Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 127 (NJ DDR 1963, S. 127); 'schließt auch die Verwendung eines solchen Handstempels sorgfältige Arbeit des Gerichts nicht aus, und auch ein so gerechtfertigter Beschluß kann das Ergebnis exakter rechtlicher Überprüfung sein. Andererseits darf aber nicht daran vorbeigegangen werden und die kritisierte Arbeitsweise des Kreisgerichts ist Beweis hierfür , daß diese Art der Anfertigung einer Entscheidung zur Oberflächlichkeit und zum Schematismus verleitet. Sie muß schon deshalb, unter Berücksichtigung des mit der Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrats und den diese Erklärung für die sozialistische Rechtspflege konkretisierenden Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrats der Deutschen Demokratischen Republik herausgearbeiteten Prinzips der strikten Einhaltung unserer sozialistischen Gesetzlichkeit, grundsätzlich abgelehnt werden. Hinzu kommt noch, daß sich das äußere Erscheinungsbild nicht mit der sachlichen Bedeutung vereinbaren läßt, die einer gerichtlichen Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit eines Eingriffs in verfassungsmäßig garantierte Grundrechte unserer Bürger zukommt. §§ 200, 174a StPO. 1. Zur Verantwortung des Gerichts bei der Erforschung der Persönlichkeit des Täters und der Ursachen der Straftat. 2. Wird eine Strafsache angeklagt, die bereits Gegenstand einer ergebnislosen Konfliktkommissionsberatung war (z. B. weil der Werktätige die Beratung verlassen hatte), so hat das Gericht im Eröffnungsverfahren an Hand des vorgelegten Beweismaterials auch sorgfältig zu prüfen, warum die Konfliktkommissionsberatung ergebnislos verlief. 3. Wird über Straftaten junger Menschen in der Konfliktkommission beraten, so ist der erzieherische Erfolg der Beratung wegen der oft komplizierten und widersprüchlichen Entwicklung junger Menschen in besonderem Maße davon abhängig, ob mit dem notwendi- , gen pädagogischen Einfühlungsvermögen ihr Denken und Fühlen beeinflußt wird. BG Magdeburg, Urt. vom 20. Oktober 1962 II BSB 104 62. Der aus einer kinderreichen Arbeiterfamilie stammende Angeklagte verlor schon frühzeitig seinen Vater, so daß er in der Folgezeit unter ungünstigen häuslichen Verhältnissen aufwuchs. Im Jahre 1953 mußte er wegen Brandstiftung in ein Kinderheim sowie später wegen Diebstahls in einen Jugendwerkhof eingewiesen werden, aus dem er im August 1961 entlassen wurde. Nach dem Besuch der Grundschule bis zur 6. Klasse begann der Angeklagte die Lehre als Traktorist, schloß diese jedoch nicht ab. Nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof, in dem er sich durch gute Arbeitsleistungen und aktive Mitarbeit in der FDJ und am sonstigen gesellschaftlichen Leben hervorgetan hatte, nahm der Angeklagte am 6. September 1961 beim Bahnhof K. die Tätigkeit als Zugschaffner auf. Da er im Laufe der Zgit dem Alkohol immer mehr zusprach und darunter seine Arbeitsdisziplin litt, führte die Brigade gemeinsam mit dem Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises ernsthafte Aussprachen mit ihm durch. Weder diese Aussprachen noch ein ihm erteilter Verweis und ein strenger Verweis veranlaßten den Angeklagten, sein Verhalten zu ändern, so daß er auch weiterhin reichlich Alkohol zu sich nahm und in der Arbeit bummelte. Die sich wiederholenden Bummelschichten führten viermal zum Ausschluß der Brigade des Angeklagten aus dem innerbetrieblichen sozialistischen Wettbewerb. Als der Angeklagte durch seinen übermäßigen Alkoholgenuß in Geldschwierigkeiten geriet, eignete er sich in der Zeit vom 22. Juni bis 24. Juli 1962 in seiner Eigenschaft als Zugschaffner vereinnahmte Fahrgelder in Höhe von 51,70 DM an und verbrauchte dieses Geld für persönliche Zwecke. Der unterschlagene Betrag wurde vom Angeklagten am 26. Juli 1962 wieder zurückerstattet. Die wegen dieser Sache am 27. August 1962 anberaumte Beratung der Konfliktkommission des Bahnhofs K., an der auch ein Staatsanwalt und der Leiter des Referats Jugendhilfe teilnahmen, wurde vom Angeklagten, der sich hier völlig uneinsichtig zeigte, verlassen. Der Angeklagte blieb auch einer am nächsten Tag vorgesehenen Besprechung mit dem Staatsanwalt fern und änderte in der Folgezeit sein Verhalten in keiner Weise. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums gern. § 29 StEG zu zwei Monaten Gefängnis. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten eingelegte Protest des Kreisstaatsanwalts, mit dem unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Protest führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den Gründen: Die kreisgerichtliche Entscheidung weist infolge einer formalen Arbeitsweise ernste Mängel auf. In Verkennung der in den Richtlinien Nr. 12 und 13 des Obersten Gerichts und in den Staatsratsbeschlüssen vom 30. Januar 1961 und 24. Mai 1962 dargelegten Grundsätze der sozialistischen Rechtspflege hat es das Kreisgericht unterlassen, eine sorgfältige Prüfung aller belastenden und entlastenden Umstände und Folgen , der Handlungsweise des Angeklagten, ihrer Ursachen und- Zusammenhänge sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Entwicklung und seines Bewußtseinsstandes, vorzunehmen. Das Kreisgericht legt in seinem Urteil dar, daß der Angeklagte im Jugendwerkhof eine positive Entwicklung genommen habe, die auch noch in der ersten Zeit seiner Tätigkeit als Zugschaffner anhielt, daß er jedoch im Laufe der Zeit immer mehr dem Alkohol verfallen sei. Es wird im kreisgerichtlichen Urteil weiter ausgeführt, daß der Angeklagte durchaus einen geordneten Lebensweg hätte nehmen können, wenn er an seine positive Entwicklung im Jugendwerkhof angeknüpft und sich die Belehrungen und Hinweise seiner Kollegen zu eigen gemacht hätte. Obwohl das Kreisgericht damit feststellt, daß sich der Angeklagte zu seinen Ungunsten entwickelt hat, unternahm es nichts, die eigentlichen Ursachen für diese Erscheinungen, zu erforschen. Das Kreisgericht wäre jedoch verpflichtet gewesen, festzustellen, warum der Angeklagte entgegen seinem positiven Gesamtverhalten im Jugendwerkhof und vor allem entgegen seiner zufriedenstellenden Arbeit in der Zeit von September 1961 bis Frühjahr 1962 plötzlich übermäßig Alkohol trank, seine Arbeit nicht mehr*ernst nahm, eine Kontrastellung gegenüber einigen Kollegen einnahm und schließlich straffällig wurde. Das Kreisgericht hat auch das vorliegende Beweismaterial nicht richtig gewürdigt. Diese Mängel veranlaßten den Senat, gern. § 289 Abs. 3 und 4 StPO eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, daß der jetzt 19jährige Angeklagte wegen eines während seiner Lehrzeit begangenen geringfügigen Gelddiebstahls in einen Jugendwerkhof eingewiesen wurde, dort mehrere Jahre verblieb und während dieser Zeit im Alter von 17 Jahren wegen eines antidemokratischen Deliktes zu neun Monaten Freiheitsentzug bedingt verurteilt werden mußte. Aus dieser Verurteilung hat der Angeklagte positive Schlußfolgerungen gezogen. Wie aus dem Entlassungsbericht des Jugendwerkhofes hervorgeht, hat er während des dortigen Aufenthalts in der LPG in H. seine Lehre als Landwirt mit Erfolg beendet, stets gute Arbeitsleistungen vollbracht, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen und sich gegenüber den Lehrausbildern höflich verhalten. Vom Jugendwerk- 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 127 (NJ DDR 1963, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 127 (NJ DDR 1963, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit kommt. In Verwirklichung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens, insbesondere zur Untersuchung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesells chaftlichen Vorbeugung.

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