Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 771

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 771 (NJ DDR 1962, S. 771); Prof. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Einige Bemerkungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen Zum Erscheinen des 1. Bandes der zivilrechtlichen Entscheidungen Im 7. Band der Entscheidungen des Obersten Gerichts in Zivilsachen1, der 58 Entscheidungen vom 2. Dezember 1958 bis zum 4. August 1960 enthält, werden im Gegensatz zu dem von mir besprochenen, wesentlich mehr Entscheidungen umfassenden 6. Band2 fast nur echte Probleme behandelt. Sicher hat sich dabei eine sorgfältigere Auswahl der zu veröffentlichenden Entscheidungen vorteilhaft ausgewirkt; die gesamte Kassationspolitik ging aber das kann man an Hand der publizierten Entscheidungen unbedenklich sagen offensichtlich dahin, zur Lösung grundsätzlicher Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit im gesamtstaatlichen Maßstab beizutragen und das sozialistische Recht als wichtiges Instrument zur Durchsetzung der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze zu gebrauchen. Der Anteil der rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen ist geringer als im vorhergehenden Band. Bei aller Anerkennung der Wichtigkeit der genauen Einhaltung des Prozeßrechts als einer Methode zur Findung der objektiven Wahrheit, als einer Garantie für die Wahrung der Rechte der Beteiligten und damit auch als einer Voraussetzung für eine erfolgreiche, erzieherische und überzeugende Tätigkeit der Gerichte werden die prozeßrechtlichen Fragen mit Recht nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Problemen des materiellen Rechts behandelt. Das Oberste Gericht hat es trotz der damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten verstanden, auch bei der Anwendung des alten, übernommenen Rechts die große Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen mußte sich auf sanktionierte Normen des BGB und der ZPO stützen den richtigen Platz im Kampf des Neuen gegen das Alte zu finden, und, ohne dabei in Gesetzesnihilismus zu verfallen, soviel als irgend möglich für die sozialistische Gesellschaft und ihre Entwicklung herausgeholt. Die Entscheidungen und ihre Begründungen, gegen die Bedenken erhoben werden könnten, sind Ausnahmen, die zudem Fragen von geringerer prinzipieller Bedeutung behandeln. Man kann auch unbedenklich sagen, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichts den Grundaufgaben des sozialistischen Zivilrechts, der Wahrung des Äquivalenzprinzips in den vermögensrechtlichen Beziehungen und damit der Verhinderung von Beeinträchtigungen des Leistungsprinzips und des Grundsatzes des materiellen Interesses sowie der Erziehung der Menschen zur Einhaltung und Weiterentwicklung der sozialistischen Demokratie in ihren zivilrechtlichen Beziehungen, in der Sache gerecht geworden ist. Dennoch wäre eine deutlichere Herausarbeitung dieser Prinzipien, z. B. in Miet-, Unterhalts- und Schadensersatzfällen, möglich und wertvoll gewesen. Eine stärkere Betonung dieser auch für das neue Zivilrecht entscheidenden Grundsätze würde die Gerichte allmählich an das neue Recht heranführen. Zivilrecht Sicherlich wäre es auch begrüßenswert gewesen, wenn zu einigen Problemen, wie z. B. der Miete, den Dienstleistungen oder dem Schutz des persönlichen Eigen- 1 Erschienen im VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961 (Preis: 5.20 DM). Alle Seitenangaben beziehen sich auf Bd. 7. 2 Niethammer, „Einige Bemerkungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichts“, NJ 1960 S. 302 ff. turns, noch mehr gesagt worden wäre. So gibt es bei der Garantie für gekaufte Waren, bei der Leihe wertvoller Sachen (Kraftwagen, Motorboote), bei den Immissionen durch Lärm und üble Gerüche noch manche wichtige Frage, deren Lösung durch prinzipielle Entscheidungen des Obersten Gerichts sehr gefördert werden könnte; aber nicht alle diese Dinge kommen vor Gericht. Das ist erfreulich. Wenn Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, haben sich die Beteiligten oft mit Hilfe gesellschaftlicher Einrichtungen oder auch der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Abgeordneten, manchmal auch mit Unterstützung der Schiedsmänner bewußt und freiwillig über die Streitfrage geeinigt. In dem einen oder anderen Falle mag es aber noch am Vertrauen in unsere Gerichte gefehlt haben, manchmal war wohl auch die Erkenntnis noch nicht vorhanden, daß die konsequente Geltendmachung eines subjektiven Rechts einschließlich Klageerhebung zur besseren Gestaltung des gesellchaftlichen Lebens und zur Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung wesentlich beitragen kann, auch wenn das persönliche materielle Interesse relativ gering ist2. Hier kann die Rechtsprechung des Obersten Gerichts allerdings nur mittelbar abhelfen. Je besser es aber seine Anleitungsfunktion erfüllt, desto erfolgreicher wird die Arbeit der Instanzgerichte werden und desto zuverlässiger werden die Bürger noch bestehende Hemmungen, sie anzurufen, überwinden. In Mietsachen kommt den relativ seltenen Mietaufhebungsklagen wegen Eigenbedarfs des Vermieters eine erhebliche Bedeutung zu. So ist der im Urteil vom 29. September 1959 1 Zz 48/59 (S. 89) enthaltene Grundsatz, daß Eigenbedarf des Vermieters besteht, wenn er infolge dgr bestehenden Mietverhältnisse gezwungen ist, unter Bedingungen zu leben, die der sozialistischen Wohnkultur widersprechen, besonders beachtenswert. Die Entscheidung zeigt am konkreten Fall eine alte Frau war gezwungen, das Schlafzimmer mit ihrem erwachsenen geistesschwachen Sohn zu teilen , wie die richtige Geltendmachung eines subjektiven Rechts durch Klageerhebung zur Herbeiführung geordneter Verhältnisse in den Beziehungen der Mieter und zur Herbeiführung menschenwürdiger Wohnverhältnisse beitragen kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß „die gerichtliche Tätigkeit diesen Erziehungsund Selbsterziehungsprözeß der Prozeßbeteiligten aktiv mit voran treibt“1. Eine solche Anleitung gibt die Entscheidung, und sie hilft den Instanzgerichten, Mängel in ihrer Arbeit zu beseitigen. \ Gerade diese Entscheidung zeigt ebenso wie einige andere, hier nicht näher zu behandelnde Urteile in ähnlichen Prozessen , daß die Eigenbedarfsklage des Vermieters gesellschaftliche Bedeutung behält und im neuen Zivilrecht daher nicht ohne weiteres beseitigt werden sollte. Mehrfach mußte sich das Oberste Gericht auch mit der Frage der zivilrechtlichen Wirkung einer von der zuständigen Preisstelle als zulässig bezeichneten Miet- 3 Niethammer Schumann, „Die Verwirklichung der subjektiven Rechte und Pflichten im Zivilrecht“, Staat und Recht 1962. Heft 3, S. 508 ff. Kietz Mühlmann. Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. 771;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 771 (NJ DDR 1962, S. 771) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 771 (NJ DDR 1962, S. 771)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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