Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 116 (NJ DDR 1963, S. 116); vermittelt dem Gericht die Stellungnahme des Kollektivs. das ihn delegiert hat; durch sein Auftreten trägt er dazu bei, daß das Gericht in die Lage versetzt wird, allseitig, vollständig und objektiv alle Umstände des Falles festzustellen, die Person des Beschuldigten verantwortungsbewußt einzuschätzen, richtig über dessen Schuld und über die Strafe zu entscheiden und auch die Ursachen aufzudecken, die zur strafbaren Handlung geführt haben bzw. die Beseitigung dieser Ursachen anzuregen. Bereits die Erfahrungen einiger Monate zeigen, daß die gesellschaftlichen Organisationen diese Befugnisse insgesamt richtig und verantwortungsbewußt nutzen, indem sie die Entsendung eines gesellschaftlichen Verteidigers in der Regel mit dem Angebot auf Übernahme der Bürgschaft verbinden. Die Einbeziehung der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen unmittelbar in das Gerichtsverfahren und seine Ergebnisse sichert die aktive Unterstützung in der Hinsicht, daß die Verhandlung der Sache vor der Öffentlichkeit so wirkungsvoll wie nur möglich ihr erzieherisches Ziel erreicht. Sie erleichtert aber auch und das hat erfahrungsgemäß keine geringe Bedeutung die Rückkehr des Verurteilten in das Arbeitskollektiv; sie setzt auch die Gefahr einer erneuten Begehung strafbarer Handlungen wesentlich herab. Hier wird der Gedanke durchgesetzt, daß der Kampf gegen die Kriminalität desto wirksamer ist. je breitere Massen der Werktätigen in ihn einbezogen sind. Das neue Strafensystem Die Verstärkung der erzieherischen Seite verfolgen aber nicht nur diese, ihrem Charakter nach eher prozessualen Regelungen, sondern auch das neue Strafensystem. Das neue Strafgesetz hat von den früheren Strafarten die Strafe des Aufenthaltsverbotes, des Ausschlusses aus der Armee und der Bekanntmachung des Urteils nicht übernommen. Von der Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte ist nur der Verlust der Ehrentitel und Auszeichnungen geblieben. Im neuen Strafgesetz erscheint daher folgende Skala von Strafen, die wegen einer Straftat verhängt werden können: die Freiheitsstrafe, die Besserungsmaßnahme, der Verlust der Ehrentitel und Auszeichnungen, der Verlust des , militärischen Ranges, das Tätigkeitsverbot, der Vermögenseinzug, die Geldstrafe, die Einziehung einer Sache und die Ausweisung. Daneben kennt auch das neue Strafgesetz die Todesstrafe, allerdings nur als Äusnahmestrafe. Sie kann nur wegen einer solchen Straftat verhängt werden, bei der das Strafgesetz dies im Besonderen Teil bestimmt, und nur unter der Voraussetzung, daß im Hinblick auf die besonders verwerfliche Begehungsweise der Tat, den besonders verwerflichen Beweggrund und die besonders schwere und schwer wiedergutzumachende Auswirkung der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der begangenen' Straftat außerordentlich hoch ist und der Schutz der Gesellschaft die Anwendung dieser Strafe erforderlich macht oder keine Aussicht besteht, daß auf den Täter durch eine Strafe erzieherisch eingewirkt werden könnte. Selbständig verhängt werden können die Freiheitsstrafe, und zwar entweder bedingt oder unbedingt, die Besserungsmaßnahme, das Tätigkeitsverbot, die Geldstrafe, die Einziehung einer Sache und die Ausweisung, die jedoch nur bei einem Ausländer in Betracht kommt. Selbstverständlich kann auch die Todesstrafe, mit der der Ausspruch der Vermögenseinziehung verbunden werden kann, selbständig verhängt werden. Der Ausspruch der Strafe des Verlustes der Ehrentitel und Auszeichnungen, des Verlustes des militärischen Ranges und des Vermögenseinzugs ist an den gleichzeitigen Ausspruch einer Freiheitsstrafe, und zwar im konkreten Fall an eine Strafe von bestimmter Höhe, gebunden. Das Strafgesetz bestimmt in seinem Besonderen Teil bei den einzelnen Straftaten, welche Strafen in Betracht kommen; es gestattet, entweder eine oder auch mehrere dieser Strafen zu verhängen, sofern deren Charakter ihre gleichzeitige Verhängung ermöglicht. Bei der Freiheitsstrafe wurde die bisherige obere Grenze von. 25 Jahren auf 15 Jahre unter Beachtung der Tatsache herabgesetzt, daß übermäßig lange Freiheitsstrafen den Erziehungszweck nicht gut erfüllen, denn sie geben dem Verurteilten keine reale Perspektive einer Rückkehr in die Gesellschaft. Berücksichtigt wurde auch, daß die Dauer von 15 Jahren nicht nur im Hinblick auf die Umerziehung des Täters, sondern auch im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ausreichend ist. In Anbetracht der Veränderung der oberen Grenze der Freiheitsstrafe wurde bei einzelnen Straftaten eine Änderung des Strafmaßes vorgenommen. Dabei ist jedoch keine mechanische Herabsetzung erfolgt. Für die übrigen Strafarten legt das Gesetz bei den einzelnen Straftaten die Strafmaße nicht fest. Die Besserungsmaßnahme kann allgemein für die Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr zusammen mit einem Abzug vom Arbeitsentgelt in Höhe von 10 bis 25 Prozent, das Tätigkeitsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, die Geldstrafe in einem Betrag von 500 Kcs bis zu 50 000 Kcs ausgesprochen werden. Das neue Strafensystem räumt also den Gerichten eine erhebliche Differenzierung ein und ermöglicht es ihnen, im konkreten Fall die Strafe (oder die Strafen) so zu verhängen, wie es den Umständen des konkreten Falles entspricht und am vollkommensten die Erreichung des Strafzwecks sichert. Dieser Zweck besteht wie das Gesetz ausdrücklich sagt im Schutz der Gesellschaft vor Tätern strafbarer Handlungen, darin, den Verurteilten an der Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu hindern und ihn dazu zu Erziehen, daß er das ordentliche Leben eines arbeitenden Menschen führt. Damit besteht er auch darin, erzieherisch auf die anderen Gesellschaftsmitglieder einzuwirken. Es ist erforderlich, besonders die Neuregelung der Verfolgung solcher Elemente zu erwähnen, die sich gegen die Erziehung und Überzeugung sperren und wiederholt, manchmal unmittelbar nach der Entlassung aus der Vollstreckung der vorausgegangenen Strafe, neue Straftaten begehen. Auch für sie gilt zwar bei der Freiheitsstrafe die obere Grenze dieser Strafart, das heißt die Höchststrafe von 15 Jahren. Das im Besonderen Teil des Strafgesetzes bei den einzelnen Straftaten festgelegte Strafmaß wird aber für solche Täter, die das Gesetz mit dem Terminus „besonders gefährliche Rückfällige“ bezeichnet, dergestalt geändert, daß die obere Grenze der Strafe um ein Drittel erhöht und dem Gericht auferlegt wird, die Strafe in der oberen Hälfte des auf diese Weise berechneten Strafmaßes zuzumessen. Die Freiheitsstrafe wird bei den besonders gefährlichen Rückfälligen und ebenso auch bei Tätern besonders schwerer Straftaten in besonderen Einrichtungen mit einer entsprechend gestalteten Anstaltsordnung vollstreckt. Eine bedingte Freilassung kann nicht vor Vollstreckung von mindestens zwei Dritteln der Strafe erfolgen. Als besonders gefährlichen Rückfälligen kann das Gericht im verurteilenden Urteil denjenigen erklären, der nach einer vorangegangenen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, besonders schweren Straftat erneut eine vorsätzliche, besonders schwere Straftat begangen hat, oder denjenigen, der systematisch, trotz mehrmaliger vorausgegangener Bestrafung, eine Straftat des gleichen Gharakters begeht. Hat auf der einen Seite der Schutz der Gesellschaft vor Tätern besonders schwerer Straftaten und vor beson- 116;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 116 (NJ DDR 1963, S. 116) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 116 (NJ DDR 1963, S. 116)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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