Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 115 (NJ DDR 1963, S. 115); alle Merkmale einer Straftat aufweist, deren Gesellschaftsgefährlichkeit jedoch im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles unbedeutend ist, nicht als Straftat betrachtet wird. Aber auch diese geringfügigeren Fälle von Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit dürfen nicht unbeachtet bleiben. Das würde zu einer ernsten Schwächung der sozialistischen Gesetzlichkeit führen. Mit ihnen werden sich aber nicht die Gerichte befassen, und sie werden nicht als Straftaten abgeurteilt werden. Hier ist das Tätigkeitsfeld für die örtlichen Volksgerichte in den Gemeinden und Betrieben, für die Nationalausschüsse und gegebenenfalls unmittelbar für die erzieherische Tätigkeit der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen und für das Einschreiten der Leitungen der Unternehmen und Betriebe. Der Grad der Schwere ist in der Regel auch hier entscheidend für die Beantwortung der Frage, durch wen und auf welche Weise die Sache behandelt wird. Die Mittel der gesellschaftlichen Einwirkung und des moralischen Drucks stehen hier im Vordergrund. Mit ihnen arbeiten vor allem die örtlichen Volksgerichtes und die Nationalausschüsse, wenn sie gegen Störer der sozialistischen Ordnung nach dem Gesetz Nr. 38/1961 GS bzw. nach lem Gesetz Nr. 60/1961 GS einschreiten. In der Regel genügt hier allein die Verhandlung der Sache, ohne daß Maßnahmen verhängt werden. Nur dort, wo die Verhandlung der Sache allein den Erziehungszweck nicht erreicht hat, kann eine Ermahnung, eine öffentliche Rüge oder eine Strafe bis zu 500 Kcs ausgesprochen werden. Die örtlichen Volksgerichte können außerdem eine Besserungsmaßnahme in Gestalt des Lohnabzugs bis zu 15 Prozent für eine Zeit von höchstens drei Monaten aussprechen; das örtliche Volksgericht im Betrieb kann auch die Versetzung des schuldigen Bürgers in eine niedrigere Funktion oder an einen anderen Arbeitsplatz anordnen, und zwar für die Dauer von höchstens sechs Monaten. Neue Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung In der Übertragung von Sachen, die früher die Gerichte im Strafverfahren behandelt haben, auf die örtlichen Volksgerichte, die auf Grund ihrer Zusammensetzung und Verfahrensweise in sich die Eigenschaften einer gesellschaftlichen Organisation und eines Staatsorgans verkörpern, auf die Aktivs der Nationalausschüsse und auf die gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen besteht eine der Richtungen, durch die die sozialistische Demokratie in diesem Bereich erweitert und die Öffentlichkeitin breitem Umfang in den Kampf gegen Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit einbezogen wird. Die zweite Richtung besteht in der unmittelbaren Einbeziehung der Öffentlichkeit, vor allem der gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen, in das gerichtliche Verfahren in Strafsachen und in den Prozeß der Besserung und Umerziehung der Täter. Die enge Zusammenarbeit zwischen den im Strafverfahren tätigen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen erklärte die neue Strafprozeßordnung zu einem der wichtigsten Prinzipien des tschechoslowakischen Strafverfahrens. Aus der Reihe der Formen und Methoden, in denen sich nach den einzelnen Bestimmungen der neuen Strafgesetze diese Zusammenarbeit entwickeln kann, ist es erforderlich, zumindest die beiden wichtigsten zu erwähnen. Es handelt sich um die Bürgschaft der gesellschaftlichen Organisationen und um die Delegierung eines gesellschaftlichen Anklägers oder eines gesell- 3 Vgl. Hartmann, „Die örtlichen Volksgerichte in der CSSR“, NJ 1962 S. 314 ff. schaftlichen Verteidigers. Diese beiden Formen sind nur den zahlenmäßig größten und wichtigsten gesellschaftlichen Organisationen, nämlich der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung, dem Tschechoslowakischen Jugendverband und den Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften, Vorbehalten. Die Grundorganisationen der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung und des Tschechoslowakischen Jugendverbandes, die im Betrieb des Beschuldigten tätig sind, oder die Landwirtschaftliche Einheitsgenossenschaft, deren Mitglied der Beschuldigte ist, können auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung die Übernahme der Bürgschaft für den Täter einer Straftat von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit anbieten, wenn dieser die Tat bereut und durch sein Verhalten ein aufrichtiges Streben nach Besserung zum Ausdruck bringt. Ihre Entscheidung teilen sie dem Staatsanwalt oder dem Gericht mit. Auf der Grundlage einer solchen Bürgschaft kann entschieden werden, daß die strafrechtliche Verfolgung nach der Strafprozeßordnung nicht fortgesetzt und die Sache an das örtliche Volksgericht abgegeben wird. Dieses behandelt die Sache nach der bereits geschilderten Verfahrensweise, also ebenso wie die Sachen, die schon nach dem Gesetz seiner Zuständigkeit obliegen. Über die Annahme der Bürgschaft kann aber auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung selbst positiv entschieden werden; dabei kann die Bürgschaft beim Strafausspruch berücksichtigt werden. Das Gericht wählt in einem solchen Fall eine Strafart, die nicht mit der Isolierung des Täters verbunden ist. Es spricht also eine bedingte Freiheitsstrafe oder wenn diese das Gesetz bei der betreffenden Tat zuläßt eine Besserungsmaßnahme, ein Tätigkeitsverbot, eine Geldstrafe oder die Einziehung einer Sache aus. Es kann gegebenenfalls von der Bestrafung, überhaupt absehen, wenn mit Rücksicht auf die erzieherische Kraft des Kollektivs, welches die Bürgschaft angeboten hat, auf den Charakter der Straftat und die Person des Täters die Verhängung einer Strafe nicht erforderlich erscheint. Die gesellschaftliche Organisation, die die Bürgschaft für die Besserung des Täters übernommen hat, übernimmt die Verpflichtung, sich um die Umerziehung des Täters zu bemühen, damit es nicht zur Wiederholung des strafbaren Verhaltens kommt. Die gleichen gesellschaftlichen Organisationen sind auch berechtigt, im Falle des Ausspruchs einer unbedingten Freiheitsstrafe während ihres Vollzugs vom Leiter der Besserungseinrichtung Auskunft über den Stand der Umerziehung des Verurteilten einzuholen und nach Vollstreckung des durch Gesetz bestimmten Teils der Strafe die Bürgschaft für die vollständige Besserung des Verurteilten anzubieten und auf dieser Grundlage seine bedingte Freilassung zu beantragen. Unter bestimmten Bedingungen können sie auch die Freilassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und die Tilgung seiner Verurteilung, hier auch vor Ablauf der durch das Gesetz für die Tilgung der Verurteilung festgelegten Fristen, beantragen. Die genannten gesellschaftlichen Organisationen können an der Verhandlung von Strafsachen vor dem Kreisgericht durch die Delegierung ihres gewählten Vertreters als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger teilnehmen. Entscheidet das Gericht positiv über den Antrag der gesellschaftlichen Organisation auf Heranziehung ihres Vertreters in dieser oder jener Funktion, so hat der Vertreter der gesellschaftlichen Organisation im Strafverfahren die Stellung einer Partei. Er kann Einsicht in die Akten nehmen, Beweisanträge und andere Anträge stellen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, den vernommenen Personen Fragen stellen und an den Schlußplädoyers teilnehmen. Der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger ns;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 115 (NJ DDR 1963, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 115 (NJ DDR 1963, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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