Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 124 (NJ DDR 1963, S. 124); nungsgemäß eingewiesen hat Erst daraus ergibt sich die Verantwortung der einzelnen am Rangierdienst Beteiligten. Wird daher in der erneuten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Angeklagte weder als Rangierleiter noch als Rangierer für die Gleisfreiheit verantwortlich war, so ist er schon aus diesem Grunde gemäß § 221 Ziff. 2 StPO freizusprechen. Aber auch für den Fall, daß die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Gleisfreiheit festgestellt werden sollte, sind die weiteren Feststellungen im Urteil nicht geeignet, ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten zu begründen. Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte infolge fahrlässigen Verhaltens nicht beachtet habe, daß das Förderband zu weit am Gleis stand. Es hat aber nicht festgestellt, wie weit es überhaupt vom Gleis Abstand hatte. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn es geklärt hätte, wie breit die rangierten Wagen, bei denen es sich um rumänische Waggons handelte, sind und welche Gleisfreiheit diese unter Berücksichtigung des Trittbrettes, ihrer Länge und der in der Scheune befindlichen Kurve verlangen. Dazu hätte ein Sachverständiger gehört werden müssen. Hätte sich ergeben, daß der Abstand des Förderbandes zum Gleis normal, war, sich also im Rahmen dessen bewegte, was mit dem Augenmaß während des Rangierdienstes überhaupt erkannt werden kann, und die Havarie etwa durch Übergrößen der Waggons entstanden ist, so könnte ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht festgestellt werden, wenn ihm eine solche Beschaffenheit der Waggons nicht bekannt gewesen wäre. Anders wäre sein Verhalten allerdings zu * beurteilen, wenn er die möglichen vorhandenen Übermaße der rumänischen Wagen gekannt hätte und er deshalb eine größere Gleisfreiheit hätte berücksichtigen müssen. Die Aufklärung und Feststellung dieser Umstände ist für die strafrechtliche Beurteilung jedoch erst von Bedeutung, wenn, wie bereits angeführt, geklärt ist, ob der Angeklagte Rangierleiter oder Rangierer war, und im letzteren Falle, ob er vom Rangierleiter auf besondere Umstände so auf etwaige Übermaße der Waggons hingewiesen worden ist. Darüber hinaus hat das Kreisgericht die nach § 1 WStVO für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche Plangefährdung bejaht, ohne aber überhaupt Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Es hat nicht geprüft, ob durch den Ausfall des Förderbandes der ordnungsmäßige Arbeitsablauf und damit die Planerfüllung des Betriebes gefährdet worden ist. Das festzustellen, war eine unerläßliche Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Wirtschaftsdelikts. Allein die Tatsache, daß ein Gegenstand in seiner Tauglichkeit gemindert wurde, der wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt ist, begründet noch nicht das weitere Tatbestandsmerkmal der Plangefährdung. Diese muß in jedem Falle konkret festgestellt werden. Eine solche Gefährdung könnte dann Vorgelegen haben, wenn auf Grund des Ausfalls des Transportbandes und der manuellen Ausführung der Transportarbeiten Produktionshemmnisse eingetreten wären, die die Erfüllung des betrieblichen Produktionsplanes in Frage gestellt hätten. Abgesehen von den bereits aufgezeigten Fehlern und Mängeln hätte das Kreisgericht auch nicht zu einer bedingten Verurteilung kommen dürfen. Es hat richtig festgestellt, daß der in gesellschaftspolitischer Hinsicht vorbildlich mitarbeitende Angeklagte vor und nach der Havarie eine gute, wiederholt durch staatliche Auszeichnungen anerkannte Arbeit geleistet und am 6. Oktober 1961 ohne Rücksicht auf etwaige gesundheitliche Nachteile während eines Großbrandes im Werk eine Lok aus dem vom Brand erfaßten Betriebsteil hinausgefahren hat. Unter diesen Umständen hätte er durch das Kreisgericht gemäß § 9 Ziff. 2 StEG zwar für schuldig befunden werden müssen, nicht aber bestraft werden dürfen. Bei richtiger Würdigung der angeführten Umstände in ihrem dialektischen Zusammenhang hätte das Kreisgericht folgendes sehen müssen: Offenbart schon das vor der Tat liegende überaus positive und verantwortungsbewußte Verhalten des Angeklagten, daß er sich erstmalig bei Ausführung der Rangierarbeiten seiner Verantwortung nicht voll bewußt war, so zeigt sein der Tat nachfolgender, von hohem gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtsein getragener hervorragender Einsatz bei dem Großbrand, daß das mit einer Strafsanktion erstrebte Ziel, den Täter in seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Belangen zu ändern, bei diesem Angeklagten bereits erreicht ist und es bei ihm nicht mehr des Ausspruches einer Strafe, auch nicht einer bedingten Verurteilung, bedarf. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß den vorstehenden Hinweisen zurückzuverweisen. §§ 1, 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957)*; §222 StGB; Anordnung über 'die Durchführung und Verrechnung von Eigenleistungen bei den von den volkseigenen Baubetrieben auszuführenden Bauvorhaben der AWG und LPG vom 22. Januar 1955 (GBl. II S. 116). Der Vorsitzende einer AWG ist nicht Verantwortlicher im Sinne von §§ 1, 2 ASchVO, wenn die AWG-Mitglie-der außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit im Trägerbetrieb Arbeiten verrichten, die mit dem Wohnungsbau nicht im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen, obgleich deren Entlohnung ihnen als Eigenleistung gutgebracht wird. OG, Urt. vom 30. November 1962 - 2 Zst III 20/62. In der Hauptverhandlung vom 6. und 8. Dezember 1961 hat das Kreisgericht im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist als Chemieingenieur-Ökonom im Chemiewerk in C. tätig. Er ist Vorsitzender der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG), deren Trägerbetrieb das Chemiewerk ist. Da für die Mitglieder der AWG infolge Mechanisierung der Bauarbeiten keine Möglichkeit bestand, ihre nach dem Statut vorgeschriebenen Eigenleistungen an eigenen Bauobjekten zu erbringen, vereinbarte der Angeklagte mit Funktionären des Werkes, daß die Mitglieder an einem Investbau-objekt des Werkes Schacht- und Rohrverlegungsarbeiten durchführen. Die speziellen Arbeiten besprach er mit dem Abschnittsleiter K. und dem Bereichsleiter H. von der Abteilung Energie. Am 14. Oktober 1961 sollten einige AWG-Mitglieder die schon im Juni 1961 begonnenen Arbeiten zu Ende führen. Der Graben war bereits teilweise wieder zusammengefallen, so daß er erst frei gemacht und zur Rohrverlegung vorbereitet werden mußte. Zur Durchführung der Schweißarbeiten wurden im Graben sogenannte Kopflöcher ausgehoben, in die sich der Schweißer legen konnte, um die Arbeiten auch von unten durchführen zu können. Der Graben hatte eine Tiefe von 1,30 m bis 1,60 m. Das Erdreich lag bis an den Grabenrand. Absteifmaterial wurde nicht verwendet. Der Angeklagte verteilte die Arbeiten an die AWG-Mitglieder. Das Mitglied G. führte die Schweißarbeiten aus. Der Angeklagte gab einigen anderen die Weisung, sich während der Schweißarbeiten in der Nähe aufzuhalten, um einem eventuellen Nachrutschen des Erdreiches entgegenwirken zu können. Danach verließ er den Bauplatz. G. schweißte zunächst eine Verbindungsstelle. Als er sich in das zweite Kopfloch gelegt hatte, um die Arbeiten am Rohr von unten durchzuführen, brach eine Seite des Grabens in einer Länge von etwa zwei Metern ein und verschüttete ihn. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen konnte er nur noch tot geborgen werden. * Inzwischen ersetzt durch VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (Arbeitsschutzverordnung) vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703). 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 124 (NJ DDR 1963, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 124 (NJ DDR 1963, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens in Abteilungen seiner Diensteinheit verloren geht. Im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X