Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 98 (NJ DDR 1962, S. 98); Die Fortsetzung der den grundlegenden Verpflichtungen aller Mächte der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition und beider deutscher Staaten widersprechenden Weigerung der Westmächte und der Bonner Regierung, einen Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten abzuschließen, könnte die friedliebenden Staaten der ehemaligen Anti-Hitler-Koalition vor die Notwendigkeit stellen, durch den Abschluß eines Friedensvertrages mit der DDR die sich aus dem Fehlen des Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten ergebenden Gefahren für den Frieden und die internationale Sicherheit durch die endgültige Fixierung der Grenzen Deutschlands zum sozialistischen Lager und die Umwandlung Westberlins in eine entmilitarisierte Freie Stadt soweit als möglich zu besei- tigen und so zugleich einen wirksamen Beitrag zum Zustandekommen des Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten zu leisten. Der Friedensvertrag allein mit der DDR würde deshalb bereits einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der militärischen Neutralität Deutschlands darstellen. Bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrepublik zum Friedensvertrag bzw. der Realisierung der darin enthaltenen Abrüstungsvereinbarungen und im Interesse der Verhütung eines von Westdeutschland ausgehenden Friedensbruches muß die Verteidigungsbereitschaft der DDR als des Bollwerks des Friedens in Deutschland erhalten bleiben und gefestigt werden. öhzcktsprackuHCj Strafrecht n 230 StGB; VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) i. d. F. der ÄndcrungsAO vom 17. August 1954 (GBl. S. 750) und der VO vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 9); Arbeitsschutzanordnung 331 vom 13. Januar 1953 (GBl. S. 661). Häufigkeit, Qualität und Umfang der Arbeitsschutzbelehrungen werden von dem Erfordernis bestimmt, die Gesundheit, die Arbeitskraft, aber auch die Bereitschaft der Werktätigen, eigenständig zur Verbesserung des Produktionsprozesses beizutragen, zu schützen und zu erhalten. Die Belehrungen haben dort ihre Grenze zu linden, wo durch eine Übersteigerung solcher Hinweise eine Gängelei der Werktätigen dergestalt einträte, daß jegliches Verantwortungsbewußtsein erstickt, ihnen das Vertrauen in ihre fachliche Qualifikation genommen und der Produktionsablauf desorganisiert werden könnte. OG, Urt. v. 17. Oktober 1961 - 2 Zst III 12/61. Dem Urteil des Kreisgerichts M. vom 19. Dezember 1960 liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist Arbeitsvorbereiter und stellvertretender Meister. Wegen guter Arbeitsleistungen und 14 Verbesserungsvorschlägen wurde er dreimal als Aktivist ausgezeichnet. Seine Leistungen im NAW wurden mit der Verleihung der Aufbaunadel in Bronze und Silber anerkannt. Der Angeklagte war in der Zeit, da er den Meister vertrat, verpflichtet, Arbeitsbesprechungen mit den 26 Kollegen des Meisterbereichs durchzuführen. Dazu gehörten auch die Belehrungen über den Arbeitsschutz. Am 19. September 1960 gab der Angeklagte dem Zeugen H. den Auftrag, Schutzgitter für eine neue Garage herzustellen. Die Gitter sollten nach Fertigstellung gestrichen und am 24. September auf der Mauer der neuen Garage angebracht werden. Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, den Zeugen H. bei Erteilung des Arbeitsauftrages darauf hinzuweisen, daß bei der Montage der Schutzgitter die Arbeitsschutzanordnung 331 (§ 36 Abs. 1) einzuhalten sei. Das tat er jedoch nicht. Am 23. September 1960 kamen die Zeugen H. und Sch. gegen Schichtschluß überein, einen Flaschenzug, der für die am nächsten Tage vorgesehene Montage der Gitter benötigt wurde, am Deckenbalken anzubringen. Sie stellten an den Deckenbalken eine etwa sieben Meter lange Leiter; der Zeuge H. stieg hinauf und legte um den Balken ein Hanftau, damit der Flaschenzug hinaufgezogen werden konnte. Da die Leiter knarrte, stellten sie zu ihrer Abstützung noch eine Bockleiter dagegen. Nun stellte sich der Zeuge H. auf die Mauer, um den Flaschenzug hochzuziehen. Der Zeuge Sch. stieg die Leiter hoch. Als er etwa die Mitte der Leiter erreicht hatte,' rutschte diese vom Deckenbalken ab. Sch. fiel zu Boden, wobei er sich das Schambein brach. Er mußte vier Wochen stationär behandelt werden. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (§§ 2 Abs. 2, 45) und § 36 Abs. 1 der Arbeitsschutzanordnung 331 einen öffentlichen Tadel ausgesprochen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils mit dem Ziel des Freispruchs des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung der zur Verurteilung des Angeklagten herangezogenen Rechtsnormen. Der Ausgangspunkt des Kreisgerichts, der Angeklagte hätte mit der Erteilung des in Rede stehenden Arbeitsauftrages eine Belehrung über die Beachtung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 der Arbeitsschutzanordnung 331 verbinden, müssen, ist für den vorliegenden Fall unrichtig. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß es sich bei den Zeugen H. und Sch. um erfahrene Arbeiter handelt, die seit Jahren als Bauschlosser tätig sind. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß im Meisterbereich des Angeklagten regelmäßig jeden Monat Belehrungen über die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften stattgefunden haben. Dem Kreisgericht hat eine Stellungnahme des Betriebes Vorgelegen, worin ausgeführt wird, daß die Arbeit mit Leitern bei den Bauschlossern des Betriebes zu den Grundkenntnissen ihres Arbeitsgebietes gehöre. Dennoch hätten immer wieder Belehrungen auch in dieser Hinsicht stattgefunden, die letzte etwa sieben Wochen vor dem Unfall des Zeugen Sch. Die Kollegen H. und Sch. seien, wie ihre Unterschrift im Belehrungsbuche beweise, zugegen gewesen. Da die Kenntnis der Grundregeln im Umgang mit Leitern vorausgesetzt werden könnte, seien nochmalige Belehrungen bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen nicht erforderlich. Die von den Zeugen vorzunehmende Arbeit sei ohne weiteres von einer Leiter aus zu erledigen gewesen; geeignete Leitern hätten zur Verfügung gestanden, die richtige Auswahl falle in die Verantwortung der ausführenden Kollegen. Die Montage sei auch erst einen Tag später vorgesehen gewesen; dafür habe der Angeklagte noch einen dritten Mann zum Festhalten der Leiter am Boden zur Verfügung gehalten. Der Zeuge H. hat in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht ausgesagt, es seien regelmäßig jeden Monat Belehrungen über die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften vorgenommen worden; dabei sei auch über den Umgang mit Leitern gesprochen wor- 98;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen.

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