Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 775

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 775 (NJ DDR 1962, S. 775); berufen, bei der Festigung unserer demokratischen Gesetzlichkeit mitzuwirken und kraft besonderer Verpflichtungen gegenüber Staat und Bürgern Mittler zwischen den Gerichten und den Rechtsuchenden zu sein. Die in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Ansicht, daß jeder für die Auswahl seines Anwalts selbst verantwortlich sei und die Folgen der Bestellung eines unzuverlässigen Anwalts, der Fristen versäumt, selbst zu tragen habe oder höchstens einen äußerst riskanten Schadensersatzprozeß gegen den säumigen Anwalt führen' könne, ist typische „Privatrechtsideologie“ und für die Beziehung zwischen Bürger und sozialistischem Anwaltskollegium einfach unbrauchbar. Die neue Zivilprozeßordnung sollte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch zulassen, wenn im Anwaltskollegium durch ein nicht vom Klienten verursachtes Versehen eine Frist versäumt wurde. Auch zwei kostenrechtliche Entscheidungen verdienen Beachtung. Die Entscheidung vom 10. September 1959 1 ZzF 33/59 (S. 81) besagt, daß auch im Ehescheidungsverfahren die Kosten eines Rechtsanwalts zu den notwendigen Kosten gern. § 91 Abs. 2 ZPO gehören. Wenn das Gericht von der Möglichkeit des § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO Gebrauch macht und einer Partei die gesamten Kosten auferlegt, so muß sich das in aller Regel sowohl auf die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Anwaltsgebühren beziehen. Diese Entscheidung trägt hoffentlich dazu bei, daß Urteile, welche die Erstattung der Anwaltskosten mit der fadenscheinigen Begründung versagen, daß die Rechtslage einfach und der Prozeßführende nicht unbeholfen, sondern durchaus rege sei, nicht mehr Vorkommen. Das Berufungsurteil vom 3. Mai 1960 2 Uz 3/60 (S. 255) erinnert an den in der Praxis wenig beachtete-ten § 96 ZPO. Mit dieser Entscheidung wird das erstinstanzliche Urteil, das eine Klage auf Grund der Verjährungseinrede des Verklagten abgewiesen hatte, aufgehoben und die Sache mit der Weisung zurückverwiesen, ohne Berücksichtigung der Verjährungseinrede eine neue Entscheidung zu fällen. Da sich das Berufungsverfahren auf die Prüfung der verfehlten Verjährungseinrede beschränken mußte, wurden die Kosten dieses Verfahrens dem Verklagten ohne Rücksicht auf das Endergebnis auferlegt. Eine derartige kostenrechtliche „Sanktion“ kann dazu beitragen, daß sich Parteien und Rechtsanwälte die Geltendmachung ungerechtfertigter Einreden reiflich überlegen. Bemerkenswert und sehr zu begrüßen ist die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht, daß sich eine auf die Verjährungseinrede beschränkte erstinstanzliche Verhandlung nur mit einem Element des Klagegrundes befaßt habe und daß deshalb eine Zurückverweisung nach § 538 ZPO zulässig sei. Zwei Entscheidungen mußten sich mit Problemen auseinandersetzen, die durch Widersprüche zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen entstanden waren. Im Fall des Urteils vom 14. Juni 1960 2 Zz 1/60 (S. 217) war eine frühere Klage wegen fehlender Fälligkeit des Anspruchs rechtskräftig abgewiesen worden. Das kam aber nur in den Gründen zum Ausdruck. Die abweisende Urteilsformel war allgemein gehalten und ließ nicht erkennen, daß nur eine zeitweilige, nicht aber eine endgültige Abweisung beabsichtigt war, obwohl es der Übung entspricht, bei Abweisung wegen Vorzeitigkeit der Klage dies durch den Zusatz „zur Zeit“ deutlich zu machen, ähnlich wie bei Abweisung der Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung die Klage üblicherweise mit dem Zusatz „als unzulässig“ abgewiesen wird. Beide Zusätze bezwecken, Klarheit über den Umfang der Rechtskraft zu schaffen und Benachteiligungen des abgewiesenen Klägers zu verhindern. Die Prozeßpraxis in der CSSR läßt, obwohl diese Fälle auch dort nicht im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, wegen Weglassung des Zusatzes „zur Zeit“ oder wegen Abweisung der Klage statt bloßer Zurückweisung (Abweisung bedeutet sachliche Abweisung, Zurückweisung Abweisung wegen Unzulässigkeit) sogar die Berufung zu. Die gegen die neuerlich erhobene Klage geltend gemachte Einrede der entschiedenen Streitsache wies das Oberste Gericht trotz der offenkundigen Identität der beiden Ansprüche zurück, weil zwar nur die Urteilsformel und nicht die Urteilsgründe der Rechtskraft fähig seien, der Umfang der Rechtskraft jedoch insbesondere bei Klagabweisung nur aus den Gründen zu entnehmen sei. Dem Ergebnis des Urteils ist unbedingt zuzustimmen; denn dadurch wurde verhindert, daß ein Bürger durch einen Fehler des Gerichts um einen möglichen Anspruch gebracht wurde. Der eingeschlagene Weg aber, der die Identität des rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs mit dem neuerlich geltend gemachten mit Stillschweigen übergeht, ist nicht ganz befriedigend und könnte zu einer Gefährdung des Instituts der Rechtskraft führen. Das Oberste Gericht hätte vielleicht dem Kreisgericht empfehlen können, die offenbare, dem wahren Willen des Gerichts nicht entsprechende und aus den Gründen unzweifelhaft erkennbare Unrichtigkeit der Formel gern. § 319 ZPO dafür gibt es keine Frist zu beseitigen. Hätte das Kreisgericht, wie anzunehmen ist, dieser Empfehlung entsprochen, hätte die Einrede der entschiedenen Streitsache den Boden verloren. Nun hat aber das Oberste Gericht, wie aus der Entscheidung vom 7. August 1959 2 Zz 15/59 (S. 63) hervorgeht, erhebliche Bedenken gegen Berichtigungen der Urteilsformel an Hand der den wahren Willen des Gerichts ausdrückenden Entscheidungsgründe. Diese Bedenken stützen sich hauptsächlich darauf, daß bei der Abfassung der Urteilsformel die Mitwirkung der Schöffen gesichert, bei der Stilisierung der Gründe aber zweifelhaft sei; durch die nachträgliche Herstellung der Übereinstimmung von Formel und Gründen könne also das Prinzip der obligatorischen Mitwirkung von Schöffen bei der gerichtlichen Entscheidung beeinträchtigt werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach der klaren Vorschrift des § 315 ZPO das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist. Dazu gehören auch die Schöffen. Man sollte also nicht geradezu von der allerdings nicht ganz selten vorkommenden Gesetzesverletzung ausgehen, daß die Abfassung des vollständigen Urteils ohne die Mitwirkung der Schöffen erfolgt und daß diese das Urteil auch nicht unterschreiben, sondern umgekehrt die exakte Einhaltung der Gesetzlichkeit voraussetzen. Dieser etwas engherzige Standpunkt macht fast jede Berichtigung unmöglich; denn die offenbare Unrichtigkeit der Formel läßt sich, auch wenn es sich nur um Schreib- oder Rechenfehler handelt, meist nur an Hand der Gründe nachweisen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts kommt aber auch mit sich selbst in Widerspruch. In der eben erwähnten Entscheidung 2 Zz 15/59 erklärt es eine Berichtigung der Urteilsformel durch Hinzufügung eines Vermerks, daß die Berufung ausnahmsweise zuzulassen sei, obwohl die Berufungssumme nicht erreicht war, für unzulässig, auch wenn der Wille des Gerichts, die Berufung zuzulassen, aus den Gründen eindeutig zu erkennen ist. Der wahre Wille des Gerichts bleibt - also bewußt unbeachtet. In der vorher erwähnten Entscheidung 2 Zz 1/60 (S. 217) heißt es aber, daß der wahre Wille des Gerichts nämlich die Klage nicht endgültig, sondern nur zeitweilig abzuweisen aus den Gründen entnommen werden müsse, obwohl nach der vom Obersten Gericht vertretenen, oben geschilderten Ansicht auch hier keine Garantie für die Mitwirkung der Schöffen bei der Abfassung der Gründe bestand. Zwischen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 775 (NJ DDR 1962, S. 775) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 775 (NJ DDR 1962, S. 775)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anwendung jeglicher Gefahren und Störungen, die sowohl von innen als auch von außen ausgehen können, abgeleitet und begründet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X