Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 779 (NJ DDR 1962, S. 779); „Vorbereitung der schließlichen Überwindung des allgemeinen Unrechtszustandes“ gewesen usw., wird all den vielen Helden, bekannten wie namenlosen, nachträglich die Ehre abgesprochen. Tatsächlich ergibt sich, daß durch die zahlreichen „Einzelaktionen“ im Kampf gegen die Tyrannei in der Gesamtheit erhebliche Wirkungen erreicht worden sind. Tatsächlich verhielt es sich so, daß jede noch so kleine Handlung, die auf die Schwächung und Störung der nazifaschistischen Kriegsmaschinerie, des Machtmechanismus gerichtet war, wesentlich zum Ende des Schrek-kensregimes, zur Beschleunigung seines Endes beitrug. 26 000 Widerstandskämpfer wurden in den Jahren der Naziherrschaft zum Tode verurteilt und ermordet, darunter nicht weniger als 27 kommunistische Reichstagsabgeordnete. Nach der Befreiung vom Faschismus wurden von amtlichen Stellen fast 300 000 Überlebende registriert, die wegen ihres Kampfes gegen die Hitlerdiktatur verfolgt und eingekerkert waren. Allein im Jahre 1936 wurden wegen illegaler Tätigkeit 11 678 Kommunisten und 1374 Sozialdemokraten festgenommen8 An diesen Beispielen läßt sich ermessen, welchen Umfang die Widerstandstätigkeit hatte. Nur die „Elite“ darf Widerstand leisten Das ungerechtfertigte Herausheben der Verschwörer vom 20. Juli 1944, das Diskriminieren von „Einzelaktionen“, das im Bundesentschädigungsgesetz keine Stütze findet und auch gegen den im Art. 3 des Bonner Grundgesetzes formulierten Gleichheitsgrundsatz verstößt, dient nur zu deutlich unmittelbar politischen Zielen. Die Rolle des Urteils des Bundesgerichtshofs besteht vor allem darin, daß durch diese Art von „Rechtsfindung“ der heutige Widerstand der westdeutschen Bevölkerung gegen die antinationale Adenauer-Politik von vornherein für alle Fälle für rechtswidrig erklärt werden soll, um die herrschenden Machtverhältnisse in Westdeutschland vor jeglichen Erschütterungen zu bewahren. Es bedeutet auf.dem Hintergrund der geplanten Notstandsverfassung in seinem Kern den Versuch, über die Gerichte das verfassungsmäßige Widerstandsrecht gegen die verfassungswidrige Staatsgewalt auszuschalten. Der antidemokratische Karlsruher Richterspruch soll den Volksmassen in Westdeutschland nahebringen, daß ein „Widerstandsrecht“ nur den „Großen“ Vorbehalten sei, nur Generälen und Beauftragten der Monopole, die ohnehin nichts am Wesen der imperialistischen Herrschaft ändern würden. Für die „Kleinen“ dagegen soll der alte preußische Kadavergehorsam die „rechtmäßige“ Verhaltensweise sein. Damit liefert das Urteil ein praktisches Beispiel für die Anwendung der „Elitetheorie“ in Westdeutschland9. Die Elitetheorie, die eine Widerspiegelung des staatsmonopolistischen Kapitalismus ist, dient dem Zweck, die Herrschaft der imperialistischen Bourgeoisie als die von P Vgl. Schumann, a. a. O., S. 343. ü Vgl. Gottschling, Herrschaft der Elite?, Berlin 1958. dZeGktsyjveckuHCf Strafrecht §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO; 59 StGB. Zur Abgrenzung der unbewußten Fahrlässigkeit von der Nichtschuld. OG, Urt. vom 1. November 1962 - 3 Zst II 40/62. Das Kreisgericht W. hat gegen die Angeklagte am 4. Dezember 1961 wegen fahrlässigen Wirtschafts Vergehens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO) in Verbindung mit § 3 StEG einen öffentlichen Tadel ausgesprochen. „Auserwählten“ zu rechtfertigen. Sie soll den organisierten, bewußten Kampf der Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte verhindern helfen, indem sie Zweifel, Unglauben an die Fähigkeit der Volksmassen zu gesellschaftsumgestaltendem Handeln zu erwecken sucht und das Wirken „schöpferischer Minderheiten“ als angeblich entscheidenden Faktor in der Gesellschaft lobpreist. Wie nach der Ideologie des hohen Mittelalters soll das Widerstandsrecht kein Jedermann-Recht sein, wie man das heute in Westdeutschlarld nennt, sondern es soll nur einer bestimmten Gruppe von „privilegierten Untertanen“ zustehen10. * Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1961 ist ein weiterer Schritt auf dem Wege, 4er vom Bundesverfassungsgericht in dem Verbotsverfahren gegen die Kommunistische Partei Deutschlands beschritten wurde. Durch Beschluß vom 25. März 1955 hatte das Bundesverfassungsgericht erklärt, daß ein Widerstandsrecht für jedermann schlechthin ausgeschlossen sei, solange die Möglichkeit bestehe, gegen Verfassungsbrüche in einem gerichtlichen Verfahren vorzugehen11 und das, obwohl in westdeutschen Länderverfassungen ausdrücklich ein Widerstandsrecht verankert ist. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wird nunmehr das Widerstands-rccht selbst für den Fall ausgeschlossen, daß eine vollständige faschistische Herrschaft errichtet ist, und selbst für den Fall, daß dieses faschistische Regime wieder einen Angriffskrieg entfesseln sollte. Das Urteil ist die vorweggenommene Verurteilung eines Widerstandes gegen verbrecherische Befehle von morgen. Es ist die vorweggenommene Rechtfertigung der Kriegsverbrecher von morgen. Deshalb sind die Worte, mit denen der Parteivorstand der KPD im Jahre 1955 zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gegen das Widerstandsrecht Stellung nahm, jetzt in Westdeutschland aktueller als jemals zuvor: „Mehr denn je ist heute Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte Gewalt jedermanns Recht und Pflicht Das Volk selbst muß es durchsetzen, daß Deutschland nicht Ausgangspunkt und Kriegsschauplatz eines neuen Weltkrieges wird, sondern daß unser Land den Weg der Sicherheit und der friedlichen Entwicklung beschreitet.“12 M Nach Prof. Walter Künneth, einem der reaktionärsten klerikalen Vertreter, sind zum Widerstand „nur eine Persönlich- keit oder eine Reihe von Männern berufen ., die sich in einer verantwortlichen staatlichen Position befinden, also ordnungsgemäße (!) Amtsträger sind oder wenigstens in früherem Staatsdienst sich als solche bewährt haben Es ist ein erstaunlich weitverbreiteter Irrtum, jedem einzelnen Staatsbürger eine solche hohe politische Verantwortung zuzuschreiben. daß er sich einbildet, befähigt zu sein, in den Gang der großen Politik einzugreifen . Der Staat ist nicht das Produkt der Willensbildung der einzelnen Bürger, denen daher auch keineswegs das ,Schwertamt‘ anvertraut ist. Die Verallgemeinerung des Widerstandsrechts öffnet die Türen allzuweit hin zur Anarchie.“ (Politik zwischen Dämon und Gott, Berlin 1954, S. 306 ff.). 11 Vgl. KPD-Prozeß, 2. Bd., Karlsruhe 1956, S. 125. 12 Erklärung des Parteivorstandes der KPD. in: Freies Volk (Düsseldorf) vom 10. Mai 1955. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagte ist Mitglied der LPG in W. Ihr Ehemann ist Vorsitzender dieser LPG. Seit Anfang August 1961 mästete die LPG 498 Enten, deren Betreuung dem Ehemann der Angeklagten oblag. Dieser mußte sich am 6. Oktober 1961 in ärztliche Behandlung begeben und beauftragte deshalb seinen 15jährigen Sohn, die Enten mit gekochten Fischen zu füttern. Da dieser wegen einer anderen Besorgung den 779;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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