gerichts erfolgt. Richtlinien und Beschlüsse bauen die komplexe Betrachtung und Regelung eines Rechtsproblems auf einer breiten Untersuchung der Rechtsprechung und der gesellschaftlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage auf. Weil sie nicht nur darlegen, wie das Gesetz auszulegen ist, sondern auch zeigen, warum es in ganz bestimmter Weise anzuwenden ist, haben sie eine große Überzeugungskraft und erhöhen die politisch-fachliche Befähigung der Gerichte, im örtlichen Bereich gesellschaftlich richtige und notwendige Entscheidungen zu fällen. Nach dem auch für die Rechtsprechung geltenden Prinzip des demokratischen Zentralismus sind die Entscheidungen des Obersten Gerichts für die gesamte Rechtsprechung solange verbindlich, bis das Oberste Gericht selbst seinen Standpunkt in der betreffenden Rechts- 11 Grotewohl, Deutsche Verfassungspläne, Berlin 1947, S. 62. 12 vgl. hierzu auch R. Schüsseler/G. Schüsseler, „Gedanken für eine Konzeption der Allgemeinen Aufsicht des Staatsanwalts“, NJ 1962 S. 473, und Wunsch/Lehmann/Seifart/Bahrt, „Grundfragen der Konzeption der Allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft“, NJ 1963 S. 18. frage geändert hat13 14. In einem Urteil des Obersten Gerichts wurde dazu festgestellt: „Die Verwirklichung des Sozialismus erfordert, daß auseinandergehende Entscheidungen staatlicher Stellen nach Möglichkeit vermieden werden und daß insbesondere die örtlichen staatlichen Stellen sich nach den Grundsätzen richten, die die zentralen Stellen im Rahmen der Beschlüsse der Volksvertretung aufstellen. Aus diesem Grundsatz des demokratischen Zentralismus, der für die Tätigkeit aller Organe der Staatsmacht, also auch für die Gerichte gilt , ergibt sich für die Rechtsprechung der Leitgedanke, daß Bezirks- und Kreisgerichte zunächst die Entscheidungen des Obersten Gerichts als Richtschnur anzusehen haben.“1* Diese ' Bindung gilt generell und nicht etwa nur. in solchen Fällen, in denen bei Zurückverweisungen an die nachgeordneten Gerichte Weisungen erteilt werden. Alle veröffentlichten oder den Kreis- und Bezirksgerichten in anderer Weise zugänglich gemachten Entscheidungen des Obersten Gerichts sind in jedem Fall, wo unter gleichartigen gesellschaftlichen Bedingungen gleichartige Sachverhalte zu untersuchen und zu entscheiden sind, unbedingt zu beachten Sie geben darüber Aufschluß, welche konkreten Rechte und Rechtspflichten im Rahmen der sozialistischen Gesetze und unter Berücksichtigung des gegebenen gesellschaftlichen Entwicklungsstandes bestehen. Eine Bindung an die vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsauffassungen besteht nur dann nicht, wenn sich wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben, die bei der vom Obersten Gericht behandelten Problematik keine Rolle gespielt haben. Das können Momente sein, die den Sachverhalt selbst und seine Einordnung in den gesellschaftlichen Gesamtzusammenhang betreffen. Es können aber auch Momente sein, die auf einer inzwischen gewonnenen tieferen Einsicht und einem weiteren Fortschreiten im Erkenntnisprozeß basieren. So wird in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts gesagt: „Sie sind allerdings nicht unter allen Umständen zur völligen Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts verpflichtet. Sie können auf Grund eigener verantwortlicher Erwägungen zu einer abweichenden Begründung oder auch zu einem abweichenden Ergebnis gelangen. Das kann in einzelnen Fällen auch der Fortentwicklung der Rechtsprechung dienen. Als angemessen wird eine solche Abweichung allerdings nur betrachtet werden können, wenn sie auf einer besonders eingehenden Prüfung der in Betracht kommenden Rechtsfragen beruht, insbesondere wenn das Instanzgericht hierbei alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat.“ Eine solche Bindung der Richter der Bezirks- und Kreisgerichte an die Leitungstätigkeit des höchsten Rechtsprechungsorgans, die erst die Voraussetzungen dafür schafft, daß jeder einzelne Richter wirklich in Übereinstimmung mit den historischen Erfordernissen zu handeln und mithin frei zu entscheiden vermag, beseitigt also keineswegs die schöpferische, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der richtigen Durchsetzung der zentralen Normativakte. Ein starrer, mechanistischer Präjudizienkult ist der sozialistischen Rechtsprechung absolut fremd und würde zu einer der Entwicklung widersprechenden dogmatischen Ausübung der gerichtlichen Tätigkeit führen. Ein Außerachtlassen der unerläßlichen zentralen Orientierung durch das höchste Rechtsprechungsorgan wäre hingegen gleichbedeutend 13 Vgl. Toeplitz, „Zur Bindung des Gerichts an den im Eheverfahren gestellten Unterhaltsanspruch eines Ehegatten“, NJ 1961 S. 850. 14 Urteil des Obersten Gerichts vom 15. November 1960 2 Zz 18/60 und Anmerkung von Erler, NJ 1961 S. 104.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die Funktion der Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit im Gesamtsystem der politisch-operativen Abwehrarbeit Staatssicherheit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik. Die Einbeziehung breiter gesellschaftlicher Kräfte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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