Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 118 (NJ DDR 1963, S. 118); der UdSSR im StGB verzichtet werden. Eine Regelung im Einführungsgesetz für diese strafrechtlichen Konsequenzen eines politischen Programms, dessen „Popularität“ selbst in Westdeutschland immer tiefer sinkt, erscheint den Verfassern „eleganter“. 3. Das interlokale Strafrecht3 soll gesetzlich hinsichtlich seiner Prinzipien geändert werden, da auch nach international anerkannten Prinzipien grundsätzlich Tatortrecht anzuwenden ist, d. h. das Strafrecht der DDR, Volkspolens, der CSSR und der Sowjetunion, womit der ganze Sinn dieser „Theorie“ hinfällig wäre. 4. Die gesetzliche Regelung und damit die Änderung der Prinzipien des interlokalen Strafrechts würde der Mißachtung der „Gesetzlichkeit“ den Mantel der Rechtsstaatlichkeit umhängen, da die Praxis des Bundesgerichtshofes und der anderen westdeutschen Gerichte um schon bisher zum gewünschten Ergebnis zu kommen die Analogie anwandte4, die nach § 2 ihres StGB verboten ist. Die Bonner Regierung ignoriert das Völkerrecht Die völkerrechtliche Lage hinsichtlich der Ostgrenzen der DDR ist eindeutig. Sie ergibt sich aus dem Potsdamer Abkommen und den diesbezüglichen Verträgen zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen. Im Potsdamer Abkommen heißt es z. B. in bezug auf die zur UdSSR gehörenden Gebietsteile ausdrücklich: „Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung Vorbehalten bleibt.“5 6 Das wird auch der kommende Friedensvertrag nochmals bestätigen. Die Ignorierung dieser völkerrechtlich klaren Lage durch die Bundesregierung folgt aus ihrer politischen Konzeption, der Politik des westdeutschen Imperialismus, die auf Revanche und Aggression gerichtet ist. G r e w e erklärte dazu offen, „daß die formelle Anerkennung der Oder-Neiße-Linie etwas ist, was für jede deutsche (imperialistische G. St.) Regierung praktisdi ausgeschlossen ist“0. Die juristische Fixierung dieser Ziele steht im Widerspruch zum geltenden, auch die Bundesrepublik verpflichtenden Völkerrecht. Sie verletzt die Souveränität dieser Staaten, sie ist eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieser Staaten und stellt selbst eine völkerrechtswidrige Aggression dar. Solche Handlungen sind als völkerrechtliches Delikt nach Art. 1 Ziff. 1 und 2, Art. 2 Ziff. 4 und 7 der Charta der Vereinten Nationen zu verurteilen. Mit der Regelung des Geltungsbereichs im Entwurf werden aber nicht nur die Interessen ausländischer Staaten verletzt. Sie bringt auch die Aggressionsvorbereitungen gegen die DDR zum Ausdruck, denn die Fiktion von der Nichtexistenz der DDR ist immanenter Bestandteil der Bonner Aggressionsgelüste auch nach dem Territorium der anderen sozialistischen Staaten. Diese Fiktion von der Nichtexistenz der DDR geht, zurück auf "die sogenannte Legitimitätstheorie. Ihr Kern 3 Interlokales Strafrecht sind diejenigen Regeln, nach denen sich das anzuwendende materielle Strafrecht bestimmt, wenn innerhalb eines Staates bezüglich einer bestimmten Tat sachliche Rechtsverschiedenheit zwischen dem Tatort- und dem Gerichtsortrecht besteht. 4 Vgl. hierzu in der westdeutschen Strafrechtsliteratur Ruhrmann, „Die Behandlung innerdeutscher (interlokaler) Kollisionsfälle auf dem Gebiete des Staatsschutz-Strafrechts“, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1960, Band 72, S. 124 ff. 5 vgl. dazu Bramson, „Zu den Fragen des Abschlusses eines Friedensvertrages mit Deutschland und zur Westberlinfrage“, Staat und Recht 1962, Heft 9, S. 1463 ff. 6 Vgl. Grewe, Deutsche Außenpolitik der Nachkriegszeit, Stuttgart 1960, S. 420. besteht in der Behauptung, daß der Bonner Staat der einzige „legitime“ völkerrechtliche Repräsentant des deutschen Volkes sei, weil nur er über eine „demokratisch legitimierte“ Staatsgewalt verfüge. Diese „Theorie“ geht von der unsinnigen These aus, die die gesamte internationale und nationale Lage ignoriert, daß ein Staat nur dann die Völkerrechtssubjektivität genieße, wenn seine Gesellschafts- und Staatsordnung den Bonner Vorstellungen von „Freiheit“ und „Demokratie“ entspreche. Im' anderen Fall sei dieser Staat nicht existent, brauche man seine Souveränitätsrechte und seine Grenzen nicht zu beachten. Das wurde vor einiger Zeit wieder vom Bonner Außenminister Schröder in seiner Erklärung vom 8. August 1982 zum Ausdruck gebracht7. Eben diese „Legitimitätstheorie“ bildet die Grundlage für die Auffassung, daß die Bundesrepublik ohne Rücksicht auf die Existenz und Souveränität der DDR alle Rechte des ehemaligen Deutschen Reiches wahrnehmen könne. Daraus wird gefolgert, daß die Aggressionshandlungen gegen die DDR nicht dem Völkerrecht widersprächen, es vielmehr einen Anspruch der westdeutschen Imperialisten auf Ausdehnung ihrer Staatsgewalt auf die DDR und die früher zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebiete Volkspolens, der CSSR und der Sowjetunion gäbe. Diese „Theorie“ hat sich bereits in dem am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Zollgesetz der Bundesrepublik widergespiegelt, und jetzt will sie die Bundesregierung auch durch das Strafgesetzbuch zum Gesetz erheben lassen8. Zur Rechtfertigung der Bonner Revanchepolitik werden die Normen des geltenden Völkerrechts, wonach jeder tatsächlich existierende Staat Anspruch auf Achtung seiner Integrität und seiner Souveränitätsrechte hat, mißachtet. Auf dieser ungeheuerlichen Anmaßung, die in der sog. Legitimitätstheorie ihren Ausdruck findet und selbst schon ein völkerrechtliches Delikt darstellt, beruht der Kampf gegen den Abschluß eines deutschen Friedensvertrages, beruhen die völkerrechtswidrigen Drohungen gegen andere souveräne Staaten im Falle ihres Beitritts zu einem künftigen Friedensvertrag. Mit ihr wird die Verfolgung aller Friedenskämpfer als Staatsverbrecher, die Unterbindung aller Kontakte zwischen den Menschen aus beiden deutschen Staaten, die Organisierung von Mord und Terror an der Staatsgrenze und alle aggresiven Provokationen zu rechtfertigen versucht. Diese aus der „Legitimitätstheorie“ hergeleiteten Konsequenzen beweisen schlüssig, daß diese politische Zweckkonstruktion, einschließlich der Regelung des Geltungsbereichs im StGB-Entwurf, in krassem Widerspruch zum Völkerrecht steht, als dessen Grundprinzipien die Charta der Vereinten Nationen in ihrem Art. 1 die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, das Verbot der Aggressionshandlungen und Drohungen, die Achtung der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker und die Pflege der internationalen Zusammenarbeit verpflichtend festlegt5. Offensichtlich lassen sich die Bonner ■ Machthaber dadurch aber nicht bei der Verwirklichung ihrer Aggressionspläne stören. Sie strapazieren heuchlerisch den Art. 25 des Grundgesetzes, in dem die Anerkennung und Verbindlichkeit des Völkerrechts proklamiert wird. Auch Außenminister Schröder beruft sich bei seinen 7 vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 9. August 1962; vgl. dazu weiter: Kröger, „Von der .Hallstein-Doktrin* zur .Schröder-Doktrin*“, Sozialistische Demokratie 1962, Nr. 40, S. 8. 8 Vgl. auch Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953, wonach z. B. die Umsiedler von jenseits der Oder-Neiße-Grenze als „Vertriebene“ und die Gebiete als „unter fremder Verwaltung stehende deutsche Ostgebiete“ bezeichnet werden, 9 Vgl. Kröger, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 118 (NJ DDR 1963, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 118 (NJ DDR 1963, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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