Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 93 (NJ DDR 1962, S. 93); binden. Diese Auflage sollte erteilt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Straffällige an seinem früheren Aufenthaltsort wieder in sein altes Leben zurückfällt. Diese Aufenthaltsbeschränkung solle sowohl aus allgemeinen politischen Erwägungen als auch im Interesse der Erziehung des Täters erst dann wegfallen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die besondere Problematik der Bekämpfung der Asozialität bei Jugendlichen wurde auch von Dr. Hartmann (Humboldt-Universität Berlin) hervorgehoben. Bei Jugendlichen und Kindern seien mitunter Frühstufen einer Asozialität vorhanden. Im Gegensatz zu den Erwachsenen könne bei ihnen aber nicht von einem persönlichen Verschulden gesprochen werden. Sie befänden sich vielmehr im sozialen Reifeprozeß, und in der Regel lägen schwere Erziehungsmängel vor, zu deren Überwindung die Organe der Jugendhilfe berufen seien. Es komme in erster Linie darauf an, die vielfältigen Möglichkeiten politischer und rechtlicher Art auszunutzen, um die Asozialität im Frühstadium zu bekämpfen. Prof. Dr. Lekschas (Humboldt-Universität Berlin) unterstrich die Notwendigkeit der rechtlichen Regelung von Zwangsmaßnahmen gegen die Asozialität unter Charakterisierung ihres gesellschaftsgefährlichen Charakters. Angesichts der Wandlungsfähigkeit der Erscheinungsform der Asozialität sei ihre tatbestandsmäßige Beschreibung allerdings außerordentlich schwierig. Lekschas wandte sich nachdrücklich gegen die Auffassung, daß durch eine Aufnahme dieser Fragen in das StGB der Unterschied zwischen Verbrechen und Asozialität verwischt würde. Schon von der ganzen äußeren Erscheinung her ist eine Identität zwischen Verbrechen und Asozialität ausgeschlossen, weil das Verbrechen immer Einzelhandlung und die Asozialität dagegen allgemeines Verhalten ist. In der Diskussion wurde ferner das Verhältnis von Abstraktion und Konkretheit bei der Fassung der Tatbestände des Besonderen Teils erörtet. Dr. Buchholz (Humboldt-Universität Berlin) wies darauf hin, daß vor allem die bedeutsame Frage untersucht werden müßte, ob die Tatbestände den staatlichen Organen und den werktätigen Menschen eine genügend klare Anleitung geben und geeignet sind, Hebel zur Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte in die Kriminalitätsbekämpfung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen könne das Recht zu einem bedeutenden moralischen Faktor werden und hinüberwachsen zu festen Verhaltensregeln, die freiwillig eingehalten werden. Buchholz setzte sich in diesem Zusammenhang mit dem die Wirtschafts- und Vergeudungsdelikte enthaltenden Teil des Entwurfs auseinander. Diese Bestimmungen erfaßten zwar alle gesellschaftsgefährlichen Handlungen, sprächen die Menschen aber ungenügend an, weil die Tatbestände zu wenig instruktiv seien. Sie gingen teilweise von sehr weitgehenden Abstraktionen aus und seien durch die Aufnahme objektiver und subjektiver einschränkender Kriterien unübersichtlich und kompliziert. Durch Auflösung der zu allgemeinen Tatbestände in die einzelnen spezifischen Erscheinungsformen müsse erreicht werden, daß die darin aufgestellten Verhaltensregeln fest in die Vorstellungen der Menschen eingehen. So wäre nach Auffassung von Buchholz z. B. eine selbständige Bestimmung über die. „Herstellung minderwertiger Qualität“ erzieherisch wirksamer als die Regelung im Entwurf, nach der sie als Begehungsform der Mißwirtschaft erscheint. Buchholz lenkte die Aufmerksamkeit außerdem auf die für die Wirksamkeit des Wirtschaftsstrafrechts außerordentlich wichtige Erwägung, bei Gesetzesverletzun-gen alle Möglichkeiten 3er materiellen und disziplinari- schen Verantwortlichkeit, insbesondere nach dem Arbeitsgesetzbuch, auszuschöpfen. Gegenwärtig werde eine solche Verantwortlichkeit häufig nur bei moralischen Verstößen oder arbeitsschutzwidrigem Verhalten geltend gemacht. Es komme aber darauf an, in allen Staats- und Wirtschaftsorganen konsequenter eine allseitige Staatsdisziplin und Verantwortlichkeit durchzusetzen. Die von Buchholz entwickelten Gedanken führte Dr. H i n d e r e r (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) weiter. Er hob die selbständige Rolle des Strafgesetzbuches als eines zentralen Gesetzes, das letztlich das Verhalten jedes Bürgers betrifft, hervor und unterstützte die Forderung nach klaren und verständlichen Tatbeständen in bezug auf Inhalt und Form. Vorbildlich sei in dieser Beziehung die Fahrlässigkeitsregelung im Allgemeinen Teil, weil sich aus ihr klar und verständlich ergibt, unter welchen Voraussetzungen strafrechtlicher Zwang Anwendung finden soll. Diese Linie müsse bei der Regelung der Fahrlässigkeitsdelikte im Besonderen Teil weitergeführt werden. In der Bestimmung zum Schutze der Arbeitskraft z. B. seien die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht genügend sichtbar gemacht, obwohl es gerade hier, da es um die Entwicklung der Masseninitiative zur Einschränkung und Überwindung der Unfallkriminalität geht, unbedingt erforderlich gewesen wäre. Frau Staatsanwalt Grevenrath (Oberste Staatsanwaltschaft) ging noch einmal auf die schon wiederholt diskutierte Frage ein, ob die im Entwurf bei der Fassung der Tatbestände verwandte Wer-Form den Erfordernissen genüge. Nach ihrer Ansicht sei sie nicht geeignet, plastisch zu charakterisieren, welche Handlungen gesellschaftsgefährlich sind. Dr. Ostmann wandte dagegen ein, daß diese Umschreibung des Täters im Tatbestand, entsprechend den Besonderheiten der deutschen Sprache, gerade notwendig sei, um die Handlung für alle Bürger verständlich zu formulieren. Das Problem der größeren Überzeugungskraft der Tatbestände läge vielmehr in einer konkreten, verständlichen Beschreibung der einzelnen Straftaten. In der weiteren Diskussion wies Dr. Weber (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) darauf hin, daß bei der Überprüfung des Entwurfs in Auswertung des XXII. Parteitages und des 14. Plenums des Zentralkomitees der SED die Frage im Vordergrund stehe, ob die erzieherische Rolle des Strafrechts darin wirklich zum Ausdruck komme. Dabei müsse von der Strafgesetzgebung nicht nur auf die ideologische Wirksamkeit des Strafrechts im Sinne der Propaganda und Agitation, sondern auch auf seine organisierende Solle mehr Wert gelegt werden. Eine wichtige Frage sei dabei z. B. die Festlegung von Rechten und Pflichten für die Werktätigen im Strafverfahren, um ihnen mehr Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Verbrechensbekämpfung zu geben. Speziell mit der Frage, wie die Mitwirkung des Arbeitskollektivs am Verfahren, entsprechend dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand, gestaltet werden muß, beschäftigte sich Dr. Herrmann (Institut für Strafrecht der Universität Halle). Den Zweck einer solchen Rechtsinstitution sah Herrmann darin, daß die Vertreter der Kollektive die Wahrheitserforschung unterstützen und mit zur Entwicklung des Bewußtseins des Angeklagten und der kollektiven Kräfte im Arbeitskollektiv beitragen. Die Mitwirkung an der Hauptverhandlung müsse ein gesellschaftlicher Auftrag sein und das Arbeitskollektiv dazu anleiten, den Verurteilten kameradschaftlich und geduldig auf den Weg des Sozialismus zu führen. Am Beispiel eines instruktiven praktischen Falles, in dem ein Mitglied aus der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 93 (NJ DDR 1962, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 93 (NJ DDR 1962, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer hohen Allgemeinbildung; Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Anwendung der für die Lösung ihrer konkreten Aufgaben erforderlichen spezifischen Mittel und Methoden; Kenntnisse über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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