Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 126 (NJ DDR 1963, S. 126); 4. Die richterliche Bestätigung einer Durchsuchung mittels eines Handstempels mit feststehendem Beschlußtext verleitet zu Oberflächlichkeit und Schematismus bei der durch § 140 StPO vorgeschriebenen Prüfung und ist daher grundsätzlich abzulehnen. OG, Beschl. vom 7. Januar 1963 3 Ust II 49/62. In der Strafsache gegen H. hat das Oberste Gericht an der Arbeit des Untersuchungsorgans (Hafenpolizeirevier), des Kreisgerichts und des Staatsanwalts des Kreises gern. § 4 StPO Gerichtskritik geübt. Aus den Gründen: In dem bezeichneten Strafverfahren wurde am 11. Juli 1962 wegen Verdachts des Betruges zum Nachteil von Volkseigentum gegen den 'damaligen Beschuldigten gemäß § 106 StPO durch den Leiter des Hafenpolizeireviers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am gleichen Tage hat der Leiter des Hafenpolizeireviers gemäß § 136 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Nebenräume des Beschuldigten angeordnet. In dieser Anordnung sind die den Verdacht gegen den Beschuldigten begründenden Tatsachen sowie die Berechtigung der Vermutung, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismaterial führen werde, also die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 133 StPO, richtig herausgearbeitet worden. Dagegen ist nicht die Frage geprüft worden, ob das Untersuchungsorgan zur Anordnung der Durchsuchung überhaupt berechtigt war. Das war nicht der Fall. Die Durchsuchung einer Wohnung stellt ihrem Inhalte nach einen Eingriff in die nach Artikel 8 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung, also einen Eingriff in ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht der Bürger unserer Republik, dar. Es handelt sich demnach um eine schwerwiegende Maßnahme, die sowohl für die betroffenen Bürger als auch für das sich im Verlaufe unserer sozialistischen Entwicklung immer enger und vertrauensvoller gestaltende Verhältnis zwischen unseren Bürgern und ihrem sozialistischen Staat von großer Bedeutung ist. Die Verfassung läßt deshalb einen solchen Eingriff in die Grundrechte eines Bürgers nur auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Ermächtigung zu, die soweit es sich um Durchsuchungen im Zuge der Strafverfolgung handelt ihre gesetzliche Regelung in den §§ 133 ff. StPO findet. Danach sind wie in § 136 Abs. 1 StPO ausdrücklich bestimmt Durchsuchungen grundsätzlich durch den Staatsanwalt als den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit besonderer Verantwortung ausgestatteten Beauftragten unserer sozialistischen Staatsmacht anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die durch die Herbeiführung einer Entscheidung des Staatsanwaltes verursachte Verzögerung den Erfolg einer notwendig gewordenen Durchsuchung von vornherein in Frage stellt, ist hierzu auch das Untersuchungsorgan ermächtigt. Nur in diesem Falle ist die eine Durchsuchungsanordnung durch das Untersuchungsorgan nach § 136 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz rechtfertigende Gefahr im Verzüge gegeben. Daraus folgt für die Mitarbeiter des Untersuchungsorgans die Verpflichtung, bei Anordnung einer Durchsuchung stets die Frage zu prüfen, ob diese gesetzliche Voraussetzung vorliegt. Diese Prüfung hat der im vorliegenden Falle die Durchsuchung anordnende Leiter des Hafenpolizeireviers unterlassen und sich damit pflichtwidrig nicht ausreichende Gewißheit über die Übereinstimmung seines Handelns mit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit verschafft. Das hat zur Gesetzesverletzung in doppelter Beziehung geführt. Zunächst war die Durchsuchungsanordnung schon ungesetzlich, weil die für die Anordnung durch das Untersuchungsorgan vorausgesetzte Gefahr im Verzüge nicht vorlag. Bereits auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Beweismaterials wie auch nach desn Inhalt des gesamten Verfahrens konnte das Ziel einer Durchsuchung nur sein, Rechnungen, Kalkulationsunterlagen oder sonstige für die finanzielle Seite der Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu volkseigenen Unternehmungen bedeutsame Belege oder Schriftstücke aufzufinden. Diese Schriftstücke waren aber, soweit es um Rechnungs- und Kalkulationsunterlagen gefft, und zwar in der Regel sogar die Originalstücke, bei dem Vertragspartner des Beschuldigten erreichbar, bei dem es sich um einen volkseigenen Betrieb handelt. Von Gefahr im Verzüge konnte deshalb keine Rede sein. Besondere, aus anderen Gründen die Annahme von Gefahr im Verzüge rechtfertigende Tatsachen sind nicht dargetan; es ist auch aus dem Akteninhalt erkennbar, daß solche Tatsachen nicht vorgeleg-gen haben. Aber auch bei der Durchsuchung selbst ist wiederum, weil die Frage, ob Gefahr im Verzüge war, völlig außer Betracht geblieben ist das Gesetz verletzt worden. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls ist die Durchsuchung am 11. Juli 1962 um 21.00 Uhr begonnen worden. Es handelt sich demnach unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 135 Abs. 2 StPO um eine Durchsuchung zur Nachtzeit. Eine solche Durchsuchung darf aber nach § 135 Abs. 1 StPO wiederum nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, nämlich bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzüge oder zum Zweck der Ergreifung eines entwichenen Gefangenen vorgenommen werden. Da im vorliegenden Fall der Beschuldigte weder auf frischer Tat verfolgt wurde noch ein entwichener Gefangener ergriffen werden sollte und auch wie im einzelnen bereits dargelegt worden ist Gefahr im Verzüge nicht vorlag, hätte die um 21.00 Uhr begonnene Untersuchung, auch wenn von der Ungesetzlichkeit ihrer Anordnung abgesehen wird, nicht vorgenommen werden dürfen. Trotz dieser erkennbaren Gesetzesverletzungen hat das Kreisgericht am 12. Juli 1962 die Durchsuchung nach § 140 StPO richterlich bestätigt, ohne kritisch zu den erkennbaren Gesetzesverletzungen in der Arbeit des Untersuchungsorgans Stellung zu nehmen. Damit ist es seiner aus Artikel 136 der Verfassung und § 140 StPO folgenden Verpflichtung, bereits im Ermittlungsverfahren die Arbeit der Untersuchungsorgane, soweit damit Beschränkungen verfassungsmäßiger Grundrechte verbunden sind, auf ihre Übereinstimmung mit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen, nicht nachgekommen. Aber auch wenn die Durchsuchung sachlich gerechtfertigt und nur die Art und Weise ihrer Durchführung rechtsfehlerhaft gewesen wäre und es deshalb für das Kreisgericht keinen Grund gegeben hätte, die richterliche Bestätigung schlechthin zu versagen, hätte es sich im Wege eines Beschlusses nach § 4 StPO mit den Ungesetzlichkeiten in der Arbeit des Untersuchungsorgans kritisch befassen müssen. Auch dem im vorliegenden Fall gemäß § 95 StPO für die Leitung des Ermittlungsverfahrens verantwortlichen Staatsanwalt des Kreises, der die bezeichneten Gesetzesverletzungen im Ermittlungsverfahren gleichfalls kritiklos hingenommen hat, muß der Vorwurf gemacht werden, seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben. In erkennbar engem Zusammenhang mit der fehlerhaften kritiklosen richterlichen Bestätigung der Durchsuchung vom 11. Juli 1962 steht die Tatsache, daß das Kreisgericht sich bei der Beschlußfassung eines Handstempels bedient hat, mit dem ein Beschlußtext auf die Rückseite des Durchsuchungsprotokolls aufgedruckt wurde, der nur noch durch die Beifügung des Datums der Bestätigung ergänzt zu werden brauchte. Zwar 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 126 (NJ DDR 1963, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 126 (NJ DDR 1963, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die Informationsbeziehungen und der Infor- mationsfluß ischen den Abteilungen XIV; und auf den verschiedenen Ebenen unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungohand-lungen entsteht für den Untersuchungsführer ständig das Erfordernis, sowohl längerfristig herangereifte als auch aus der jeweiligen Situation erwachsende Entscheidungsnpt-ndigkeiten zu erfassen.

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