Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 105 (NJ DDR 1963, S. 105); das Tatgeschehen geschildert werden. Dabei werden zwei Mängel sichtbar: Die Feststellung der Tat bleibt auf das äußere Tatgeschehen beschränkt, und die Entwicklung des Täters wird losgelöst von der konkreten Straftat dargestellt. Mit der Beschränkung auf die Feststellung des äußeren Tatgeschehens wird das Gericht seiner Verantwortung, mit Hilfe des Einzelfalles die Menschen zum Kampf gegen die Kriminalität zu mobilisieren, nicht gerecht. Die Verwirklichung der Rechtspflegebeschlüsse und der Grundsätze zum Erlaß des Staatsrates fordern, a) daß die Darstellung des Sachverhalts unter genauer Beachtung der konkreten Verhältnisse, unter denen die Straftat begangen wurde, erfolgt. Dazu gehört neben der Art und Weise der Begehung der Straftat, des Ortes und der Zeit die Darlegung ihrer Ursachen und der begünstigenden Bedingungen soweit sie für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sind , die Herausarbeitung der Folgen und der gesellschaftlichen Auswirkungen der Straftat, der Stand der gesellschaftlichen Entwicklung im Lebens- und Wirkungsbereich des Angeklagten, der dort vorhandenen Widersprüche und Konflikte, soweit sie in Beziehung zum Verhalten des Angeklagten stehen. Mit anderen Worten, es müssen in der Darstellung des Sachverhalts all jene Fakten berücksichtigt werden, die die Tat als gesellschaftliche Erscheinung, als ein Hemmnis unserer Entwicklung, das es zu überwinden giltt deutlich werden lassen. b) daß in Verbindung mit dem tatsächlichen Geschehen und seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen exakt die Persönlichkeit des Rechtsverletzers, die Beweggründe seines Handelns, seine berufliche und gesellschaftliche Entwicklung, sein Bewußtseinsstand unter Beachtung der positiven und negativen Seiten dargestellt werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1962s, wo diese Einheit vorbildlich dargestellt wurde. Die Tat, die gesellschaftlichen Zusammenhänge, unter denen sie begangen wurde, und der Täter bilden eine Einheit; das ist bei der Sachverhaltsdarstellung sichtbar zu machen. Dabei kann es kein Schema dafür geben, mit welcher Frage diese Darstellung begonnen werden soll. Im allgemeinen dürfte es im Interesse einer straffen Behandlung des Sachverhalts jedoch geboten sein, mit der Darstellung des Tatgeschehens zu beginnen. Diese Auffassung widerspricht der gegenwärtig eingebürgerten Form, grundsätzlich jedes Urteil mit den Feststellungen zur Person zu beginnen. Die Durchsicht einer Reihe von Urteilen hat ergeben, daß dabei oft Fakten aneinandergereiht werden, die in keiner Beziehung zur Straftat stehen. Nicht selten werden alle Arbeitsstellen des Angeklagten aufgezählt, ohne daß sich daraus bestimmte Schlußfolgerungen herleiten lassen. So nannte z. B. ein Kreisgericht in einem Strafurteil wegen Staatsverleumdung langatmig sämtliche Arbeitsstellen des Angeklagten, nicht aber geklärt wurden seine gebietsmäßige Herkunft und sein gegenwärtiger Bewußtseinsstand, obwohl die von ihm gemachten Äußerungen auf Unklarheiten über die Bedeutung der Oder-Neiße-Grenze hindeuteten. Andererseits zeigen diese Urteile meist eine isolierte Behandlung des TatgeSchehens. Wird der Täter von der Tat getrennt, so wird auch die Tat losgelöst von den gesellschaftlichen Zusammenhängen geschildert. In der Strafsache gegen D. wegen illegalen Verlassens der DDR hat das Gericht sowohl die. Entwicklung des Angeklagten als auch die Vorbereitung und Ausführung 8 der Tat genau dargestellt. Es ist jedoch bei diesen Feststellungen stehengeblieben und hat weder die ideologischen Ursachen noch andere Zusammenhänge der Straftat aufgedeckt. In dem Urteil findet sich lediglich der lapidare Satz: „Besondere Gründe für seinen Grenzübertritt und das Vorhaben, nach Westdeutschland zu gehen, hatte der Angeklagte nicht.“ Tatsächlich hatte der Angeklagte aber nach dem 13. August 1961 bereits zweimal die Republik verlassen. Bei einer isolierten Behandlung der Tat und des Täters wird auch die Gesellschaftsgefährlichkeit nicht überzeugend als das Ergebnis der allumfassenden Klärung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat dargelegt. Sie wird vielmehr neben die Tat gestellt, gewissermaßen als ihre politische Einschätzung oder lediglich zur Begründung des Strafmaßes. Dabei finden sich dann solche von der Tat losgelösten und im Grunde fehlerhaften Ausführungen in den Urteilen wie, „der Angeklagte tat in seiner Trunkenheit das, wozu unsere Klassengegner in ihrer psychologischen Kriegführung auffordern. Ihnen geht es darum, daß in unserem Staat die Ruhe und Ordnung durch solche Machenschaften gefährdet werden und daß nach Möglichkeit Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet wird. Aus diesen Darlegungen ergibt sich auch die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten“. (Das Urteil erging wegen einer im Zustand der Volltrunkenheit begangenen Staatsverleumdung.) Wenn sich aber das Gericht bemüht, mit der Klärung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat diese zugleich unter Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, zu behandeln und damit in Verbindung die Feststellungen zur Person, soweit sie in Beziehung zu dieser Tat stehen, zu treffen, dann ist das auch die Feststellung der Gesellschaftsgefährlichkeit. Eine zusätzliche Begründung ist nicht notwendig. Welche Feststellungen der Sachverhalt im einzelnen enthalten muß, läßt sich nur von der konkreten Strafsache her bestimmen. Allgemein ist zu sagen: Der Sachverhalt muß so wiedergegeben werden, wie er sich im Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung darstellt. Es ist ebenso fehlerhaft, den Gang der Ermittlungen zu schildern wie einzelne, einander widersprechende Beweise einfach wiederzugeben. In der Strafsache gegen den Wächter S. wegen Körperverletzung und Nötigung schildert das Gericht zunächst den Sachverhalt, wie er sich aus den Aussagen der beiden Zeugen ergibt, und fügt dann den vom Angeklagten vorgetragenen Tathergang, der das Verhalten des Angeklagten in einem vollkommen anderen Licht erscheinen läßt, an. Hier hat sich das Gericht auf das beschränkt, was die an der Hauptverhandlung Beteiligten vorgetragen haben, und ist dabei den Einschätzungen der Zeugen bzw. des Angeklagten gefolgt. Das Gericht muß jedoch seiner aktiven Rolle zur Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht werden und aus seinen Feststellungen richtige Schlußfolgerungen ziehen. Ohne genaue Erforschung des Tatgeschehens und unter Außerachtlassung der konkreten Situation, in der sich die Zeugen und die Angeklagten gegenüberstanden, sowie ohne gründliche Beurteilung der Person des Angeklagten, insbesondere seiner Arbeitsmoral und seines Pflichtbewußtseins, knüpft das Gericht seine Schuldfeststellung an die nicht bestrittene Tatsache, „daß der Angeklagte mit einem Messer hinter dem Zeugen E. hergerannt ist und ihm damit eine Stichwunde im Rücken zugefügt hat“. Warum der Angeklagte zum Messer gegriffen hat und wie es zur Zufügung der Stichwunde gekommen ist, bleibt unaufgeklärt. Eine solche Sachverhaltsdarstellung ist formal und gesellschaftsblind. Sie muß deshalb auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorrufen. 105 8 NJ 1962 S. 750.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 105 (NJ DDR 1963, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 105 (NJ DDR 1963, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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