Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 773

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 773 (NJ DDR 1962, S. 773); hang und Überwuchs nicht nur auf die für ihn stets mit gewissen Gefahren verbundene Selbsthilfe nach § 910 BGB (z. B. Haftung für fahrlässige Rechtsausübung) angewiesen, sondern er kann stets auch Unterlassungsklage nach § 1004 BGB erheben. Die einseitige Selbsthilfe sollte im neuen ZGB möglichst auf Notwehr und echte Notstandsfälle beschränkt werden. Die Entscheidung weist bereits in diese Richtung. Familienrecht Das Urteil vom 28. Mai 1959 - 1 Zz 39/59 - (S. 25) spricht dem Verlöbnis jede rechtliche Bedeutung ab, so daß alle diesbezüglichen Vorschriften des BGB ausnahmslos unwirksam sind. Mit dieser Ansicht befindet sich das Oberste Gericht in Übereinstimmung mit dem Recht der Sowjetunion und der Volksdemokratien. Interessant ist aber, daß Probleme des materiellen Scheidungsrechtes im Gegensatz zu früheren Perioden kaum eine Rolle spielten. Offensichtlich hat die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts, insbesondere die Richtlinie Nr. 9 vom 1. Juli 1957, die Instanzgerichte so angeleitet, daß es zu größeren und prinzipiellen Fehlern nicht mehr oft gekommen ist0. Die Entscheidung vom 1. Oktober 1959 1 ZzF 38/59 (S. 96) verlangt die Aussetzung des Scheidungsprozesses gern. § 148 ZPO, wenn das Gericht die Sorge für die Kinder keinem der beiden Ehegatten anvertrauen kann, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Rat des Kreises über die Entziehung des Sorgerechtes gegenüber beiden Elternteilen entschieden hat. Aus § 9 EheVO ebenso aus § 13 Abs. 1 Ziff. 1 EheVerfO, wie hinzugefügt werden könnte ergibt sich, daß die Ehe nicht geschieden werden darf, wenn nicht gleichzeitig auch die Sorge für die Kinder geregelt wird. Nach geltendem Recht kann aber das Gericht den Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB bezüglich beider Elternteile nicht aussprechen, sondern es kann nur zwischen den beiden Gatten wählen. Der Entscheidung ist also de lege lata beizupflichten, wenn auch das Ergebnis nicht befriedigt. De lege ferenda ist anzustreben, daß die Sorgerechtsentziehung allerdings nicht nur, wenn sie im Zuge eines Scheidungsverfahrens nötig wird wieder in die Hand der Gerichte gelegt wird, wie das in der Sowjetunion und in der CSSR der Fall und im Entwurf des neuen Familiengesetzbuchs vorgesehen ist. Damit würde die unzweckmäßige Zerreißung des Verfahrens, die nach geltendem Recht eintreten kann, vermieden werden. Einige Entscheidungen nehmen zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau Stellung. Das Urteil vom 10. März 1980 - 1 ZzF 54/59 - (S. 144) betont den Ausnahmecharakter des § 14 EheVO. Es muß einwandfrei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgestellt sein, daß die geschiedene Frau nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Die bloße Feststellung einer 50prozentigen Erwerbsbehinderung genügt nicht. Unter den Bedingungen unserer Gesellschaftsordnung finden auch solche Menschen in aller Regel eine Beschäftigung, die mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist. Wie das Urteil vom 21. April 1960 - 1 ZzF 21/60 -(S. 183) ausführt, ist aber dieser Grundsatz gegenüber Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar* 7. Von Frauen dieser Altersstufe kann eine berufliche Arbeitsleistung grundsätzlich nicht mehr gefordert werden. Üben aber Frauen dieses Alters dennoch eine solche Arbeit aus, so müssen sie das daraus erzielte Einkommen für ihren Unterhalt verwenden. Beiden Entscheidungen geht es darum, in der kleinbür- G' vgl. Heinrich/Göldner/Schilde, „Die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Familiensachen“, NJ 1961 S. 776 ff. 7 a. a. O, S. 315. gerlichen Ideologie wurzelnden Versuchen energisch entgegenzutreten, die geschiedene Ehe nachträglich als Versorgungsanstalt auszunützen. Ebendeshalb können auch Frauen, die zwar nicht arbeiten müssen, aber dennoch Arbeit leisten, keine Unterhaltsansprüche aus der früheren Ehe erheben. Das liegt in der gleichen Linie wie die ständige Rechtsprechung, daß der Sozialversicherungsrente beziehende geschiedene Ehepartner in der Regel daneben keine Unterhaltsansprüche stellen könne. Jedes andere Herangehen würde die übrigen* in der gleichen Lage befindlichen werktätigen Frauen gegenüber einer geschiedenen Frau ungerechtfertigt benachteiligen. Nach der Entscheidung vom 27. August 1959 1 ZzF 30/59 (S. 72) können bei der Hausratsteilung vom geschiedenen Ehemann gewisse, über die in Geld festgesetzte Unterhaltspflicht hinausgehende Opfer verlangt werden, wenn die Frau die Sorge für mehrere, aus der Ehe stammende Kinder trägt und der Unterhaltsbeitrag des Mannes verhältnismäßig gering ist, so daß größere Anschaffungen für den Haushalt auf materielle Schwierigkeiten stoßen würden. Mit dem wachsenden Wohlstand der Gesellschaft werden solche Entscheidungen immer seltener nötig werden. Die der Entscheidung innewohnende" Tendenz, daß der Vater für seine Kinder alles nur mögliche zu tun habe und dafür auch einen „Substanzverlust“ in Kauf nehmen müsse diese Ansicht hätte überdies de lege lata auch auf den in § 1603 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundgedanken für die elterliche Alimentation gestützt werden können , entspricht der sozialistischen Familienmoral und wird auch von den Werktätigen verstanden. Soweit sich aber das Oberste Gericht mit der materielles Recht enthaltenden Vorschrift des § 323 ZPO zu beschäftigen hatte, mußte es immer wieder darauf hin-weisen, daß eine auf Neuregelung des Unterhaltsanspruchs gern. § 323 ZPO gerichtete Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn eine wesentliche Veränderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Das Urteil vom 14. April 1959 1 ZzF 10/59 (S. 7) weist die Ansicht zurück, daß eine Erhöhung der Unterhaltsleistung nur mit der Begründung gefordert werden könne, die Bedürfnisse des Kindes seien gestiegen, weil es älter geworden sei. Eine solche Ansicht müßte zur ständigen Wiederaufrollüng rechtskräftig entschiedener Unterhaltsprozesse und damit zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit führen. Auch muß jedes Unterhaltsurteil darauf Rücksicht nehmen, daß die Bedürfnisse der Kinder in den einzelnen Altersstufen unterschiedlich sind, und die Unterhaltsleistung so bemessen, daß die durchschnittlichen Bedürfnisse des Kindes während der ganzen Zeit gedeckt sind; auch insofern ist so könnte man hinzufügen gar keine Änderung der Verhältnisse, wie sie § 323 ZPO fordert, eingetreten. Zu erwägen wäre allerdings, ob es nicht zweckmäßig wäre, in dem Urteil die Unterhaltsleistung zeitlich abzustufen und, beginnend mit der Schulpflicht, einen etwas höheren Betrag als für die vorangehende Zeit festzusetzen, wie dies z. B. in der CSSR gelegentlich praktiziert wird. Dem Rechtssatz, welcher dem Urteil vom 31. März 1960 1 ZzF 9 60 (S. 173) vorangestellt ist und der dahin geht, daß der Ehebrecher nicht verpflichtet ist, dem „betrogenen“ Ehemann Ersatz für die dem im Ehebruch gezeugten, später für nichtehelich erklärten Kinde gemachten Unterhaltsleistungen zu gewähren, ist beizupflichten. In meiner Polemik gegen die Begründung, nicht gegen das Ergebnis des Ureils8 sagte ich bereits ausdrücklich: „Aus der Verletzung der moralischen 8 Niethammer, „Bereicherungsansprüche gegen Kinder wegen zu Unrecht empfangener Unterhaltsansprüche?“, NJ 1961 S 91.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 773 (NJ DDR 1962, S. 773) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 773 (NJ DDR 1962, S. 773)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befug nisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wolmhaft Tätigkeit und Arbeitsstelle nach erfolgter Durchsuchung Sicherstellung folgende Gegenstände in Verwahrung genommen Begründung.

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