Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 781

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 781 (NJ DDR 1962, S. 781); StGB sind aber nur solche auf der objektiven oder subjektiven Seite der strafbaren Handlung vorliegenden Umstände, die sich unmittelbar auf die Tatbegehung beziehen. In subjektiver Hinsicht werden sie sich in der Regel aus dem Motiv des Täters ergeben. Zwar können sie auch bei einem Täter vorliegen, dessen Zurechnungsfähigkeit vermindert ist, allerdings nicht auf Grund der gleichen Umstände, die zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führen. Da das Bezirksgeycht keine nach § 213 StGB beachtlichen mildernden Umstände festgestellt hat und solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht vorliegen, hätte dieses Gesetz nicht angewendet werden dürfen. Aber selbst wenn die Auffassung des Bezirksgerichts zutreffen würde, wäre die Entscheidung falsch. In diesem Falle hätte der Angeklagte nicht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt werden dürfen, weil § 213 StGB nur Gefängnisstrafe androht. Im vorliegenden Fall ist unter Verletzung des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Gerichte kritiklos eine fehlerhafte rechtliche Auffassung übernommen worden, die bereits in der Anklageschrift zum Ausdruck gebracht worden ist. § 330 c StGB. § 330 c StGB verlangt von einem Bürger, daß er sich, wenn er die Gefahren erkennt, die ihn zu einer Hilfeleistung verpflichten, in einer der konkreten Situation und seinen persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechenden Art und Weise bei der Hilfeleistung einsetzt. OG, Urt. vom 30. Oktober 1962 - 2 Zst III 19/62. Der Angeklagte wurde durch das Kreisgericht wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330 c StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedingt unter Auferlegung einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. März 1962 befand sich der Angeklagte auf dem Postzustellgang zur Familie Rö. im Ortsteil V. Dort machte er eine kleine Pause und unterhielt sich mit Frau Rö. und der dort anwesenden Frau Re. Als er und Frau Re. die Wohnung verließen, sahen sie, daß aus dem Haus der Frau Re., das etwa 400 m entfernt liegt, Rauch kam. Sie verständigten Frau Rö. und liefen gemeinsam zur Brandstätte. Der Angeklagte kam als erster dort an. Frau Re. lief sofort durch die Küche und die Wohnstube zum Schlafzimmer, aus dem der Rauch kam und in dem sich ihre vier Kinder im Alter von einem Jahr, zwei, drei und vier Jahren befanden. Sie riß den Riegel an der Tür auf und drang einige Schritte in das Schlafzimmer ein; sie mußte aber, da der Raum dicht mit Rauch angefüllt war und sie keine Luft bekam, wieder zurückgehen. Sie versuchte es noch einmal, mußte aber wegen der zu starken Rauchentwicklung das Vorhaben wiederum aufgeben. Der Angeklagte wollte auf dem gleichen Wege in das Schlafzimmer eindringen. Er konnte sich zunächst im Wohnzimmer nicht orientieren, weil die Fenster mit Decken verhängt waren. Schließlich zwang auch ihn der starke Rauch zur Umkehr. Er versuchte es noch ein zweites Mal erfolglos. Nunmehr wollten er und Frau Re. durch die Fenster in das Schlafzimmer steigen. Sie rissen gemeinsam einige Bretter und Behelfsscheiben vom Fenster ab und zogen auch eine Decke herunter, mit der das Fenster von innen verhängt war. Das Zimmer war voller Rauch; sie sahen aber auf einem dem Fenster am nächsten stehenden Bett ein Kind liegen. Inzwischen war noch Frau Rö. erschienen. Die beiden Frauen verlangten vom Angeklagten, daß er in das Fenster einsteigen und die Kinder herausholen solle. Er erklärte aber, daß er es bei dem starken Rauch allein nicht schaffe und Hilfe holen werde. Er lief sodann zu einem der nächsten Grundstücke, um den Feuerwehrmann B. zu holen. Dann kehrte er sofort zurück und beteiligte sich an der von inzwischen hinzugekommenen Personen eingelsiteten Rettungsarbeit. Von den vier Kindern kamen drei ums Leben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, mit dem der Freispruch des Angeklagten erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die sich für den Angeklagten aus § 330 c StGB ergebenden Rechtspflichten bei der Rettung der sich in Lebensgefahr befindenden Kinder verkannt. Nach dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, soweit er dieser Pflicht ohne erhebliche eigene Gefahr genügen kann. Die Pflicht zur Hilfeleistung wird also durch den Eintritt der im Gesetz genannten Umstände begründet und nur von den Personen verlangt, die dazu imstande sind. Der Tatbestand des § 330 c StGB erfordert als Schuldform ein vorsätzliches Unterlassen. Inhalt dieses Vorsatzes ist, daß der betreffende Bürger die Gefahrenlage und das Erfordernis seines Eingreifens, aber auch die Möglichkeit erkannt hat, ohne erhebliche eigene Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit Hilfe zu leisten, gleichwohl aber nicht danach handelt. Dem Kreisgericht kann darin zugestimmt werden, daß im vorliegenden Fall die wirksamste Hilfeleistung darin bestanden hätte, alle Hindernisse vom Fenster des Schlafzimmers wegzureißen und durch das Fenster einzusteigen, um die Kinder zu retten. Das Unterlassen dieses Erfordernisses erfüllt jedoch noch nicht den Tatbestand des § 330 c StGB. Der Angeklagte hat zunächst Maßnahmen zur Rettung der Kinder ergriffen, die durchaus geeignet sein konnten, einen Erfolg herbeizuführen. Er hat die Notlage der Kinder erkannt, wollte in das Schlafzimmer eindringen, um sie zu retten, und wurde lediglich durch die zu starke Rauchentwicklung daran gehindert. Daß der Angeklagte die beiden Versuche ernstlich unternommen hat, muß als feststehend betrachtet werden, denn die Mutter der gefährdeten Kinder, von der nach ihrem vorangegangenen Tun ein alle Schwierigkeiten außer acht lassendes Verhalten bei der Rettung ihrer Kinder erwartet werden konnte, ist durch den starken Rauch ebenfalls am Eindringen gehindert worden. Auf Grund dieser Umstände kam das Kreisgericht auch zu der richtigen Feststellung, daß der Angeklagte Versuche zur Rettung der Kinder unternommen hat, die, wenn die starke Rauchentwicklung nicht gewesen wäre, es ihm ermöglicht hätten, die Kinder aus dem Zimmer herauszubringen. Schließlich wollte er, da er sich allein den Einstieg in das Schlafzimmer nicht zutraute, Hilfe durch einen Feuerwehrmann holen. Damit ist er aber den ihm nach § 330 c StGB obliegenden Pflichten zur Hilfeleistung objektiv und subjektiv nachgekommen. Fehlerhaft ist es, ausschließlich das Einsteigen in das Fenster des Schlafzimmers als die vom Angeklagten nach dem Gesetz zu verlangende Hilfeleistung zu fordern. Ebenso unbegründet ist auch die weitere Forderung nach höherer Einsatzbereitschaft und einer „heroischen Haltung“ des Angeklagten, die er nach Auffassung des Kreisgerichts bei der Rettung der Kinder habe vermissen lassen. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß auch § 10 des Brandschutzgesetzes keine solchen Forderungen an die Bürger stellt. Ursächlich für diese fehlerhafte Auffassung des Kreisgerichts ist, daß es die konkrete Situation am Brandort nicht berücksichtigt hat, die dadurch gekennzeichnet war, daß in dem Schlafzimmer eine äußerst starke Rauchentwicklung vorhanden war, die nach der Bekundung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung infolge des Schwelbrandes gesundheitsschädlicher ist als die Rauchentwicklung bei einem offenen Brand. Das wird 781;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 781 (NJ DDR 1962, S. 781) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 781 (NJ DDR 1962, S. 781)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die erstrecken. Das nochmals zu erwähnen ist deshalb notwendig, um einer zum Teil vorhandenen kampagnenhaften Arbeit entgegenzuwirken. Ausgehend von der generellen Zielstellung der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR. Entlang der Staatsgrenze der zur besteht das aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone.

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