Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 83 (NJ DDR 1962, S. 83); Einsatz staatlichen Zwanges zu unterbinden. Dabei besteht das Wesen solcher Maßnahmen in der staatlich erzwungenen Erziehung zu disziplinierter und ehrlicher Arbeit, wenn auch die Formen entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen sozialistischen Landes unterschiedlich sein mögen. Das Recht des sozialistischen Staates im Sinne seines historischen Rechts , den Asozialen zur Arbeit zwangsweise zu erziehen, leitet sich aus dem Charakter des sozialistischen Eigentums als gesellschaftlicher Produktion und gesellschaftlicher Aneignung her. Indem die Arbeit unmittelbar gesellschaftlich ist und die Aneignung gesellschaftlich erfolgt, eignet sich der Asoziale, der nicht oder kaum arbeitet, aber dennoch ißt, auf irgendeine Weise die Früchte der Arbeit anderer an, lebt er auf Kosten der Gesellschaft. Eben das aber kann die Gesellschaft nicht dulden, wenn sie den Sieg des Sozialismus und des Kommunismus erreichen will. So gesehen, muß notwendigerweise mit dem Recht auf Arbeit, das in der sozialistischen Gesellschaft voll verwirklicht ist, mitder weiteren Entfaltung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und dem Anwachsen der gesellschaftlichen Konsumtionsfonds die Pflicht zur Arbeit korrespondieren, die in unserem Gesetzbuch der Arbeit bereits als eine politisch-moralische Pflicht fixiert ist. Ihr kommt die übergroße Mehrheit des Volkes bewußt und diszipliniert, in Erkenntnis der Notwendigkeit freiwillig nach, während eine Anzahl demoralisierter parasitärer Elemente dieses Gesetz des Lebens noch mißachtet. Aus der Tiefe dieses Widerspruchs erklärt sich auch, daß die werktätigen Massen vom Staate strenge Maßnahmen zur Liquidation der Asozialität verlangen. Die Maßnahmen des sozialistischen Staates gegen asoziale Lebensweisen sind daher nicht nur notwendig und gerecht; sie liegen in letzter Instanz auch im Interesse des Asozialen selbst, dem sie den Weg zu einem neuen, freien und schöpferischen Leben ebnen. Systematische Bekämpfung asozialer Lebensweisen aktuelle Aufgabe auch in der DDR Aus dem Gesagten folgt, daß das Prinzip, den Asozialen unter Ausschöpfung aller Vorzüge der sozialistischen Gesellschaft zu einem ehrlichen Arbeitsleben zu erziehen, nicht nur historisch-perspektivisch, sondern auch in bezug auf den Asozialen unserer Gegenwart Gültigkeit beansprucht. Zwangsmaßnahmen in Gestalt der Arbeitserziehung also einer neuen Form der Freiheitsentziehung sollten zur Anwendung gelangen, wenn sich andere Maßnahmen als fruchtlos erwiesen haben oder erweisen würden. Wir müssen daher insbesondere von den örtlichen Machtorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Betrieben fordern, daß sie sich bewußt und systematisch der Ausmerzung aller Erscheinungsformen der Asozialität zuwenden und dabei die durch das Arbeitsrecht und andere Rechtszweige gewährten Mittel voll ausschöpfen, um auch die Ansätze zur Asozialität auszumerzen. Dies gilt besonders auch für die Erziehung von Jugendlichen, soweit sie solche Tendenzen in ihrem Verhalten erkennen lassen. Damit stellt sich für uns auch die Besserungsarbeit (ohne Freiheitsentzug) in einem anderen Lichte dar. Es fragt sich, ob wir sie nicht als erste Stufe staatlichen Zwanges gegenüber Personen zur Anwendung bringen sollten, die auf dem Wege sind, in eine asoziale Lebensweise gänzlich abzugleiten. Die Besserungsarbeit könnte dabei als Pflicht zur Arbeit in einem bestimmten sozialistischen Betrieb für eine begrenzte, nicht zu kurze (maximal drei oder fünf Jahre) Dauer ausgestaltet werden, deren Erfüllung durch die Gesellschaft (den Betrieb) kontrolliert und durch die Androhung von Arbeitserziehung bzw. Freiheitsstrafe im Falle der Renitenz (Arbeitsbummelei usw.) gesichert wird. Bei alledem dürfen hier wie überall die Unterschiede des Kampfes gegen die Asozialität in der UdSSR und in der DDR nicht ignoriert werden. Schön ein Blick auf die Formen der Asozialität wie sie in den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen beider Länder erfaßt werden macht z. B. deutlich, daß unter den viel weiter entwickelten Verhältnissen der UdSSR als asozial gilt, was bei uns noch nicht dieser Wertung unterliegt. Dies sollte uns zeigen, daß wir hier am Anfang stehen und den Kampf gegen die Asozialität keineswegs als Kampagne unserer Tage betrachten, sondern als eine Aufgabe während des gesamten sozialistischen Umwälzungsprozesses, die noch lange nicht abgeschlossen ist. Fragen der gesetzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen gegen Asoziale Was den Charakter der Maßnahmen gegen Asoziale anlangt, so ist unbestritten, daß sie staatliche Zwangsmaßnahmen sind. Sie sind jedoch in ihrer gegenwärtigen juristischen Form nach der Verordnung vom 24. August 1961 Zwangsmaßnahmen, die nicht als Kriminalstrafe ausgestaltet sind. Unsere Gesetzgebungskommissionen sind auf dieses Problem bereits im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Maßnahmen gegen die Prostitution gestoßen. Die hiergegen vorgesehenen Maßnahmen sind zwar als Strafen ausgestaltet worden; jedoch handelt es sich insofern um eine Freiheitsstrafe spezieller Art, als (außer Aufenthaltsbeschränkung als Zusatzstrafe) eine besondere Form des Vollzuges nämlich Einweisung in ein Heim für soziale Betreuung vorgesehen ist und darüber hinaus auch eine Mindestgrenze von acht Monaten vorgeschlagen wurde. Es zeigt sich, daß diese Art der Ausgestaltung der Strafe gegen die Prostitution sich dem Gedanken der Maßnahmen der Verordnung vom 24. August 1961 bereits stark annähert. Wir sehen schon an diesem Beispiel, daß Kriminalität und Asozialität zwar in der Form ihrer Begehungsweise voneinander unterschieden, insofern also nicht identische Erscheinungen sind, aber dennoch ihrem sozialen Wesen nach keine prinzipielle Unterscheidung zulassen und ineinander übergehen. Das zeigt sich besonders deutlich auch bei einer weiteren Kategorie von Verbrechen, den noch relativ häufigen Rückfallverbrechen, die in sich Kriminalität und Asozialität vereinigen. Angesichts dieses engen Zusammenhanges dieser beiden Erscheinungen und der Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung sollte deshalb erwogen werden, inwieweit sie als gesellschaftsgefährliche Verhaltensweisen, die zu ihrer Überwindung den Einsatz einschneidenden staatlichen Zwanges erheischen, künftig einheitlich im Strafrecht geregelt werden könnten11. II Schlußfolgerungen für die Aufgabenstellung und Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der DDR Es erweist sich als notwendig, nunmehr die konkrete Aufgabenstellung unseres Kampfes gegen die Kriminalität in der DDR für die vor uns liegende Periode sowie eine Reihe wichtiger, daraus sich ergebender Folge- li Das schließt im übrigen Besonderheiten im Verfahren gegen Asoziale keinesfalls aus. Andererseits bedarf es durchaus ernster Überlegungen, inwieweit die organisierte Beteiligung der örtlichen Machtorgane bei der Heranziehung asozialer Elemente zur Verantwortlichkeit nach der Verordnung vom 24. August 1961 bis zu einem gewissen Grade nicht auch von allgemeiner Bedeutung für die Bekämpfung bestimmter Kri-minalitätserscheinungen ist. 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 83 (NJ DDR 1962, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 83 (NJ DDR 1962, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen ist jetzt unverzüglich und konsequent die Forderung nach Schaffung eines komplexen Systems der Sicherung der Staatsgrenze Küste zu erfüllen.

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