Dokumentation Neue Justiz (NJ), 17. Jahrgang 1963 (NJ 17. Jg., Jan.-Dez. 1963, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-800)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 752 (NJ DDR 1963, S. 752); ?Analyse der Taeterpersoenlichkeit nicht zuletzt auch der meist sehr aufschlussreichen Tatmotive vorgenommen und den Organen des Strafvollzugs zur Verfuegung gestellt wird. Nicht nur der Strafvollzug, sondern das gesamte System der Erziehungs- und Strafmassnahmen spielt eine .bestimmende Rolle fuer die weitere Entwicklung des Rechtsbrechers. Wir meinen hier in erster Linie die in ihrer Art und Hoehe ungerechtfertigte Straf- oder Erziehungsmassnahme, eine kleinbuergerliche Einstellung des Kollektivs oder des Lebenskreises des entlassenen Taeters, durch die er isoliert und in eine Aussenseiterrolle gedraengt wird. Dazu gehoeren auch Maengel bei der Wiedereingliederung, die hauptsaechlich in einem formalen Arbeitsnachweis bestehen, so dass das Kollektiv nur unzureichend auf die Aufgaben vorbereitet ist, die ihm im Hinblick auf die weitere soziale Festigung des ehemaligen Straffaelligen obliegen. Es gibt nicht-wenige Beispiele dafuer, dass staatliche Organe jegliche Kontrolle darueber fehlen lassen, wo der Strafentlassene untertaucht. Dadurch ist es moeglich, dass selbst oftmals vorbestrafte Rueckfalltaeter in Kollektive ge- raten, die auf Grund ihres eigenen Entwicklungsstandes nicht in der Lage sind, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken. Die kriminelle Vergangenheit des Strafentlassenen wird von negativen Elementen glorifiziert, und der ehemalige Rechtsbrecher hat nicht das Gefuehl der politisch-moralischen Verurteilung seines frueheren Verhaltens durch das Kollektiv. In solchen Faellen besteht die Gefahr, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Erziehungsprozess gebremst oder gar rueckgaengig gemacht wird. * Alle hier behandelten Fragen existieren nicht losgeloest voneinander, sondern sind durch vielfaeltige Beziehungen miteinander verbunden. Sie besitzen nicht nur theoretische Bedeutung, sondern sind fuer die Kriminalitaetsbekaempfung, d. h. die richtige Anwendung des Gesetzes, die Einbeziehung der Werktaetigen in die Umerziehung des Rechtsbrechers, fuer die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens im weitesten Sinne von grossem praktischen Gewicht. Auf diese Fragen kann aber angesichts ihrer Vielschichtigkeit an dieser Stelle nicht eingegangen werden. dSarichte Rechtswissenschaftler und Praktiker berieten ueber die Erhoehung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung Neue Wege beschritt eine Forschungsgruppe des Instituts fuer staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie fuer Staats- und Rechtswissenschaft ?Walter Ulbricht?, Babelsberg, als sie kuerzlich ueber die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen mit einem Kreis von etwa 60 Werktaetigen aus Betrieben des Kreises Koenigs Wusterhausen in Wildau dis- kutierte. Bekanntlich wurde entsprechend den neuen Anforderungen an die Wissenschaft in der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus das vorgenannte Institut geschaffen, in dem verschiedene Forschungsgruppen staatliche und rechtliche Probleme in den verschiedenen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens untersuchen*. Diese Arbeit wird insbesondere durch den bedeutsamen Grundsatz bestimmt, dass der Nutzeffekt fuer unsere Staatspraxis der Pruefstein der gesamten Forschungsarbeit ist. Aus diesem Grunde kam der Beratung in Wildau mit Schoeffen, Angehoerigen der Konfliktkommissionen, Mitgliedern der Kommissionen fuer Ordnung und Sicherheit und Mitarbeitern von Rechtspflegeorganen besondere Bedeutung zu, zumal die Beratung gleichzeitig einen Beitrag zur Ausarbeitung des sozialistischen StGB leisten sollte. Die Thematik der Tagung war die gesellschaftliche Erziehung von Straffaelligen, die zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden. In einem von Ober- assistent D ae h n und Kreisgerichtsdirektor Z o c h gemeinsam ausgearbeiteten und von Daehn vorgetragenen Referat wurden die Erfahrungen dargelegt, welche die Forschungsgruppe des Instituts bei Untersuchungen im Bezirk Potsdam und in Berlin gesammelt hatte* 2. Zahlreiche Beispiele ueber das Auftreten gesellschaftlicher Verteidiger und Anklaeger, ueber Buergschaften der Kollektive legten Zeugnis von der grossen Bereitschaft * Vgl. Staat und Recht 1963, Heft 7/8, S. 1063 und 1067. 2 Ausfuehrlich sind diese Untersuchungen in dem Beitrag beider Verfasser ?Erfahrungen bei der Einbeziehung der Werktaetigen in die gesellschaftliche Erziehung von Straffaelligen, die zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden?, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1658 ff., ausgewertet worden. unserer Werktaetigen ab, zur Ueberwindung der Kriminalitaet aktiv an der sozialistischen Rechtspflege mitzuwirken und die Ursachen und beguenstigenden Bedingungen strafbarer Handlungen auszuraeumen. Gleichzeitig wiesen die Referenten nach, dass diese Bereitschaft unserer Werktaetigen von den Rechtspflegeorganen oft noch ungenuegend genutzt wird. Das zeigt sich darin, dass waehrend des Ermittlungsverfahrens die Kollektive nicht gehoert, Beurteilungen durch Einzelpersonen eingeholt, gesellschaftliche Anklaeger oder Verteidiger telefonisch ?bestellt? werden und dass in den Verfahren noch vorwiegend sog. Leumundszeugen auftreten. Solche Arbeitsmethoden tragen nicht zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Strafverfahren bei und sollten deshalb schnellstens ueberwunden werden. Breiten Raum nahm im Referat und in der Diskussion der Erziehungsprozess des zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug Verurteilten ein. Dieser Erziehungsprozess muss inhaltlich so gestaltet sein, dass der Rechtsverletzer in die Lage versetzt wird, sein Handeln auf die objektive gesellschaftliche Notwendigkeit und auf die sozialistische Gesetzlichkeit auszurichten. Dieses Ziel ist aber nicht allein durch den Ausspruch von Verboten zu erreichen. Der Referent berichtete von einer Brigade eines Berliner Betriebes, die z. B. folgende Verpflichtungen zur Umerziehung eines straffaellig gewordenen Kollegen vorgeschlagen hatte: 1. Der Kollege soll mindestens 150 Aufbaustunden im Nationalen Aufbauwerk leisten; 2. es sollen kuenftig keine Lohnzahlungen mehr an ihn selbst, sondern nur noch an seine Frau erfolgen; 3. es sind ihm in der Woche hoechstens 10 DM Taschengeld zu bewilligen. Diese Verpflichtungen werden kaum geeignet sein, den Rechtsverletzer umzuerziehen. Natuerlich muss ihm gesagt werden, was fuer ihn verboten ist; aber das genuegt nicht. Ihm muss auch das Gebotene bewusst gemacht werden, damit er es zur Maxime seines Handelns macht. Das kann nur dadurch geschehen, dass er in den 752;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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