Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 770

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 770 (NJ DDR 1962, S. 770); kapitalistischen auf der einen und unter sozialistischen Verhältnissen auf der anderen Seite einzuschätzen und abzustrafen sei40. Das ist der konkrete Ausdruck dafür, daß das Neue unter die alte Form gebeugt wird. Damit wird das Verhältnis des sozialistischen Strafrechts zum bürgerlichen Strafrecht einfach auf die Frage des Wechsels des Inhalts des Rechts reduziert, worin sich der eingangs kritisierte Strafrechtsbegriff und die dem zugrunde liegende Kontinuitätsauffassung widerspiegeln. Polak hat dazu ausgeführt, daß die Differenz zwischen dem sozialistischen und dem bürgerlichen Recht nicht aus dem Wechsel des Inhalts der Rechtsform erklärt werden kann, sondern „nur aus der Dialektik der gesellschaftlichen Entwicklung, aus dem Wesen der proletarischen Revolution und des sozialistischen Staates selbst, aus der Tatsache, daß das bürgerliche Recht entsprechend dem Charakter der kapitalistischen Produktionsverhältnisse seinem Wesen nach äußere Zwangsgewalt über die gesellschaftliche Entwicklung und damit Hemmnis dieser Entwicklung, allseitige Begrenzung der gesellschaftlichen Praxis der Menschen ist“41. Damit wird es aber unterlassen, die alten, bürgerlich-kapitalistischen von den neuen, proletarisch-sozialistischen Verhältnissen und Institutionen scharf zu trennen und die Überlegenheit der sozialistischen Verhältnisse klar herauszuarbeiten. „Es geht hier nicht um ein mehr oder weniger Zwang ,an sich“, sondern um die Tatsache, daß der Zwangscharakter der Normen des sozialistischen Rechts Ausdruck der Verwirklichung der objektiven, geschichtlichen Notwendigkeit ist; darum steht er auch dem Menschen nicht mehr als gewaltsame, seine ureigensten Interessen verletzende äußerliche Einwirkung gegenüber, sondern als Erziehung zu bewußt gesellschaftlichem Handeln, das die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse einschließt.“42 Die Gegenüberstellung von Staat und Recht auf der einen und den werktätigen Menschen auf der anderer-Seite erscheint auch in der Lehre vom Strafgesetz: „Der sozialistische Staat darf in die persönliche Handlungsfreiheit der Bürger nur dann eingreifen, wenn das Handeln des einzelnen mit den objektiven Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft derart in Widerspruch gerät, daß eine zwangsweise Einwirkung auf sein Verhalten unvermeidlich ist.“43 Hier wird die Hilfsrolle des Strafzwanges falsch formuliert. Eine solche Auffassung hindert zu begreifen, daß die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zugleich der Kampf um die bewußte Gestaltung der neuen gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen ist. Die Sanktionierung von bürgerlichen Strafrechtsbestimmungen durch unseren sozialistischen Staat bedeutet eben keine Übernahme der bürgerlichen Rechtsform. Die sozialistische Revolution begnügt sich nicht mit der Umgestaltung des Inhalts des Rechts. Form und Inhalt des Rechts bilden eine dialektische Einheit. Gerade diese Einheit wird in dem Abschnitt „Die sozialistische Rechtsordnung“ im Entwurf des Programms der SED deutlich gemacht44. Der Einheit von Inhalt und Form der sozialistischen Strafgesetze widerspricht auch die im Lehrbuch vertretene Theorie von den speziellen Methoden der Auslegung der Strafgesetze45. Die Anwendung der Straf- 40 Vgl. Lehrbuch, S. 188 f.; Polak, „Die Rolle der Arbeiter-und-Bauern-Macht und ihrer Justiz bei der Verwirklichung des Siebenjahrplans“, in: Beiträge zum Strafrecht, Heft 4, Berlin 1960, S. 8. 41 Polak, „Uber die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der DDR“, Staat und Recht 1961, Heft 4, S. 609 f., insbes. S. 627. 42 Lungwitz, „Die neue Qualität des sozialistischen Rechts muß eingehender begründet werden“, Staat und Recht 1962, Heft 7/8, S. 1336. 43 Lehrbuch, S. 214. 44 ND vom 23. November 1962, S. 6. 45 Lehrbuch, S. 243 f. gesetze erfolgt im Rahmen ihres Wortlauts auf der Grundlage, der marxistischen Dialektik. Daß dabei die Gesetze der Logik zu beachten sind, ergibt sich' aus dem Verhältnis von Dialektik und Logik. Die Ausführungen aber über eine grammatikalische, systematische oder historische Auslegung laufen dem Wesen des sozialistischen Rechts, das sich mit der sozialistischen Umwälzung weiterentwickelt, zuwider. Es bedarf im künftigen Abschnitt über das Wesen des Strafrechts, einschließlich der Lehre vom Strafgesetz über deren exakte Bezeichnung soll hier nichts ausgeführt werden , der Klärung der Rolle der Strafrechtswissenschaft bei der Anwendung der sozialistischen Strafgesetze und eines Eingehens auf die Bedeutung mittelbarer oder unmittelbarer Hinweise in den Parteibeschlüssen für den Kampf gegen die Kriminalität auf der Grundlage der Strafgesetze. Soweit zu diesen Problemen im Lehrbuch Stellung genommen wird46, behandeln die Verfasser diese Fragen in erster Linie als Fragen der Gesetzlichkeit. Es soll hier die These ausdrücklich unterstrichen werden, daß die Einhaltung der sozialistischen Strafgesetze ein unabdingbares Prinzip des sozialistischen Rechts überhaupt ist. Die in diesem Abschnitt zu behandelnde Rolle des gesetzlichen Tatbestandes sollte gleichfalls als Gesetzlichkeitsproblem behandelt werden. Allerdings muß bei der Klärung des Inhalts und der Rolle des Tatbestandes die positivistische Lehre überwunden werden, d. h. die Auffassung, daß der Tatbestand nur aus dem Wortlaut der Strafrechtsnorm mit ihrer Disposition und Sanktion bestehe. Hierzu gehört das Problem, ob der Tatbestand die einzige Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist oder ob daneben noch die Persönlichkeit des Rechtsbrechers eine weitere Grundlage der Verantwortlichkeit bildet. Diese Frage ist in unserer Strafrechtsliteratur noch nicht ausgearbeitet und wird in der Sowjetunion gegenwärtig diskutiert. Unsere bisherige Tatbestandsauffassung muß korrigiert werden. Zum Tatbestand gehören alle Tatumstände, die Ursachen und Bedingungen (soweit sie für die Feststellung der Verantwortlichkeit bedeutsam sind) und die Persönlichkeit des Rechtsbrechers. Damit ist der Tatbestand einzige Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Eine andere Auffassung erhält die Trennung von Tat und Täter aufrecht. Sie enthält die Gefahr, daß entweder nur noch die Person (von der Tat abstrahiert) gesehen und die Tat bagatellisiert oder bei einem negativen Persönlichkeitsbild (ohne daß es sich in der Tat objektiviert hat) die Tat im Charakter falsch eingeschätzt oder überschätzt wird oder die Person neben einer abstrakt behandelten Tat wiederum nicht die ihr zukommende Rolle spielt. In jedem dieser Fälle besteht die Gefahr des Subjektivismus. Nur bei einer richtigen Tatbestandsauffassung wird es auch möglich, die noch vorhandenen falschen Auffassungen auszuräumen, mit denen nicht erkannt wird, daß z. B. die Frage nach der grundsätzlichen Position des Täters eines Staatsverbrechens eine Frage des jeweiligen Tatbestandes ist. Die Überwindung der in den hier besprochenen Abschnitten des Lehrbuches vertretenen Kontinuitätsauffassung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen ermöglicht es zugleich, das sozialistische Strafrecht richtig als Instrument zur Verwirklichung der menschlichen Freiheit, Humanität und Gerechtigkeit zu behandeln, macht deutlich, wie mit dem sozialistischen Strafrecht zugleich das Beispiel geschaffen wird, das für ganz Deutschland vorbildlich ist, weil es sich aus der sozialistischen Gesellschaft ergibt und in ihr verwurzelt ist. Damit wird die Bedeutung des sozialistischen Strafrechts im nationalen Kampf sichtbar. 77 0 4G vgl. Lehrbuch, S. 191 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 770 (NJ DDR 1962, S. 770) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 770 (NJ DDR 1962, S. 770)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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