Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 750 (NJ DDR 1962, S. 750); zu stützen. Ein bei den Akten befindlicher Vermerk des Volkspolizeigruppenpostens L. deutet darauf hin, daß Hausbewohner, die unverständlicherweise im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht gehört worden sind, möglicherweise Angaben über das Verhalten des Angeklagten zu seinen Kindern machen können. Des weiteren hätte gegebenenfalls auch eine Auskunft der Schule, die der älteste Sohn besucht, beachtliche Umstände für die Beurteilung ergeben können. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung des Gesetzes (§ 200 StPO, § 1 StEG) aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 1, 29 StEG; OG-Richtlinie Nr. 12. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei Straftaten mit verhältnismäßig hohem Schaden. OG, Urt. vom 18. September 1962 - 3 Zst II 27/62. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde die Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum (§ 29 StEG) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung, mit der die bedingte Verurteilung erstrebt worden ist, hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Entscheidungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die als Kontoristin ausgebildete Angeklagte arbeitete seit dem Jahre 1954 als Buchhalterin in der Reparatur-Technischen Station (RTS) in F. Sie verrichtete ihre Arbeit gut und bewies auch Einsatzbereitschaft, wenn es galt, über die normale Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. An Ernteeinsätzen beteiligte sie sich ebenfalls. Sie gehörte in ihrem Betrieb der Gewerkschaftsleitung an, deren Vorsitzende sie in den Jahren von 1957 bis 1959 war. Jetzt ist sie als' Verwaltungssekretärin in einem Theater tätig. Anfang des Jahres 1961 erhielt die Angeklagte als Buchhalterin der RTS, in F. den Auftrag, die Löhne und Gehälter an die Arbeiter und Angestellten auszuzahlen und die dafür erforderlichen Listen zu führen. Bei Urlaub und Krankheit leistete der Betrieb an die betreffenden Mitarbeiter Vorauszahlungen, die die Angeklagte vornahm. Die bereits vorab ausgezahlten Beträge trug sie aber in gleicher Weise in die Lohn- und Gehaltslisten ein wie die noch auszuzahlenden. Bei ordnungsmäßiger Handhabung hätte sie die Vorauszahlungen in roter Schrift in den Listen ausweisen und von der Endsumme absetzen müssen. Da die Angeklagte dies unterließ, wurden die bereits ausgezahlten Löhne und Gehälter doppelt gebucht und noch einmal zur Auszahlung angewiesen. Die dabei im Jahre 1961 entstandenen „Überschüsse“ in Höhe von insgesamt 1871,93 DM eignete sie sich in monatlichen Beträgen an. Das Geld verwendete sie für persönliche Ausgaben. Der Hauptbuchhalter stellte diese Manipulationen bei den monatlichen Kontrollen nicht fest, weil die Endsummen auf den Listen mit den Eintragungen übereinstimmten. Erst bei der Jahresendabrechnung wurde die Fehlsumme bemerkt. In der danach vom Direktor mit der Angeklagten geführten Aussprache gestand diese, sich das Geld angeeignet zu haben. Sie zahlte die gesamte Schadensumme innerhalb von vier Tagen zurück. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten der Angeklagten die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist mit der angefochtenen Entscheidung der ihm als Rechtsmittelgericht obliegenden Hauptaufgabe, die Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk anzuleiten und insbesondere die zur Durchsetzung des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates vom 30. Januar 1961 vom Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr. 12 ausgesprochenen verbindlichen Grundsätze über die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung in die Praxis umzusetzen, nicht nachgekommen. Der Kassationsantrag führt zutreffend aus, daß mit der Rechtsmittelentscheidung die erzieherischen Kräfte des gesellschaftlichen Kollektivs negiert und nicht alle Möglichkeiten genutzt worden sind, die in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat auf Grund der fortgeschrittenen gesellschaftlichen Entwicklung zur Erziehung straffällig gewordener Bürger gegeben sind. Dadurch wird die mit den Strafen ohne Freiheitsentziehung erreichbare erzieherische Einwirkung durch die Gesellschaft eingeengt. Im Urteil wird zwar richtig darauf hingewiesen, daß bei schwerwiegenden Straftaten entsprechend höhere Anforderungen an die in der Person des Täters liegenden Umstände gestellt werden müssen, wenn § 1 StEG Anwendung finden soll. Daraus kann aber nicht die Schlußfolgerung hergeleitet werden, daß in solchen Fällen die bedingte Verurteilung nur möglich ist, wenn bei einer Straftat auf der subjektiven Seite Idealvoraussetzungen vorliegen. In der Richtlinie Nr. 12 ist besonders darauf hingewiesen worden, daß an die Voraussetzungen der Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen und daß die diesen Strafen innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind. Hätte das Bezirksgericht diesen Grundsatz in seiner vollen Bedeutung erkannt, dann hätte es die Berufung nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, sondern die Angeklagte nach der von ihm durchgeführten eigenen Beweisaufnahme in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bedingt verurteilen müssen. Das Bezirksgericht hat in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis zutreffend festgestellt, daß die Angeklagte bis Ende des Jahres 1960 und zwar in langjähriger Tätigkeit als Buchhalterin der RTS in F. zufriedenstellende berufliche und auch aktive gewerkschaftliche Arbeit geleistet hat. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, daß aus diesen Tatsachen nicht auf einen entwickelten Bewußtseinsstand der Angeklagten und auf eine gute Grundeinstellung zu ihren gesellschaftlichen Pflichten geschlossen werden kann, weil die Umstände ihrer Tat und ihr damit in Zusammenhang stehendes Verhalten dies nicht zuließen. Diese Auffassung ist fehlerhaft, weil sie nicht mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit übereinstimmt. Sie bedeutet in der Konsequenz, daß gute berufliche und gesellschaftspolitische Arbeit dann kein Ausdruck eines entwickelten gesellschaftlichen Bewußtseins sein können, wenn der betreffende Bürger eine strafbare Handlung begangen hat. Die Bewußtseinsentwicklung ist aber ein komplizierter Prozeß, der oftmals nicht gradlinig verläuft. Andernfalls würden Bürger, die in ihrer täglichen Arbeit beweisen, daß sie ihre Kraft und ihre persönlichen Fähigkeiten beim Aufbau des Sozialismus einsetzen, überhaupt nicht straffällig werden. Die Angeklagte hat trotz der bei ihr vorhandenen guten Grundeinstellung zur sozialistischen Gesellschaft durch ihre nicht zu unterschätzende strafbare Handlung gezeigt, daß ihr Verantwortungsbewußtsein noch nicht gefestigt ist. Bei ihr sind jedoch genügend Anknüpfungspunkte vorhanden, um sie durch die erzieherische Kraft des gesellschaftlichen Kollektivs, in dem sie jetzt arbeitet, zu einem künftigen verantwortungsbewußteren Handeln und zur strikten Einhaltung der Gesetze zu erziehen. Selbst unter Berücksichtigung des verhältnismäßig hohen Schadens ihrer Tat bedarf es bei ihr keiner zwangsweisen Erziehung durch eine Freiheitsstrafe. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Bezirksgerichts, die Angeklagte habe zur Verdeckung 750;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 750 (NJ DDR 1962, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 750 (NJ DDR 1962, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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