Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 122 (NJ DDR 1963, S. 122); nicht Fahrzeugführer im Sinne des Gesetzes war und ihm somit auch keine Rechtspflicht oblag, für einen verkehrssicheren Zustand des Wagens Sorge zu tragen, hätte er nicht verurteilt, sondern gemäß § 221 Ziff. 2 StPO freigesprochen werden müssen. Soweit es die Verurteilung des Angeklagten O. K. betrifft, macht der Kassationsantrag mit Recht geltend, daß das Kreisgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen ist, um zweifelsfrei beurteilen zu können, ob der Angeklagte für den Tod des Kraftfahrers strafrechtlich verantwortlich ist. Das bisherige Beweisergebnis läßt noch keine eindeutige Beurteilung zu. Feststeht, daß O. K. verpflichtet war, den von ihm beabsichtigten Rücktransport des Wagens zum Grundstück des Eigentümers unter strikter Beachtung der für das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr geltenden gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Dazu war es angesichts der hereinbrechenden Dunkelheit nach § 18 StVO, § 79 StVZO notwendig, den auf einer öffentlichen Straße Eortbewegten Wagen mit einer Laterne zu beleuchten. Das wußte auch der Angeklagte O. K. nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Gleichwohl hat er es unterlassen, das Fahrzeug mit einer Laterne zu versehen; er hat somit seine Rechtspflichten im öffentlichen Straßenverkehr vorsätzlich verletzt. Insoweit ist die Feststellung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe schuldhaft gehandelt, fehlerfrei. Nicht geklärt ist jedoch die Frage, ob der Angeklagte durch die Nichtbeleuchtung des Wagens den Verkehrsunfall und in dessen Folge den Tod des Motorradfahrers herbeigeführt hat. Nur wenn eindeutig bewiesen ist, daß die Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen schweren Folgen ist, kann der Angeklagte auch wegen fahrlässiger Tötung zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Die für die strafrechtliche Beurteilung entscheidende Frage des Kausalzusammenhangs hat das Kreisgericht nicht mit der notwendigen Gründlichkeit und Sorgfalt geprüft. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beanstanden, daß unterlassen worden ist, die Ursache des einen Tag nach dem Unfall eingetretenen Todes des Motorradfahrers eindeutig zu ermitteln. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als dieser nach dem Unfall keine sichtbaren ernstlichen Verletzungen aufwies, bei Bewußtsein war, sprechen und gehen konnte und lediglich über Schmerzen im Arm klagte. Allein aus der in dem Formblatt Anzeige über Aufhebung einer Leiche enthaltenen Formulierung „Todesursache: Folgen eines Verkehrsunfalles“ kann unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß sein Tod auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist. Um eine solche Feststellung treffen zu können, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, den nicht bei den Akten befindlichen Obduktionsbericht oder aber falls eine Obduktion der Leiche unverständlicherweise nicht vorgenommen worden sein sollte das Krankenblatt des Verstorbenen vom Bezirkskrankenhaus beizuziehen und den behandelnden Arzt als Sachverständigen über die Todesursache des Motorradfahrers in der Hauptverhandlung zu hören. Vor allem aber hat es das Kreisgericht verabsäumt, eingehend zu untersuchen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten O. K. tatsächlich ursächlich für den Unfall war. Ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung begründender Kausalzusammenhang ist erst dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Unfall ohne das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten nicht eingetreten wäre. Das Kreisgericht durfte sich deshalb nidit nur mit einer Registrierung der Pflichtverletzungen des Angeklagten und der Umstände über den äußeren Unfallhergang begnügen, sondern es mußte erforschen, ob durch ein den Verkehrsvorschriften entsprechendes Verhalten des Angeklagten, also durch eine ordnungsmäßige Beleuchtung des Wagens, der Unfall verhindert worden wäre. Verschiedene vom Kreisgericht zum Teil im Sachverhalt festgestellte, aber bei der Prüfung nicht berücksichtigte Faktoren sprechen dagegen. So hat der Angeklagte O. K. in der Hauptverhandlung erklärt, daß er dem mit vollem Scheinwerferlicht schnell fahrenden Motorradfahrer rufend und winkend entgegengelaufen sei, dieser jedoch den Kopf nach rechts gewendet hatte und auf die gegebenen Zeichen nicht reagierte. In diesem Sinne sagte auch der Mitangeklagte L. K. in der Beweisaufnahme aus. Obwohl das Kreisgericht diese für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen Umstände zutreffend als erwiesen ansieht, hat es sich damit nicht im Urteil auseinandergesetzt. Aber auch die weiteren, sich aus den Akten ergebenden Umstände hätten in die Beweisaufnahme mitein bezogen und gewürdigt werden müssen. So ist aus den Akten zu ersehen, daß der Verstorbene als sehr schneller Fahrer in der Gemeinde bekannt war und häufig die Straßenverkehrsordnung übertreten hat. In der Hauptverhandlung hat der Abschnittsbevollmächtigte der Gemeinde L. ihn als „Verkehrsraser“ bezeichnet. Auch die Ausführungen im Bericht- der Volkspolizei über das Ergebnis der Unfallrekonstruktion sind beachtlich. Danach hat der Angeklagte das sich nähernde Fahrzeug bereits in einer Entfernung von etwa 600 m bemerkt und ist ihm etwa 15 m winkend entgegengelaufen, so daß er von dem Motorradfahrer hätte gesehen werden müssen, wenn dieser die von ihm offenbar schnell befahrene Straße mit der notwendigen Aufmerksamkeit beobachtet hätte. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Tatsache, daß das am Pferdewagen befindliche Rücklichtdreieck nicht verschmutzt war und durch die den Wagen seitlich schiebenden Personen nicht verdeckt worden ist. Nach der aus dem Unfall-Rekonstruktionsbericht ersichtlichen Auffassung des Sachverständigen der Verkehrspolizei hätte der Motorradfahrer bei der gerade verlaufenden, freie Sicht bietenden Straße den Pferdewagen selbst dann sehen müssen, wenn er mit abgeblendetem Licht gefahren wäre. Diese Umstände sowie das Fehlen auch nur eines Bremsspuransatzes deuten darauf hin, daß der Verstorbene trotz des eingeschalteten Fernlichtes und des auffälligen Verhaltens des Angeklagten O. K. das Pferdefuhrwerk bis zum Zusammenstoß nicht bemerkt hat. Dies wäre unter den bisher bekannten Umständen aber nur dann möglich gewesen, wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn und die darauf herrschende Verkehrslage nicht beobachtet hat, sondern seine Aufmerksamkeit auf andere, rechtsseitlich der Straße befindliche Erscheinungen gerichtet hatte, wie der Angeklagte O. K. behauptet. Nach alledem ist der Verdacht naheliegend, daß der Verstorbene infolge seiner im Widerspruch zu § 1 StVO stehenden Unaufmerksamkeit für die Verkehrssituation auf der Fahrbahn den Pferdewagen selbst dann nicht bemerkt hätte, wenn dieser vorschriftmäßig beleuchtet gewesen wäre. Die bisher verabsäumte umfassende Klärung wird das Kreisgericht nunmehr vorzunehmen haben. Wird auf Grund des Ergebnisses der erneuten Beweisaufnahme die Möglichkeit des Unfalles auch bei vorschriftsmäßiger Beleuchtung des Pferdewagens nicht eindeutig ausgeschlossen, so kann der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden, weil dann der Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem Unfallgeschehen mit seinen Folgen nicht mit 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 122 (NJ DDR 1963, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 122 (NJ DDR 1963, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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