Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 128 (NJ DDR 1963, S. 128); hof wurde eingeschätzt, daß der Angeklagte bestrebt war, allen Anforderungen gerecht zu werden. Daraus ist ersichtlich, daß der Angeklagte trotz seiner unglücklichen Kindheit und der daraus resultierenden Einweisungen in ein Kinderheim bzw. in den Jugendwerkhof eine im ganzen positive Entwicklung nahm. Seine zufriedenstellenden Arbeitsleistungen in den ersten Monaten nach der Entlassung beim Bahnhof K. und die Tatsache, daß er seine Prüfung als Zugschaffner bestand, sind ein weiterer Beweis für diese Feststellungen und für den vorhandenen Willen des Angeklagten, ein neues Leben zu beginnen. Wenn ihm dies nicht gelang, gibt es dafür einige nicht zu unterschätzende Ursachen: Da ist einmal zu sehen, daß der Angeklagte an seiner Arbeit Freude hatte, sich jedoch nicht in das Kollektiv seiner viel älteren Kollegen einleben konnte und aus diesem Grunde nicht den richtigen Kontakt zu ihnen bekam. Er suchte sich deshalb einen Kreis junger Menschen, die nach seinen eigenen Darstellungen infolge Vorstrafen usw. nicht geeignet waren, ihm als Vorbild zu dienen. Weil der auf sich allein gestellte Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte, an einem Betriebsessen teilzunehmen und deshalb ständig in Gaststätten essen mußte, gelangte er von seinen Freun-' den animiert zum übermäßigen Alkoholgenuß. Dabei gab der Angeklagte aus falsch verstandener Freundschaft erhebliche Mengen seines verdienten Geldes aus, um seine „Freunde“ mit alkoholischen Getränken freizuhalten. Der Angeklagte schätzt selbst ein, daß sein schlechter Umgang und die Tatsache, daß er auf sich allein gestellt war, dazu führten, daß er die Lust an der Arbeit beim Bahnhof K. verlor. Er wollte deshalb aus dem Betrieb ausscheiden. Da ihm das nicht gestattet wurde, nahm er verstärkt Alkohol zu sich. Die Haltlosigkeit im Alkoholgenuß überstieg seine finanziellen Möglichkeiten und führte schließlich zur Unterschlagung von vereinnahmten Fahrgeldern in der festgestellten Höhe. Zweifellos sind diese Umstände keine Rechtfertigung für die Handlungsweise des Angeklagten. Jedoch dürfen an einen jungen Menschen, insbesondere dann, wenn es gilt, ihn wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedem, keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Die Erfahrung lehrt, daß es in solchen Fällen sehr häufig Widersprüche und Komplikationen gibt, die zu lösen und zu überwinden auch zu den Aufgaben unserer sozialistischen Gerichte gehört. Das Kreisgericht hat mit seiner Entscheidung nicht dazu beigetragen, dem Angeklagten zu helfen, zu einem geordneten Leben zurückzufinden. Die anfänglich begonnene Behandlung der Sache vor der Konfliktkommission ist auf Grund der geringen Folgen der Tat, der schnellen Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens und der vorhandenen Einsicht des Angeklagten der richtige Weg gewesen. Der Umstand, daß der Angeklagte die Konfliktkommissionsberatung vorzeitig verlassen und somit deren erzieherischen Wert vereitelt hat, ist sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Gericht überbewertet worden. Man hätte prüfen müssen, aus welchem tatsächlichen Grund der Angeklagte die Konfliktkommissionssitzung verlassen hat, und durfte nicht einfach, schlußfolgern, daß er jegliche gesellschaftliche Erziehung ablehnt. Der Angeklagte sagt dazu aus, daß er bereits vor Beginn der Beratung über den Vorsitzenden der Konfliktkommission verärgert gewesen sei, da ihm dieser einmal den Empfang einer Fernsehsendung im Kultur-raum nicht gestattet habe. Als während der Beratung der Konfliktkommission der Vorsitzende auf die Frage, wie man dem Kollegen F. dem Angeklagten helfen könne, äußerte, daß dem sowieso nicht mehr zu helfen wäre und daß er, wenn er nichts sagen wolle, die Sitzung verlassen könne, hat der Angeklagte aus Verärgerung darüber, nicht aber um die gesellschaftliche Erziehung zu vereiteln, die Beratung verlassen. Gewiß hat sich der Angeklagte insoweit nicht richtig verhalten und verdient deshalb berechtigte Kritik. Andererseits ist fraglich, ob die Konfliktkommissionsberatung in der richtigen Form und mit dem notwendigen pädagogischen Einfühlungsvermögen, das bei jungen Menschen besonders notwendig ist, durchgeführt wurde. Fest steht aber nach Auffassung des Senats, daß das Kreisgericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verantwortungsbewußt gearbeitet hat. Hätte es vor der Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Beratung mit den Schöffen bereits die Ursachen des Verhaltens und der Straftat des Angeklagten sowie alle in seiner Person liegenden Umstände an Hand des vorliegenden Beweismaterials richtig geprüft, dann wäre es zumindest niemals zu der fehlerhaften Entscheidung gekommen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Zusammenhänge änderte der Senat im Wege der Selbstentscheidung gern.' § 292 Abs. 3 StPO das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch ab und erteilte dem Angeklagten gern. § 3 StEG einen öffentlichen Tadel. Darüber hinaus erkannte der Senat zum Zweck der Erhöhung der erzieherischen Wirkung dieser Strafmaßnahme zusätzlich auf eine Geldstrafe in Höhe von 50 DM. Anmerkung: So positiv das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg hinsichtlich der Einschätzung der Persönlichkeit des Täters und der Darlegungen über die Verantwortung des Kreisgerichts bei der Prüfung aller Umstände der Straftat auch zu bewerten ist, so dürfen doch einige Mängel nicht übersehen werden: 1. Das Bezirksgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb das Kollektiv des' Angeklagten nicht vermochte, ihn erzieherisch zu beeinflussen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob hierzu ein Vertreter des Kollektivs in der Hauptverhandlung gehört wurde. Das wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, weil die Brigade des Angeklagten wegen seiner Bummelschichten wiederholt vom sozialistischen Wettbewerb ausgeschlossen wurde und die Arbeitskollegen sicherlich zum Verhalten des Angeklagten Stellung genommen haben. Das Gericht scheint sich jedoch nur auf die Behauptung des Angeklagten gestützt zu haben, daß er zu seinen älteren Kollegen keinen Kontakt finden konnte. 2. Das Bezirksgericht hat es auch verabsäumt, dem Kollektiv des Angeklagten seine Verantwortung für die weitere Erziehung ihres Arbeitskollegen zu erläutern und ihm dafür konkrete Hinweise zu geben. Gerade weil das Gericht einen öffentlichen Tadel ausgesprochen hat und weil es in der vorangegangenen ergebnislosen Beratung der Konfliktkommission nicht zu einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten gekommen ist, hätte konkret festgelegt werden müssen, wie die gesellschaftlichen Kräfte dem Angeklagten helfen können, sich zu einem verantwortungsbewußten Menschen zu entwickeln, der künftig die Gesetze freiwillig einhält. 3. Weil das Bezirksgericht unter diesen Umständen offenbar selbst nicht genügend von der erzieherischen Wirkung des öffentlichen Tadels überzeugt war, hat es auch zusätzlich auf eine Geldstrafe von 50 DM erkannt. Dabei hat es jedoch im Urteil nicht begründet, weshalb die Zusatzgeldstrafe gern. § i StEG „zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung geboten ist“. Dt. Harry Creuzburg, Berlin 128;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 128 (NJ DDR 1963, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 128 (NJ DDR 1963, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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