Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 124 (NJ DDR 1963, S. 124); nungsgemäß eingewiesen hat Erst daraus ergibt sich die Verantwortung der einzelnen am Rangierdienst Beteiligten. Wird daher in der erneuten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Angeklagte weder als Rangierleiter noch als Rangierer für die Gleisfreiheit verantwortlich war, so ist er schon aus diesem Grunde gemäß § 221 Ziff. 2 StPO freizusprechen. Aber auch für den Fall, daß die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Gleisfreiheit festgestellt werden sollte, sind die weiteren Feststellungen im Urteil nicht geeignet, ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten zu begründen. Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte infolge fahrlässigen Verhaltens nicht beachtet habe, daß das Förderband zu weit am Gleis stand. Es hat aber nicht festgestellt, wie weit es überhaupt vom Gleis Abstand hatte. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn es geklärt hätte, wie breit die rangierten Wagen, bei denen es sich um rumänische Waggons handelte, sind und welche Gleisfreiheit diese unter Berücksichtigung des Trittbrettes, ihrer Länge und der in der Scheune befindlichen Kurve verlangen. Dazu hätte ein Sachverständiger gehört werden müssen. Hätte sich ergeben, daß der Abstand des Förderbandes zum Gleis normal, war, sich also im Rahmen dessen bewegte, was mit dem Augenmaß während des Rangierdienstes überhaupt erkannt werden kann, und die Havarie etwa durch Übergrößen der Waggons entstanden ist, so könnte ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht festgestellt werden, wenn ihm eine solche Beschaffenheit der Waggons nicht bekannt gewesen wäre. Anders wäre sein Verhalten allerdings zu * beurteilen, wenn er die möglichen vorhandenen Übermaße der rumänischen Wagen gekannt hätte und er deshalb eine größere Gleisfreiheit hätte berücksichtigen müssen. Die Aufklärung und Feststellung dieser Umstände ist für die strafrechtliche Beurteilung jedoch erst von Bedeutung, wenn, wie bereits angeführt, geklärt ist, ob der Angeklagte Rangierleiter oder Rangierer war, und im letzteren Falle, ob er vom Rangierleiter auf besondere Umstände so auf etwaige Übermaße der Waggons hingewiesen worden ist. Darüber hinaus hat das Kreisgericht die nach § 1 WStVO für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche Plangefährdung bejaht, ohne aber überhaupt Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Es hat nicht geprüft, ob durch den Ausfall des Förderbandes der ordnungsmäßige Arbeitsablauf und damit die Planerfüllung des Betriebes gefährdet worden ist. Das festzustellen, war eine unerläßliche Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Wirtschaftsdelikts. Allein die Tatsache, daß ein Gegenstand in seiner Tauglichkeit gemindert wurde, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, begründet noch nicht das weitere Tatbestandsmerkmal der Plangefährdung. Diese muß in jedem Falle konkret festgestellt werden. Eine solche Gefährdung könnte dann Vorgelegen haben, wenn auf Grund des Ausfalls des Transportbandes und der manuellen Ausführung der Transportarbeiten Produktionshemmnisse eingetreten wären, die die Erfüllung des betrieblichen Produktionsplanes in Frage gestellt hätten. Abgesehen von den bereits aufgezeigten Fehlern und Mängeln hätte das Kreisgericht auch nicht zu einer bedingten Verurteilung kommen dürfen. Es hat richtig festgestellt, daß der in gesellschaftspolitischer Hinsicht vorbildlich mitarbeitende Angeklagte vor und nach der Havarie eine gute, wiederholt durch staatliche Auszeichnungen anerkannte Arbeit geleistet und am 6. Oktober 1961 ohne Rücksicht auf etwaige gesundheitliche Nachteile während eines Großbrandes im Werk eine Lok aus dem vom Brand erfaßten Betriebsteil hinausgefahren hat. Unter diesen Umständen hätte er durch das Kreisgericht gemäß § 9 Ziff. 2 StEG zwar für schuldig befunden werden müssen, nicht aber bestraft werden dürfen. Bei richtiger Würdigung der angeführten Umstände in ihrem dialektischen Zusammenhang hätte das Kreisgericht folgendes sehen müssen: Offenbart schon das vor der Tat liegende überaus positive und verantwortungsbewußte Verhalten des Angeklagten, daß er sich erstmalig bei Ausführung der Rangierarbeiten seiner Verantwortung nicht voll bewußt war, so zeigt sein der Tat nachfolgender, von hohem gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtsein getragener hervorragender Einsatz bei dem Großbrand, daß das mit einer Strafsanktion erstrebte Ziel, den Täter in seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Belangen zu ändern, bei diesem Angeklagten bereits erreicht ist und es bei ihm nicht mehr des Ausspruches einer Strafe, auch nicht einer bedingten Verurteilung, bedarf. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß den vorstehenden Hinweisen zurückzuverweisen. §§ 1, 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957)*; §222 StGB; Anordnung über 'die Durchführung und Verrechnung von Eigenleistungen bei den von den volkseigenen Baubetrieben auszuführenden Bauvorhaben der AWG und LPG vom 22. Januar 1955 (GBl. II S. 116). Der Vorsitzende einer AWG ist nicht Verantwortlicher im Sinne von §§ 1, 2 ASchVO, wenn die AWG-Mitglie-der außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit im Trägerbetrieb Arbeiten verrichten, die mit dem Wohnungsbau nicht im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen, obgleich deren Entlohnung ihnen als Eigenleistung gutgebracht wird. OG, Urt. vom 30. November 1962 - 2 Zst III 20/62. In der Hauptverhandlung vom 6. und 8. Dezember 1961 hat das Kreisgericht im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist als Chemieingenieur-Ökonom im Chemiewerk in C. tätig. Er ist Vorsitzender der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG), deren Trägerbetrieb das Chemiewerk ist. Da für die Mitglieder der AWG infolge Mechanisierung der Bauarbeiten keine Möglichkeit bestand, ihre nach dem Statut vorgeschriebenen Eigenleistungen an eigenen Bauobjekten zu erbringen, vereinbarte der Angeklagte mit Funktionären des Werkes, daß die Mitglieder an einem Investbau-objekt des Werkes Schacht- und Rohrverlegungsarbeiten durchführen. Die speziellen Arbeiten besprach er mit dem Abschnittsleiter K. und dem Bereichsleiter H. von der Abteilung Energie. Am 14. Oktober 1961 sollten einige AWG-Mitglieder die schon im Juni 1961 begonnenen Arbeiten zu Ende führen. Der Graben war bereits teilweise wieder zusammengefallen, so daß er erst frei gemacht und zur Rohrverlegung vorbereitet werden mußte. Zur Durchführung der Schweißarbeiten wurden im Graben sogenannte Kopflöcher ausgehoben, in die sich der Schweißer legen konnte, um die Arbeiten auch von unten durchführen zu können. Der Graben hatte eine Tiefe von 1,30 m bis 1,60 m. Das Erdreich lag bis an den Grabenrand. Absteifmaterial wurde nicht verwendet. Der Angeklagte verteilte die Arbeiten an die AWG-Mitglieder. Das Mitglied G. führte die Schweißarbeiten aus. Der Angeklagte gab einigen anderen die Weisung, sich während der Schweißarbeiten in der Nähe aufzuhalten, um einem eventuellen Nachrutschen des Erdreiches entgegenwirken zu können. Danach verließ er den Bauplatz. G. schweißte zunächst eine Verbindungsstelle. Als er sich in das zweite Kopfloch gelegt hatte, um die Arbeiten am Rohr von unten durchzuführen, brach eine Seite des Grabens in einer Länge von etwa zwei Metern ein und verschüttete ihn. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen konnte er nur noch tot geborgen werden. * Inzwischen ersetzt durch VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (Arbeitsschutzverordnung) vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703). 124;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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