Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 751 (NJ DDR 1962, S. 751); ihres strafbaren Handelns Listenfälschungen begangen, womit offenbar eine besondere verbrecherische Intensität und Gefährlichkeit ihres Verhaltens charakterisiert werden soll. Die Lohn- und Gehaltslisten sind von ihr zwar unrichtig geführt worden, wodurch scheinbare Überschüsse entstanden sind, die sie sich angeeignet hat. Diese Handlungsweise kann jedoch trotz ihrer Verwerflichkeit nicht als im strafrechtlichen Sinne relevante Fälschung bezeichnet werden, durch die das Eigentumsdelikt einen höheren Grad von Gesellschaftsgefährlichkeit erlangt. Die für die Beurteilung ihres Verhaltens nach der Tat bedeutsamen Umstände, daß sie in der Aussprache mit dem Direktor des Betriebes ihre Tat sofort reuevoll eingestanden und in kürzester Frist den verursachten Schaden wieder voll ersetzt hat, hat das Bezirksgericht bei der Beurteilung nicht anerkannt, weil sie das Geld auf Kosten der Ersparnisse ihres Sohnes zurückgezahlt habe. Da sie selbst keine Ersparnisse besaß, konnte sie den Schaden nicht sofort aus eigenen Mitteln ersetzen. Sie hat aber gezeigt, daß sie ernsthaft um Wiedergutmachung bemüht gewesen ist. Im übrigen ist nicht festgestellt worden, ob sie das Geld von ihrem erwachsenen Sohn geschenkt erhalten hat oder ob sie es ihm von ihrem künftigen Arbeitseinkommen zurückerstatten muß. Für den geschädigten volkseigenen Betrieb ist es ökonomisch wichtig, daß die Schadenssumme kurzfristig zurückgezahlt worden ist. Weitere für die Angeklagte nachteilige Schlußfolgerungen hat das Bezirksgericht daraus hergeleitet, daß diese die Meinung vertreten habe, sie könne durch Bezahlung der Schacfenssumme der strafrechtlichen Verfolgung entgehen. Eine derartige Erklärung hat die Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht abgegeben. Aber selbst wenn das der Fall gewesen wäre, könnte daraus nicht auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden, zumal sie klar zu erkennen gegeben hat, daß sie ihre Tat aufrichtig bereut. Der Umstand, daß sie in erster Instanz ihre Unterschlagung unzutreffend damit motiviert hat,-sie habe sich Geld entleihen und die Beträge später in die Kasse zurücklegen wollen, hätte ebenfalls nicht überbewertet werden dürfen. In dieser Beziehung hätte die Mentalität der 46jährigen, nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigt werden müssen, die sich geschämt hat, vor Gericht in aller Offenheit das von ihr selbst als verwerflich erkannte Verhalten darzulegen. Aus der von ihr vor dem Kreisgericht gegebenen Darstellung über ihre Tat kann nicht ge-sehlußfolgert werden, daß sie uneinsichtig ist und die Schwere ihrer Verfehlung noch nicht erkannt hat. Unverständlich ist die 'Auffassung des Bezirksgerichts, soweit Zweifel gehegt werden, ob das Kollektiv des Theaters, in dem die Angeklagte jetzt arbeitet, befähigt sein wird, ihr die Einsicht in die Schwere der strafbaren Handlung zu vermitteln und sie zu einem zukünftigen pflichtbewußteren Verhalten zu erziehen. Diese Zweifel gründet es darauf, daß der Verwaltungsdirektor des Theaters in der Hauptverhandlung erklärt hat, für die Beurteilung der Tat sei ausschlaggebend, daß die Angeklagte das Geld nicht für sich, sondern für ihre Familie genommen habe. In dieser Erklärung kommt im Gegensatz zur Meinung des Bezirksgerichts keine Unterschätzung der strafbaren Handlung zum Ausdruck; noch viel weniger berechtigt sie zu der ohne weitere Feststellungen ausgesprochenen Annahme, das Arbeitskollektiv der Angeklagten sei nicht befähigt, sie zu erziehen, sondern geneigt, ihre Tat zu entschuldigen. Hierin offenbaren sich Anzeichen einer gewissen bürokratischen Arbeitsweise des Gerichts, dessen Aufgabe es gewesen wäre, mit den verantwortlichen Mitarbeitern und Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen der jetzigen Arbeitsstelle der Angeklagten vor der Hauptverhandlung in Verbindung zu treten, um in verantwortungsbewußt geführter Aussprache die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Erziehung der Angeklagten zu erörtern und Hinweise für die in dieser Richtung zu treffenden Maßnahmen zu geben. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als von einem Vertreter des Rates der Stadt F. nach Aussprache mit der Angeklagten ihr weiterer Arbeitseinsatz in richtiger Weise geregelt worden ist. Die Angeklagte hat auf ihrer neuen Arbeitsstelle, wie sich aus der Beurteilung ergibt, wiederum anerkennenswerte Einsatzbereitschaft bewiesen und gesellschaftliche Aufgaben übernommen, so daß die Gewähr besteht, daß sie sich auch ohne Freiheitsentziehung in Zukunft so verhalten wird, wie es von einem Bürger unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates erwartet werden muß. Aufgabe des Bezirksgerichts wäre es gewesen, die unrichtigen Auffassungen des Kreisgerichts im Hinblick auf die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung zu korrigieren, das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung hin im Strafausspruch abzuändern und die Angeklagte zu einer bedingten Gefängnisstrafe in der vom Kreisgericht ausgesprochenen Höhe zu verurteilen. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts entsprechend dem Kassationsantrag gemäß § 312 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über , die Berufung der Angeklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht § 22 Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7). Liegt keine generelle, alle Verwertungsmöglichkeiten umfassende Einwilligungserklärnng des Abgebildeten i. S. § 22 KUG vor, so darf eine Verwendung des Bildnisses nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Einwilligung erbeten und erteilt worden ist. KrG Leipzig, Urt. vom 29. Januar 1960 VI C 322/59. Der Verklagte zu 2) ist Journalist und Bildreporter. Im Jahre 1957 hatte er u. a. den Auftrag, für die Zeitschrift „Deine Gesundheit“ eine Aufnahme von einer Frau zu Pferde zu liefern. Zu diesem Zweck fotografierte er mit ihrer Erlaubnis die Klägerin und auch einige ihrer Sportkameradinnen, als sie beim Reitsport waren. Die Aufnahme der Klägerin, auf der sie zu Pferde sitzend im Halbprofil zu sehen ist, fand jedoch nicht, wie geplant, als Titelbild jener Zeitschrift Verwendung, sondern blieb längere Zeit ungenutzt im Archiv des Verklagten zu 2). Einige Zeit später sprach beim Verklagten zu 2) der Inhaber eines Werbebüros vor, der im Auftrag der Verklagten zu 1) Bilder für Werbezwecke suchte, und zwar handelte es sich um Reklame für Artikel intimer Damenhygiene. Der Verklagte zu 2) überließ ihm jene Aufnahme, die auf diese Weise an die Verklagte zu 1) gelangte. Diese vergrößerte und vervielfältigte das Bild und stellte es ihren Abnehmern, insbesondere Drogerien, als Reklamebild zur Schaufensterwerbung für jene Artikel zur Verfügung. Die Klägerin macht geltend, sie sei ausdrücklich nur damit einverstanden gewesen, daß ihr Foto als Titelbild in der Zeitschrift „Deine Gesundheit“ erscheine. Eine Genehmigung, die Aufnahme für Werbezwecke dieser Art zu verwenden, habe sie nicht erteilt. Der Verklagte zu 2) trägt vor: Er habe der Klägerin gesagt, daß er jene Aufnahme als Titelbild für die Zeitschrift „Deine Gesundheit“ benötige. Weitere Unterhaltungen, insbesondere über irgendwelche Einschränkungen, seien darüber nicht geführt worden. Die Klägerin habe Vergrößerungen der Aufnahme bekommen, weiter habe er bei zwei Zusammenkünften die Zeche;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 751 (NJ DDR 1962, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 751 (NJ DDR 1962, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und feindlichen Kontaktpolitik Kon-takttätigkeit gegen Angehörige Staatssicherheit im allgemeinen und gegen Mitarbeiter des Untersuchungshaftvollzuges des Ministeriums Staatssicherheit im besonderen sei ten Personen rSinhaftier- BeauftragiigdrivÄge Muren mit dem Ziel, die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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