Dokumentation Neue Justiz (NJ), 17. Jahrgang 1963 (NJ 17. Jg., Jan.-Dez. 1963, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-800)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 327 (NJ DDR 1963, S. 327); ?spitzung von Konflikten verhindern, sie guetlich loesen und einen groesseren Kreis von Werktaetigen ueber ihre Rechte und Pflichten belehren. Aehnliche Ergebnisse lassen sich um nur einige weitere Beispiele zu nennen bei Streitigkeiten ueber die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen. Treppenreinigung, schikanoeses Verhalten zwischen Wohn- und Grundstuecksnachbarn, Tierhaltung, Tierschaeden, Wege-und Grenzstreitigkeiten usw. erzielen. Die Entscheidung der Konfliktkommission Die Konfliktkommission kann bei der Beratung ueber kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten zu folgenden Ergebnissen kommen: 1. Ablehnung des Antrags und zwar bis zum Abschluss der Beratung , wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig zu beurteilen ist; 2. Bestaetigung der guetlichen Einigung der Buerger; 3. Einstellung der Beratung, wenn keine guetliche Einigung moeglich ist. Die Konfliktkommission kann also im Unterschied zur Beratung ueber Arbeitsrechtssachen oder ueber geringfuegige Verletzungen des Strafrechts keine verbindlichen Festlegungen treffen, wenn sie nicht beide beteiligten Buerger ueberzeugt und eine guetliche Einigung erzielt hat. Ist aber eine guetliche Einigung ueber eine Geldforderung erzielt und von der Konfliktkommission bestaetigt worden, dann erlangt das Protokoll ueber die Einigung Rechtsverbindlichkeit. Erfuellt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, dann kann der Geschaedigte beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit beantragen (Ziff. 71 der Richtlinie). Ueber diesen Antrag entscheidet der Sekretaer des Kreisgerichts. Gegen seine Entscheidung ist der Einspruch zulaessig, ueber den die Zivilkammer des Kreisgerichts entscheidet (? 38 Abs. 2 GVG). Der Antrag auf Beratung ueber einen zivilrechtlichen Anspruch vor der Konfliktkommission hemmt wie die Klageerhebung die Verjaehrung fuer die Dauer des Verfahrens (? 14 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher*Be-stimmungen). Die Beratung ueber arbeitsrechtlichc Streitigkeiten Der Staatsratserlass stellt den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zwar vom Umfang her gesehen keine grundsaetzlich neuen Aufgaben. Auch hier gilt es jedoch, mit jeglicher Unterschaetzung der organisierenden Rolle des Rechts Schluss zu machen, die noch anzutreffende Trennung der Loesung oekonomischer Aufgaben von der Durchsetzung der sozialistischen Ge-setzlichkeitzu ueberwinden und die Kraft der Konfliktkommissionen voll fuer die Entwicklung der Produktivkraefte und die Festigung des sozialistischen Bewusstseins zu nutzen. Gegenwaertig ueberwiegen die Entscheidungen ueber Einzelfaelle: ueber Einsprueche gegen Disziplinarmassnahmen (? 144 Buchst, b GBA) oder ueber Streitfaelle zwischen den Werktaetigen und dem Betrieb ueber das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhaeltnis (? 144 Buchst, c GBA). Die Konfliktkommissionen verstehen es dabei in zunehmendem Masse, die Beratungen ueber diese Streitfaelle so zu organisieren, dass sie eine grosse erzieherische Wirkung haben, die der Entwicklung und Festigung des sozialistischen Bewusstseins der Werktaetigen dient. Die Mitarbeiter der Kammern fuer Arbeitssachen bei den Kreisgerichten muessen ihre Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen nutzen und sich besonders dafuer verantwortlich fuehlen, dass die Arbeit der Konfliktkommissionen den Anforderungen des Staatsratserlasses entspricht. Keinesfalls duerfen die Verbindungen der bisherigen Arbeitsgerichte zu den Konfliktkommissionen zerreissen. Die Arbeitsrichter muessen vielmehr ihre Erfahrungen an die anderen Richter der Kreisgerichte weitergeben und so einen grossen Kreis qualifizierter Justizfunktionaere schaffen, die mit Sachkunde ihrer Anleitungsaufgabe gerecht werden koennen. Schnelles Reagieren auf Arbeitsrechtsverletzungen Die Konfliktkommissionen beraten gegenwaertig in 90 Prozent aller Arbeitsrechtsstreitigkeiten im Betrieb. Nur wenige Beschluesse werden mit dem Einspruch an-gefochten. Das spricht fuer die hohe Qualitaet und fuer die erzieherische Wirksamkeit der Taetigkeit der Konfliktkommissionen. Die Konfliktkommissionen tragen weitgehend zur Durchsetzung der im Gesetzbuch der Arbeit festgelegten Prinzipien bei. Wenn es dabei noch einige Schwaechen gibt, so vor allem auf drei Gebieten: 1. In verschiedenen Betrieben werden die Konfliktkommissionen noch nicht in den Kampf gegen die Ausschussarbeit (?? 48 bis 52 GBA) einbezogen. Die Ursachen fuer Ausschussarbeit werden ungenuegend erforscht. Auf schuldhaft verursachten Ausschuss wird nur in Einzelfaellen mit dem in ? 49 GBA vorgesehenen Lohnabzug reagiert; die materielle Verantwortlichkeit (? 52 GBA) wird nicht durchgesetzt. 2. Die erzieherische Wirkung der materiellen Verantwortlichkeit (?? 112 bis 115 GBA) kommt noch ungenuegend zur Geltung. 3. Die missbraeuchliche Ausnutzung von Leistungen der Sozialversicherung (?? 99 Abs. 2, 105 GBA) wird von den Betriebsleitern noch allzu haeufig hingenommen, Krankengeld und Lohnausgleich auch in den erforderlichen Faellen nicht entzogen und den Konfliktkommissionen dadurch weitgehend die Moeglichkeit genommen, durch ihre Beratung Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit auf diesem Gebiet auszuschalten (Ziff. 47 der Richtlinie). Die Duldung solcher Missstaende stellt nicht nur eine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit dar; vielmehr werden auch die Prinzipien der materiellen Interessiertheit, der Entlohnung nach der Leistung, das oekonomische Gesetz der planmaessigen Steigerung der Arbeitsproduktivitaet und andere oekonomische Gesetzmaessigkeiten missachtet. Es lebt doch auf Kosten seiner Kollegen, wer sich Ausschussarbeit oder Bummelschichten bezahlen laesst, missbraeuchlich SVK-Mittel in Anspruch nimmt oder sich nicht an der Beseitigung schuldhaft verursachten Schadens beteiligt. Jeder ehrliche Arbeiter verurteilt solche Praktiken, glaubt sich aber noch allzuoft nicht berufen, energisch ihre Beseitigung zu fordern. Die Mitglieder der Konfliktkommission sollten deshalb ihren ganzen Einfluss geltend machen und darauf dringen, dass die Betriebsleiter ihrer Verantwortung gerecht werden. Das Gesetz macht ihnen wie allen Werktaetigen dies zur Pflicht (? 9 VO ueber die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 21. Dezember 1961 - GBl. II S. 533). Es ist selbstverstaendlich, dass die Konfliktkommissionen bei all ihren Massnahmen die Ueberzeugungsarbeit in den Vordergrund stellen. Deshalb ist es falsch, wenn einige Betriebsleiter und Konfliktkommissionen im Bezirk Erfurt auf Arbeitsbummelei grundsaetzlich mit der materiellen Verantwortlichkeit reagierten. Sie koennen zwar berichten, dass sie die Arbeitsbummelei weitgehend beseitigt haben, sie haben aber nicht ueberzeugt und eine Art Geldstrafe eingefuehrt, die dem sozialistischen Arbeitsrecht fremd ist. Genauso waere es aber falsch, auf die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit gegen hartnaeckige, allen Uberzeugungsversuchen nicht zugaengliche Arbeitsbummelanten zu ver- 327;
Dokument Seite 327 Dokument Seite 327

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit nicht sofort lösbaren Vohnraumproblemen. ein ungesetzliches Verlassen oder. provokatorisch-demonstrative Handlungen androhen oder bei denen solche Handlungen nicht auszuschließen sind. Wehrlcreislcommando zur Erarbeitung von Informationen über. unberechtigte Anträge auf Invalidität zum Erschleichen von Reiseoder Übersiedlungsmög-lichkeiten,. Ärzte und anderes medizinisches Personal, die sich für einen Auslandseinsatz bewerben oder interessieren. Abteibungen Wohnraumlenkung zur Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und beim Einsatz der sowie der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen; Organisierung der Zusammenarbeit sowie der erforderlichen Konsultationen mit den Diensteinheiten der Linie sowie den territorial zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaftanstalten. Die Einstellung der Kader auf die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchungshaftvollzug.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X