Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 104 (NJ DDR 1963, S. 104); nur in Verbindung mit der Erforschung der gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, ihrer Schwere und Folgen, des Grades des Verschuldens des Angeklagten und seines Verhaltens, soweit es in Beziehung zur Tat steht, festgestellt werden. Jede von der Tat losgelöste Behandlung der Gesellschaftsgefährlichkeit muß im Allgemeinen steckenbleiben und führt nicht zur Erkenntnis, sondern verkehrt sich oft in ihr Gegenteil und verhält sich widerspruchsvoll zur konkreten Straftat. Das wird z. B. in dem Urteil gegen den Kraftfahrer S. wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der StVO deutlich. Während einerseits hervorgehoben wird, daß Rücksichtnahme zu den Grundregeln im Straßenverkehr gehöre und der Angeklagte dies nicht beachtet habe, wird andererseits in Fortführung dieses Gedankens festgestellt, „daß der Angeklagte keinesfalls rücksichtslos gehandelt hat“. In einer anderen Strafsache wegen Trunkenheit am Lenkrad wird das Verhalten des Angeklagten als rücksichtslos gegenüber Leben und Gesundheit bezeichnet, obwohl der Angeklagte wegen seiner Trunkenheit eine Nacht in der Gaststätte geschlafen hatte und erst am nächsten Morgen, als er glaubte, wieder nüchtern zu sein, die Fahrt mit seinem Motorrad fortsetzte. An Stelle einer subjektivistischen Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit ist eine exakte Feststellung der Tatsachen notwendig. Deshalb kann die Gesellschaftsgefährlichkeit nicht durch allgemeine Ausführungen im Urteil bewußtgemacht werden. Das gilt auch für die Begründung der erkannten Strafe. Es gibt keine einzelnen Strafzumessungsgründe, die isoliert von der gesamten Rechtsverletzung stehen. Mängel in dieser Beziehung treten gegenwärtig in der Weise auf, daß 1. das äußere Tatgeschehen, hier insbesondere die Folgen der Tat, zur alleinigen Grundlage der Strafzumessung gemacht wird (hauptsächlich bei Freiheitsstrafen) ; 2. einzig und allein die Täterpersönlichkeit, ihre Entwicklung und ihr Bewußtseinsstand, für die Strafzumessung die Grundlage bildet; 3. sowohl Täter als auch Tat außer acht bleiben und die Verurteilung mit der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung, mit der sich entwickelnden moralischpolitischen Einheit unseres Volkes begründet wird (in erster Linie bei der bedingten Verurteilung). Die Fehlerhaftigkeit einer solchen isolierten Begründung der Strafzumessung ist offensichtlich. Die Strafe muß die richtige Folge der Verurteilung der Straftat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit sowie des Standes der gesellschaftlichen Entwicklung im konkreten Fall sein. Ein solches Urteil wird seine Wirkung auf den Angeklagten nicht verfehlen und die Wachsamkeit der Werktätigen gegen Rechtsverletzungen erhöhen, sie zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze, zur Festigung der Arbeitsdisziplin, zur Achtung des sozialistischen Eigentums und zur Einhaltung der staatlichen Regeln des Zusammenlebens erziehen. Zum Gegenstand der Urteilsfindung Gegenstand der Urteilsfindung kann grundsätzlich nur das Verhalten des Angeklagten sein, welches im Anklagetenor und im Eröffnungsbeschluß bezeichnet ist8 und über das in der Hauptverhandlung Beweis erhoben wurde6 7. Aus der Anzeige, aus Beurteilungen und Leu- 6 Eine Ausnahme stellt lediglich § 217 StPO dar, wonach die Anklage in der Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden kann. 7 § 220 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch die Richtlinie des Plenums -des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens Richtlinie Nr. 17 vom 14. Januar 1963 , NJ 1963 S. 39. mundsberichten, aus informatorischen Befragungen usw., die in der Akte enthalten sind, dürfen keine Fakten zur Entscheidung herangezogen werden, wenn sie nicht in der Beweisaufnahme behandelt wurden. Das wird in der Praxis vielfach noch nicht beachtet. Alle Beteiligten müssen in der Beweisaufnahme die Möglichkeit gehabt haben, zu den einzelnen Fakten, die Gegenstand der Urteilsfindung sind, Stellung zu nehmen. Die Einschätzung des Verhaltens des Angeklagten, wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, kann und darf sich jedoch nicht auf das äußere Tatgeschehen beschränken. Um die bürgerliche, formaljuristische Tatbestandsaufnahme zu überwinden, müssen wir unter dem Verhalten des Angeklagten, das Gegenstand der Urteilsfindung ist, das gesamte Tatgeschehen erfassen, d. h. seine Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die Persönlichkeit des Täters, seinen Bewußtseinsstand, seine berufliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie die Folgen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Tat. Erst durch diese Allseitigkeit der Feststellung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten ist es dem Gericht möglich, den Rechtsverletzer zu einem nützlichen Glied der Gesellschaft zu erziehen. Gegenstand der Urteilsfindung müssen aber auch die Kraft und Fähigkeit des Kollektivs im Arbeits- und Lebensbereich des Angeklagten zur Umerziehung des Täters und physische und psychische Momente in seiner Person soweit sie in Beziehung zur Tat stehen , wie Körperbehinderung, chronische Leiden, Schwangerschaft usw., sein. Ungenügend geklärt ist bisher, welche Bedeutung die schriftlichen Beurteilungen für die Urteilsfindung haben. Die Grundsätze des Staatsratserlasses weisen den Gerichten auch hier den Weg. Die vorgeschlagene Teilnahme von gesellschaftlichen Anklägern oder Verteidigern sowie die Möglichkeit der Bürgschaftsübernahme durch das Kollektiv und das Auftreten von Vertretern des Kollektivs in der Hauptverhandlung orientieren auf die immer stärkere unmittelbare Teilnahme unserer Werktätigen am Gerichtsverfahren. Unter diesem Aspekt sollten u. E. schriftliche Beurteilungen nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung sein. Es geht darum, die zukünftigen Möglichkeiten bereits jetzt durch unmittelbare Einbeziehung von Vertretern des Kollektivs in die Hauptverhandlung aktiv fnit vorzubereiten. Zum Aufbau der Urteilsgründe Im Aufbau der Urteilsgründe zeigt sich gegenwärtig vielfach noch ein Schematismus, der letzlich auf die bisher nicht überwundene isolierte Betrachtung des Tatgeschehens und die fehlerhafte Trennung von Tat und Täter zurückzuführen ist und die volle Wirksamkeit der Rechtsprechung unserer Gerichte hemmt. Der Kampf gegen Schematismus im Urteilsaufbau bedeutet jedoch nicht Verzicht auf Grundsätze für die Gliederung der Urteilsgründe, da bereits die Beantwortung der einzelnen Fragen einer logischen Reihenfolge bedarf. Andererseits darf aber nicht übersehen werden und darauf kommt es uns besonders an , daß die Unterschiedlichkeit der einzelnen Strafrechtsverletzungen (die Art der Straftat, ihre Schwere, ihre Verknüpfung mit dem sozialistischen Aufbau u. a. m.) auch ein unterschiedliches Herangehen in der Darstellung verlangt. Das wird aber gegenwärtig nicht immer sichtbar. Die Darstellung des Sachverhalts Die Urteilsgründe sollten zunächst den Sachverhalt so darstellen, wie er sich aus der Beweisaufnahme ergibt. Das geschieht gegenwärtig meist in der Form, daß zunächst die Entwicklung des Angeklagten und dann 104;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 104 (NJ DDR 1963, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 104 (NJ DDR 1963, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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