Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 766

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 766 (NJ DDR 1962, S. 766); ihrem konkreten Entwicklungsstand und ihrer Einwirkung auf die Ursachen und Entwicklung der verschiedenen Arten der Kriminalität auszugehen4 5. Das widerspiegelt sich im Lehrbuch u. a. in der Konzeption, „die Lehre von unserem volksdemokratischen Staat mit dem alten, bürgerlichen Inhalt erfüllen“ und „die Formen der Tätigkeit unseres Staates und auch unseres Rechts mit der bürgerlichen Methode erfassen zu wollen“3. Keine Kontinuität zwischen dem bürgerlichen und dem sozialistischen Strafrecht Der entscheidende theoretische Einwand richtet sich dagegen, daß die Verfasser von einer Kontinuität zwischen bürgerlichem Strafrecht und sozialistischem Strafrecht ausgehen. Diese fehlerhafte Konzeption zieht sich durch das ganze Lehrbuch. Als Folge dieses falschen theoretischen Ausgangspunktes gelingt es den Verfassern nicht, die von ihnen selbst bekämpften positivistischen Strafrechtsanschauungen6 zu überwinden. Von einer solchen Kontinuität gehen schon die Ausführungen über die Aufgaben der sozialistischen Strafrechtswissenschaft aus. Es wird in der „Einleitung“ gesagt, daß die- sozialistische Strafrechtswissenschaft u. a. „darauf gerichtet (ist), die besten nationalen Traditionen und Errungenschaften unseres Volkes auf strafrechtlichem Gebiet zu wahren, weiterzuentwickeln und dafür zu wirken, daß sie in einem einheitlichen deutschen Strafrecht ihren Ausdruck finden. Zu den nationalen Traditionen rechnet sie die fortschrittlichen strafrechtlichen Erkenntnisse und Grundsätze, die das Bürgertum im Kampf gegen den Feudalismus verfochten hat“7. Als Folge dieser Kontinuitätsauffassung wird dann das Kapitel über „Das Strafrecht der DDR“ von der „Lehre vom Strafgesetz“ getrennt und als Teil des historischen Abschnitts „Die Entwicklung des Strafrechts in Deutschland“ behandelt. In dem ersten Teil des Lehrbuchs werden nacheinander abgehandelt: das Strafrecht der Sklaverei, das Strafrecht des Feudalismus, das bürgerliche und imperialistische Strafrecht und anschließend das Strafrecht der DDR. Zunächst soll betont werden, daß es sicher richtig ist, es als eine Aufgabe der sozialistischen Wissenschaftler zu betrachten, daß die fortschrittlichen Lehren, Ideen und Traditionen, auch die strafrechtlichen Forderungen der bürgerlichen Aufklärung, erforscht und auf der Grundlage der marxistischen Geschichtsauffassung gewahrt werden. Die Klassiker des Marxismus haben gezeigt, wie sie in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bisherigen Wissenschaft diese verarbeiteten, sie haben alles Positive (z. B. in der Philosophie und in der politischen Ökonomie) gewahrt und durch ihre kritische Verarbeitung daran angeknüpft. Nur insofern kann es eine Kontinuität zwischen bürgerlicher und sozialistischer Gesellschaftswissenschaft geben. Das ist aber im Grunde die Kontinuität der allgemeinsten gesellschaftlichen Entwicklung überhaupt. Ein weiteres hervorragendes Beispiel gibt das Nationale Dokument „Die geschichtliche Aufgabe der Deutschen Demokratischen Republik und die Zukunft Deutschlands“. In ihm wird gezeigt, wie die Arbeiterklasse und unser Staat die humanistischen Ideen wahren, ihre Vertreter den ihnen gebührenden geschichtlichen Platz erhalten und die Geschichte in das Bewußtsein der Massen Eingang findet. Eine solche Behandlung der Probleme erfüllt auch ihre Rolle im nationalen Kampf. 4 Vgl. M. Benjamin/Lekschas Renneberg Weber, a. a. O. 5 w. Ulbricht, Die Entwicklung des deutschen volksdemokratischen Staates 1945 bis 1958, Berlin 1958, S. 602. 6 Vgl. z. B. Lehrbuch S. 22. 7 Lehrbuch, S. 34. Die Auffassung jedoch, die fortschrittlichen bürgerlichen strafrechtlichen Anschauungen und Ideen für die sozialistische Entwicklung zu übernehmen, sie „weiterzuentwickeln“ oder „zur vollen Entfaltung zu bringen“ usw., ignoriert die qualitativ unterschiedliche Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei auf der einen Seite sowie der Bourgeoisie auf der anderen. Für die Erfüllung der historischen Mission der Arbeiterklasse sind die bürgerlichen Strafrechtslehren untauglich. Hinter ihnen nicht mehr das Klasseninteresse der damaligen Bourgeoisie zu sehen und den diametralen Gegensatz zu dem des Proletariats herauszuarbeiten, bedeutet, die bürgerlichen Strafrechtsanschauungen von ihrem historischen Boden zu lösen, zu verselbständigen, sich selbst auf den bürgerlichen Boden zu stellen und die „Theorien“ der Apologeten der Bourgeoisie zu unterstützen. Das bedeutet eben, das sozialistische Strafrecht mit bürgerlichen Methoden erfassen zu wollen. Diese Auffassung ist falsch, denn ebenso wie die bürgerliche Staatsmaschine zu zerbrechen ist, müssen auch die bürgerlichen Strafrechtsanschauungen überwunden werden, um eine sozialistische Strafrechtswissenschaft zu entwickeln, die mit dem historischen Kampf der Arbeiterklasse und ihrer Partei fest verbunden ist. Die schädlichen Auffassungen, die auf eine Kontinuität der Strafrechtsentwicklung oder strafrechtlicher Anschauungen und die Leugnung des qualitativen Unterschiedes zwischen dem sozialistischen Strafrecht und seinen Lehren und allen vorangegangenen hinauslaufen, sind bis in die letzte Zeit trotz verschiedener kritischer Beiträge8 immer wieder vertreten worden9. Statt von einer Kontinuität zwischen bürgerlichen und sozialistischen Strafrechtsanschauungen auszugehen und sich bei der Suche nach fortschrittlichen Traditionen auf die des fortschrittlichen Bürgertums zu konzentrieren, wäre es richtig und notwendig gewesen, sich mit den Traditionen der Arbeiterklasse und ihrer Partei im Kampf gegen den kapitalistischen Staat und sein Recht und den dabei erarbeiteten strafrechtlichen Ideen und Auffassungen zu beschäftigen. Das sind in erster Linie die nationalen Traditionen der sozialistischen Strafrechtswissenschaft. Nur nach der Herausarbeitung der strafrechtlichen Anschauungen des Proletariats kann es gelingen, die revolutionäre Rolle des Rechts sichtbar zu machen, die zwischen ihnen bestehende Kontinuität bewußt werden zu lassen und die Verwurzelung unseres Rechts im Kampf der Arbeiterklasse überhaupt zu zeigen. An/ den Kölner Kommunistenprozessen, den Prozessen gegen Wilhelm Liebknecht und August Bebel, den Prozessen gegen Karl Liebknecht und gegen die anderen Linken der Sozialdemokratie, den Prozessen in der Weimarer Republik und dem Auftreten der Kommunisten gegen die reaktionären Strafrechtsreformvorschläge und Gesetzgebungsakte dieser Zeit im Reichstag usw. kann anschaulich die Verwurzelung unseres Rechts im Kampf des Proletariats und seiner Partei bewiesen werden. Diese revolutionären Traditionen sind zugleich hervorragend geeignet, junge juristische Kader zu erziehen. Die Kontinuitätsauffassung zeigt sich auch in dem Fehlen einer Behandlung der strafrechtlichen Traditionen der deutschen Arbeiterklasse, die z. B. den westdeutschen Arbeitern eine wirksame Hilfe im Kampf 8 Vgl. z. B. Weber, „Des Bonner Staates strafrechtliche Sonderjustiz in Berichten und Dokumenten“, Staat und Recht 1960, Hel't 5, S. 855 ff.; Stiller, „Legalität und Gleichheit Bemerkungen zu dem gleichnamigen Aufsatz von Buchholz“, NJ 1962 S. 442 ff. 9 Zur Kritik an derartigen Auffassungen in der Staats- und Rechtstheorie vgl. insbesondere Polak, „Der Rechtspllege-besehluß des Staatsrates und die Lage in der Staats- und Rechtswissenschaft“, Einheit 1962, Heft 7, S. 81 f. Es wird zugleich auf die kritischen Beiträge zu den in „Staat und Recht“ veröffentlichten Thesen über das staats- und rechtswissen-schaftliche Erbe verwiesen. Vgl. Staat und Recht 1962, Heft 9, S. 1574 ff. 7 66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 766 (NJ DDR 1962, S. 766) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 766 (NJ DDR 1962, S. 766)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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