Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 112 (NJ DDR 1963, S. 112); klagten durch zwei Vertreter mit unterschiedlichem gesellschaftlichem Auftrag wirksam werden3. Diese Bedenken, die gegen die Funktion des gesellschaftlichen Verteidigers sprechen, verneinen nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren, zwingen aber u. E. dazu, nach anderen Formen zu suchen. Der Vorschlag, der in der Tagung der Richter in Karl-Marx-Stadt gemacht wurde4, den gesellschaftlichen Ankläger und den gesell- 3 Vgl. hierzu auch N. S. Alexejew, NJ 1961 S. 26. 4 Vgl. Bericht in NJ 1963 S. 13. schaftlichen Verteidiger in einer Person zu vereinigen und vom Vertreter oder Beauftragten des Kollektivs zu sprechen, deckt sich im Ergebnis mit den Diskussionen, die im Erfurter Rechtsanwaltskollegium dazu geführt wurden. Auch beim Bezirksgericht Erfurt wurden ähnliche Gedanken geäußert. Es sollte daher u. E. erwogen werden, statt eines gesellschaftlichen Verteidigers und eines gesellschaftlichen Anklägers in Fortsetzung der bisherigen positiven Entwicklung über den sog. Leumundszeugen hinaus den Beauftragten des Kollektivs mit den erforderlichen gesetzlichen Befugnissen auszustatten, über deren Umfang noch besondere Überlegungen angestellt werden müssen. HEINZ FISCHER, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Gedanken zur Kassationsbefugnis der Bezirksgerichte Der Entwurf des Staatsratserlasses über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege sieht vor, daß das Bezirksgericht das oberste Organ der Rechtsprechung im Bezirk und dem Obersten Gericht der DDR für die Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk verantwortlich ist. Diese neue, große Verantwortung der Bezirksgerichte hat auch zu dem Vorschlag geführt, ihnen die Befugnis zu übertragen, rechtskräftige Entscheidungen der Kreisgerichte, die nicht mit dem Gesetz übereinstimmen, zu kassieren. Das erfordert eine Qualifizierung der Arbeit der Bezirksgerichte, eine exakte, wissenschaftliche Leitungstätigkeit und einen wirklichen Überblick über die Rechtsprechung der Kreisgerichte1. Der Vorschlag im Entwurf des Staatsratserlasses verlangt jedoch eingehende Überlegungen, w i e denn künftig das Bezirksgericht als Kassationsgericht tätig werden sollte. Vorgesehen ist die Kassation durch das Plenum des Bezirksgerichts, dem außer allen Richtern des Bezirksgerichts je nach Größe des Bezirks auch drei bis zehn Direktoren von Kreisgerichten angehören sollen. Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß dieser Vorschlag zu Recht darauf abzielt, das Bezirksgericht enger mit den Problemen der Kreisgerichte zu verbinden, so wird m. E. andererseits doch die Verantwortung des Bezirksgerichts als oberstes Organ der Rechtsprechung im Bezirk verwischt. Die Aufgabenstellung, die Rechtsprechung der Kreisgerichte zu leiten, zwingt meiner Meinung nach zu der Lösung, daß das Bezirksgericht als Kassationsgericht tätig wird, ohne daß dabei Direktoren von Kreisgerichten mitwirken. Bei der Regelung der Kassationstätigkeit des Obersten Gerichts im Entwurf des Staatsratserlasses ist der Grundsatz der Verantwortung des oberen Gerichts für die Rechtsprechung der unteren Gerichte streng eingehalten worden. Soweit es als Kassationsgericht über rechtskräftige Entscheidungen der Bezirks- und Kreisgerichte tätig wird, soll es in der bisherigen Art und Weise, d. h. durch einen Senat, entscheiden. Soweit es jedoch um die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts und der Plenen der Bezirksgerichte geht, soll dafür das Präsidium des Obersten Gerichts zuständig sein, dem neun Mitglieder angehören werden. Diesem Vorschlag muß man zustimmen, da er dem Grundsatz gerecht wird, daß das Oberste Gericht das höchste Organ der Rechtsprechung in der DDR ist, die Rechtsprechung aller Gerichte leitet und allein der 1 1 Vgl. hierzu Toeplitz, „Zur Leitung der Rechtsprechung durch die oberen Gerichte“, NJ 1963 S. 33 ff.; Jahn, „Zur Arbeitsweise des Bezirksgerichts bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 78 ff. Volkskammer bzw. dem Staatsrat für seine Tätigkeit verantwortlich ist Der Entwurf des Staatsratserlasses sieht vor, daß das Plenum des Obersten Gerichts nicht mehr als Kassationsgericht tätig wird; die nach § 67 GVG dem Plenum vorbehaltenen Kassationen sollen künftig dem Präsidium des Obersten Gerichts obliegen. Da dem Plenum künftig auch die Direktoren der Bezirksgerichte angehören sollen, wird also personenmäßig gesehen ein kleineres kollektives Organ tätig und nicht mehr ein so großes Gremium wie das bisherige Plenum. Demgegenüber ist im Entwurf für das Bezirksgericht als Kassatiensgericht ein Organ vorgesehen, das je nach der Größe des Bezirks 30 Personen ynd mehr umfassen kann. Ein Grund für diese unterschiedliche Regelung könnte darin gesehen werden, daß die Kassation eine völlig neue Aufgabe für das Bezirksgericht ist und deshalb der sorgfältigen Behandlung in einem großen Kollektiv bedarf. Dieses Argument wäre jedoch nicht überzeugend. Die Kassationstätigkeit des Bezirksgerichts wird aller Voraussicht nach sehr gering sein. Sie wird sich noch mehr verringern, wenn Staatsanwälte und Rechtsanwälte ebenso wie die Verurteilten bzw. die Prozeßparteien mehr als bisher in begründeten Fällen Rechtsmittel einlegen. Schon diese aktivere Rechtsmitteltätigkeit wird wesentlich zur Aufhebung bzw. Abänderung fehlerhafter Urteile der Kreisgerichte beitragen. Im Rechtsmittelverfahren des Bezirksgerichts entscheidet aber ein Senat mit drei Richtern unter Umständen über die gleichen Fragen, über die im Falle der Kassation eines rechtskräftigen Urteils nach dem Entwurf der Direktor, seine Stellvertreter, alle Oberrichter und Richter des Bezirksgerichts und drei bis zehn Direktoren von Kreisgerichten entscheiden sollen. Zweifellos hat eine Kassationsentscheidung größere Bedeutung als eine Rechtsmittelentscheidung, schon deshalb, weil durch die Kassationsentscheidung eine bereits rechtskräftige Entscheidung abgeändert bzw. aufgehoben und in der Sache selbst nochmals entschieden wird. Deshalb sollten die Kassationsentscheidungen des Bezirksgerichts auch nicht nur von einem Senat, sondern m. E. vom Präsidium des Bezirksgerichts getroffen werden. Dem Präsidium sollen nach dem Entwurf des Staatsratserlasses der Direktor, seine Stellvertreter und die Oberrichter angehören. Ich würde es für zweckmäßig halten, wenn bei Kassationsentscheidungen in Strafsachen alle Richter des Bezirksgerichts hinzukämen, die in Strafsachen, und bei Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen alle Richter, die auf diesen Rechtsgebieten tätig sind. Dieser Vorschlag entspricht der Spezialisierung der Richter am 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 112 (NJ DDR 1963, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 112 (NJ DDR 1963, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher charakteristisch. Deshalb muß in diesen Bereich die Forderung des Parteitages eine zielstrebige und ideenreiche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, durch die der einzelne mit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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